1.9.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 292/13
Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel Alba Iulia (Rumänien), eingereicht am 26. Mai 2014 — Eugenia Florescu u. a./Casa Judeţeană de Pensii Sibiu u. a.
(Rechtssache C-258/14)
2014/C 292/18
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Curte de Apel Alba Iulia
Parteien des Ausgangsverfahrens
Wiederaufnahmekläger: Eugenia Florescu, Ioan Poiană, Cosmina Diaconu (als Erbin der verstorbenen Bădilă Mircea), Anca Vidrighin (als Erbin der verstorbenen Bădilă Mircea), Eugenia Elena Bădilă (als Erbin der verstorbenen Bădilă Mircea)
Beklagte: Casa Judeţeană de Pensii Sibiu, Casa Națională de Pensii și alte Drepturi de Asigurări Sociale, Ministerul Muncii, Familiei și Protecției Sociale, Statul Român prin Ministerul Finanțelor Publice, Ministerul Finanțelor Publice prin D.G.F.P. Sibiu
Vorlagefragen
1.
Kann eine Grundsatzvereinbarung (Memorandum of understanding) wie die am 23. Juni 2009 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien geschlossene, die im Monitor Oficial Nr. 455 vom 1. Juli 2009 veröffentlicht wurde, als Akt, Entscheidung, Mitteilung usw. mit Rechtskraft im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil vom 3. Februar 1976, C-59/75, Flavia Manghera, und Urteil vom 20. März 1997, C-57/95, Frankreich/Kommission) angesehen und dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung vorgelegt werden?
2.
Wenn ja, muss die Grundsatzvereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien vom 23. Juni 2009, die im Monitor Oficial Nr. 455 vom 1. Juli 2009 veröffentlicht wurde, dahin ausgelegt werden, dass die Europäische Kommission zur Abschwächung der Folgen der Wirtschaftskrise durch Senkung der Personalausgaben rechtmäßig die Annahme eines nationalen Gesetzes verlangen kann, mit dem das Recht einer Person auf Bezug eines gesetzlich festgelegten Ruhegehalts, das durch mehr als 30 Jahre entrichtete Beiträge erworben und vor Annahme dieses Gesetzes bezogen wurde, widerrufen wird, weil diese Person ein Entgelt aus einem Arbeitsverhältnis erhält, das sich von dem der Pensionierung zugrunde liegenden unterscheidet?
3.
Muss die Grundsatzvereinbarung vom 23. Juni 2009 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien dahin ausgelegt werden, dass die Europäische Kommission zur Abschwächung der Wirtschaftskrise rechtmäßig die Annahme eines nationalen Gesetzes verlangen kann, mit dem das Recht einer Person auf Bezug eines gesetzlich festgelegten Ruhegehalts, das durch mehr als 30 Jahre entrichtete Beiträge erworben und vor Annahme dieses Gesetzes bezogen wurde, vollumfänglich und bis auf Weiteres widerrufen wird, weil diese Person ein Entgelt aus einem Arbeitsverhältnis erhält, das sich von dem der Pensionierung zugrunde liegenden unterscheidet?
4.
Muss die Grundsatzvereinbarung im Ganzen und vor allem ihr Absatz 5 Buchst. d, der sich auf die Neuordnung und die Steigerung der Effizienz der öffentlichen Verwaltung bezieht, dahin ausgelegt werden, dass die Europäische Kommission zur Abschwächung der Wirtschaftskrise rechtmäßig die Annahme eines nationalen Gesetzes verlangt hat, mit dem für pensionierte Bedienstete öffentlicher Einrichtungen ein Verbot des gleichzeitigen Bezugs von Ruhegehalt und Arbeitsentgelt eingeführt worden ist?
5.
Können die Art. 17, 20, 21 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 6 EUV, Art. 110 AEUV, der Grundsatz der Rechtssicherheit aus dem Gemeinschaftsrecht und die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dahin ausgelegt werden, dass sie einer Regelung wie der des Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 554/2004 entgegenstehen, welche für den Fall einer Verletzung des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts eine Wiederaufnahmeklage allein gegen in verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergangene nationale Entscheidungen erlaubt und welche eine Wiederaufnahmeklage gegen nationale Entscheidungen, die in anderen Verfahren (auf dem Gebiet des Zivil-, Straf- und Handelsrechts) ergangen sind, im Fall einer Verletzung dieses Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts durch diese Entscheidungen nicht gestattet?
6.
Steht Art. 6 EUV der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die die Zahlung des Ruhegehalts eines Berufsrichters, das auf während mehr als 30 Dienstjahren entrichteten Beiträgen beruht, von der Kündigung eines Arbeitsvertrages im Bereich der juristischen Hochschulausbildung abhängig macht?
7.
Stehen Art. 6 EUV, Art. 17 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union einer Regelung entgehen, die dem Ruhegehaltsempfänger sein Recht auf Ruhegehalt entzieht, auch wenn dieses auf während mehr als 30 Jahren entrichteten Beiträgen beruht und die Richter während der Hochschullehrertätigkeit eigenständige Rentenbeiträge abgeführt haben und noch abführen?
8.
Stehen Art. 6 EUV sowie Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78/EG (1) über die Gleichbehandlung von Personen unabhängig von ihrer Rasse und ethnischen Zugehörigkeit und die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union einem vom Verfassungsgericht eines Mitgliedstaats erlassenen Urteil entgegen, welches im Zuge der Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes feststellt, dass das Recht auf gleichzeitigen Bezug von Ruhegehalt und Arbeitsentgelt nur Personen zusteht, die über ein Mandat verfügen, so dass Berufsrichter hiervon ausgenommen sind, denen der Bezug von Ruhegehalt, das auf während mehr als 30 Jahren entrichteten persönlichen Beiträgen beruht, deshalb verwehrt ist, weil sie an ihrem Lehrauftrag im Rahmen der juristischen Hochschulausbildung festhalten?
9.
Stehen Art. 6 EUV und die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union einer Regelung entgehen, die die Zahlung des Ruhegehalts von Richtern, das auf während mehr als 30 Jahren entrichteten Beiträgen beruht, bis auf Weiteres von der Beendigung der Hochschullehrertätigkeit abhängig macht?
10.
Stehen Art. 6 EUV und die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union einer Regelung entgegen, die das rechtliche Gleichgewicht, das zwischen dem Schutz des persönlichen Eigentums und dem öffentlichen Interesse sicherzustellen ist, zerstört, indem sie nur einer gewissen Gruppe von Personen ihre Ruhegehaltsansprüche aus Richtertätigkeit entzieht, weil sie eine Tätigkeit im Hochschulbereich ausüben?
(1) Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16).
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