13.10.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 361/2
Rechtsmittel, eingelegt am 22. Mai 2014 von der Pêra-Grave — Sociedade Agrícola, Unipessoal, Lda gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 27. Februar 2014 in der Rechtssache T-602/11, Pêra-Grave — Sociedade Agrícola, Unipessoal, Lda/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
(Rechtssache C-249/14 P)
2014/C 361/02
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Pêra-Grave — Sociedade Agrícola, Unipessoal, Lda (Prozessbevollmächtigter: J. de Oliveira Vaz Miranda de Sousa, abvogado)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Fundação Eugénio de Almeida
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
das Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2014 in der Rechtssache T-602/11 aufzuheben;
—
hilfsweise, die Rechtssache zur abschließenden Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;
—
dem HABM als Beklagten im Verfahren vor dem Gericht die Kosten der ersten Instanz und des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin trägt vor, dass das mit dem Rechtsmittel angefochtene Urteil insoweit fehlerhaft sei, als das Gericht Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1) falsch ausgelegt und falsch angewandt habe. Dieser Rechtsmittelgrund umfasst drei Teile und beruht auf den drei folgenden Gruppen von Argumenten:
1.
Das Gericht habe es unterlassen, das Vorliegen einer tatsächlichen Verwechslungsgefahr zwischen den beiden in Rede stehenden Marken ordnungsgemäß zu begründen. Eine ordnungsgemäße und objektive Feststellung einer tatsächlichen Verwechslungsgefahr zwischen zwei Marken könne sich nicht in der bloßen Behauptung erschöpfen, dass es in Anbetracht der Übereinstimmung ihrer jeweiligen Waren und im Hinblick auf die sehr geringe bildliche und den geringen Grad der klanglichen Ähnlichkeit, die zwischen ihnen bestünden (und trotz ihrer begrifflichen Unähnlichkeit) nicht ausgeschlossen werden könne, dass ein maßgeblicher Verbraucher ihre jeweiligen Waren als vom selben Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammend ansehen könnte. „Verwechslungsgefahr“ bedeute nicht die bloße Möglichkeit einer Verwechslung, sondern vielmehr die Wahrscheinlichkeit, dass es zu einer Verwechslung komme. Eine Verwechslungsgefahr könne nicht nur deswegen angenommen werden, weil ein gewisser Grad an Ähnlichkeit zwischen den beiden Marken bestehe, selbst wenn ihre jeweiligen Waren identisch seien.
2.
In dem mit dem Rechtsmittel angefochtenen Urteil sei auch Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 falsch angewandt worden, soweit das Gericht die Auswirkungen und das Gewicht der begrifflichen Unähnlichkeit der Marken in der Gesamtwürdigung einer Verwechslungsgefahr zwischen Marken mit sehr geringer bildlicher und geringer klanglicher Ähnlichkeit nicht berücksichtigt habe. Nach ständiger Rechtsprechung sollte der begriffliche Inhalt der angemeldeten Marke genügen, um die sehr geringe bildliche und geringe klangliche Ähnlichkeit zu neutralisieren, die nach Ansicht des Gerichts zwischen der angemeldeten Marke und der älteren Marke bestünden.
3.
Schließlich habe das Gericht Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 falsch angewandt, indem es von einer Verwechslungsgefahr zwischen den in Rede stehenden Zeichen ausgegangen sei, ohne alle für die Feststellung einer Verwechslungsgefahr nach den Umständen des Falles relevanten Faktoren zu berücksichtigen. Genauer gesagt habe das Gericht einen entscheidenden Umstand außer Acht gelassen, der Teil des tatsächlichen Hintergrunds des Verfahrens gewesen sei: Herkunft, Geschichte und geografische Bedeutung des in den im Verfahren in Rede stehenden Marken eingebundenen Wortes sowie seine symbolische Verbindung zu den von den genannten Marken umfassten Waren. Demnach und insoweit habe das Gericht auch den tatsächlichen Hintergrund des Verfahrens verfälscht.
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke, ABl. L 78, S. 1.
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