14.7.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 223/11
Rechtsmittel der Schwenk Zement KG gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 14. März 2014 in der Rechtssache T-306/11, Schwenk Zement KG gegen Europäische Kommission, eingelegt am 23. Mai 2014
(Rechtssache C-248/14 P)
2014/C 223/16
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Schwenk Zement KG (Prozessbevollmächtigte: M. Raible und S. Merz, Rechtsanwälte)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge der Klägerin
Die Rechtsmittelführerin beantragt:
1.
das Urteil des Gerichts (7. Kammer) vom 14. März 2014 in der Rechtssache T-306/11 aufzuheben, soweit mit ihm die Klage der Rechtsmittelführerin abgewiesen wurde;
2.
den Beschluss der Europäischen Kommission vom 30. März 2011, K(2011) 2367 endg. in der Sache COMP/39520 — Zement und verwandte Produkte gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV vollständig für nichtig zu erklären, soweit er die Rechtsmittelführerin betrifft;
3.
hilfsweise zum Antrag Nr. 2, die Sache zur erneuten Entscheidung in Einklang mit der rechtlichen Beurteilung im Urteil des Gerichtshofes an das Gericht zurückzuverweisen;
4.
in jedem Fall die Kommission zu verurteilen, die Kosten der Rechtsmittelführerin für die Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof zu tragen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (im Folgenden: „Gericht“) vom 14. März 2014 in der Rechtssache T-306/11, soweit es die Rechtsmittelführerin beschwert. Das Urteil wurde SCHWENK Zement AG am 14. März 2014 zugestellt. In dem Urteil hat das Gericht der gegen die Entscheidung K (2011) 2367 endgültig der Europäischen Kommission vom 30. März 2011 in einem Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 der Verordnung EG Nr. 1/2003 (1) des Rates (Sache 39520 — Zement und verwandte Produkte) erhobenen Klage der Rechtsmittelführerin teilweise stattgegeben und sie teilweise abgewiesen.
Die Rechtsmittelführerin macht drei Rechtsmittelgründe geltend:
Erstens greift die Rechtsmittelführerin an, dass das Gericht bei der Beurteilung des Handelns der Kommission den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verkannt hat. Das Gericht verstößt gegen Unionsrecht, indem es das dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz immanente Stufenverhältnis, im Zweifel das mildere von zwei zur Verfügung stehenden Mitteln anzuwenden, nicht beachtet. Das Gericht hält ein unmittelbares Vorgehen gegen die Rechtsmittelführerin im Wege des Auskunftsbeschlusses nach Art. 18 Abs. 3 VO Nr. 1/2003 allein mit einem Verweis auf größte Gewissheit der Auskunftserlangung für zulässig. Dies genüge dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht.
Zweitens habe das Gericht nur eine unzureichende Prüfung des Einzelfalls vorgenommen und dabei wesentlichen Vortrag der Rechtsmittelführerin nicht berücksichtigt. Das Gericht prüfe nicht den Einzelfall und berücksichtige nicht die besonderen Umstände in Bezug auf die Rechtsmittelführerin. Vielmehr stelle das Gericht auf eine Vielzahl von Zementherstellern ab.
Drittens greift die Rechtsmittelführerin an, dass das Gericht unter Verkennung der Begründungspflicht die formelhaften Ausführungen der Kommission für ausreichend erachtet hat. Das Gericht verstoße in zweierlei Hinsicht gegen die Begründungspflicht. Zum einen verkenne es die Anforderungen an die aus Art. 296 Abs. 2 AEUV und Art. 18 VO Nr. 1/2003 resultierenden Begründungspflichten von Rechtsakten der Kommission. Zum anderen beachte das Gericht, die von ihm selbst aufgestellten Vorgaben an die Begründungspflicht nicht. Letztlich führe diese Würdigung des Gerichts zur fehlenden Kontrollmöglichkeit der Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Hätte das Urteil des Gerichts insoweit Bestand, verbliebe vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Rahmen von Ermittlungsmaßnahmen nach Art. 18 VO Nr. 1/2003 nur eine leere Hülle.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrages niedergelegten Wettbewerbsregeln; ABl. L 1, S. 1.
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