25.8.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 282/18
Rechtsmittel, eingelegt am 13. Mai 2014 von Lidl Stiftung & Co. KG gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 27. Februar 2014 in der Rechtssache T-225/12, Lidl Stiftung & Co. KG/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
(Rechtssache C-237/14 P)
2014/C 282/24
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Lidl Stiftung & Co. KG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Wolter, M. Kefferpütz und A. K. Marx)
Andere Partei des Verfahrens: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts vom 27. Februar (Rechtssache T-225/12) aufzuheben;
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falls das Rechtsmittel für begründet erklärt werden sollte, die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer vom 21. März 2012 (R 2379/2010-1), wie im Verfahren vor dem Gericht beantragt, aufzuheben;
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dem HABM als Beklagtem vor dem Gericht die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht und des Rechtsmittelverfahrens aufzulegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
In ihrer Rechtsmittelschrift macht die Lidl, Stiftung & Co. KG drei Rechtsmittelgründe gegen das angefochtene Urteil geltend:
1)
Verstoß gegen Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 (1) und gegen Regel 22 Abs. 3 und 4 der Verordnung Nr. 2868/95 (2) in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009, da das Gericht die Voraussetzungen für den Nachweis der ernsthaften Benutzung der Widerspruchsmarke im Sinne dieser Bestimmungen falsch ausgelegt habe;
2)
Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009, da das Gericht die Voraussetzungen für die Annahme, die Benutzung der Widerspruchsmarke in einer anderen Form als der eingetragenen stelle eine ernsthafte Benutzung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 dar, falsch ausgelegt habe;
3)
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, da das Gericht die Voraussetzungen für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr falsch ausgelegt habe.
Die wesentlichen Argumente können wie folgt zusammengefasst werden:
Zu Rechtsmittelgrund (1): Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es entschieden habe, dass die Beschwerdekammer drei undatierte Fotos zusammen mit einigen Rechnungen zutreffend als soliden und objektiven Nachweis angesehen habe, der für den Nachweis der ernsthaften Benutzung der Widerspruchsmarke, insbesondere im Hinblick auf die Art des Gebrauchs, ausreichend sei.
Zu Rechtsmittelgrund (2): Das Gericht habe den Ausnahmecharakter von Art. 15 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 verkannt, der aus Gründen der Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit eine strenge und enge Auslegung und eine Beurteilung aller Elemente der Marke in ihrer eingetragenen Form verlange. Das Gericht habe daher einen Rechtsfehler begangen, als es die Entscheidung der Beschwerdekammer, die verwendete Form der Marke habe eine ernsthafte Benutzung dargestellt, da sie die Unterscheidungskraft der Widerspruchsmarke in ihrer eingetragenen Form nicht geändert habe, bestätigt habe, da die Beschwerdekammer nicht alle Elemente der Widerspruchsmarke berücksichtigt habe.
Zu Rechtsmittelgrund (3): Das Gericht habe Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 falsch ausgelegt, da es in seiner Beurteilung der Entscheidung der Beschwerdekammer zur Ähnlichkeit der Zeichen und der Verwechslungsgefahr nicht angemessen berücksichtigt habe, dass erstens im vorliegenden Fall der Grad an Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise ziemlich hoch sei, zweitens der Durchschnittsverbraucher eine Marke als Ganzes wahrnehme und nicht dazu tendiere, ihre verschiedenen Details zu analysieren, und dass drittens nur, wenn alle anderen Bestandteile der Marke vernachlässigbar seien, die Beurteilung der Ähnlichkeit der Zeichen nur auf der Grundlage des dominierenden Elements durchgeführt werden könne. Wenn diese Aspekte korrekt berücksichtigt worden wären, hätte keine Verwechslungsgefahr festgestellt werden können.
Da das angefochtene Urteil daher nicht mit den Bestimmungen der Verordnung Nr. 207/2009 in Einklang stehe, beantragt die Lidl Stiftung & Co. KG seine Aufhebung.
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 303, S. 1).
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