25.8.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 282/20
Rechtsmittel, eingelegt am 30. Mai 2014 von der Buzzi Unicem SpA gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 14. März 2014 in der Rechtssache T-297/11, Buzzi Unicem SpA/Europäische Kommission
(Rechtssache C-267/14 P)
2014/C 282/26
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Buzzi Unicem SpA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Osti, A. Prastaro und A. Sodano)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
das angefochtene Urteil insgesamt oder teilweise aufzuheben und folglich
—
die angefochtene Entscheidung wegen fehlender oder unzureichender Begründung und infolgedessen Verletzung des Verteidigungsrechts der Gesellschaft und des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung insgesamt für nichtig zu erklären;
—
die angefochtene Entscheidung wegen Überschreitung und Missbrauchs von Befugnissen und der daraus folgenden Umkehr der Beweislast insgesamt für nichtig zu erklären;
—
die angefochtene Entscheidung wegen Überschreitung der der Kommission durch Art. 18 verliehenen Befugnisse, Verletzung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der ordnungsgemäßen Verwaltung und — unter Verstoß gegen die Best Practices der Kommission — Unterlassens eines vorherigen kontradiktorischen Verfahrens insgesamt oder teilweise für nichtig zu erklären;
—
das angefochtene Urteil aufzuheben soweit darin Buzzi Unicem die Kosten des ersten Rechtszugs auferlegt worden sind;
—
der Kommission die Kosten des vorliegenden Rechtszugs und die Kosten der Rechtssache T-297/11 aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
A.
Erster Rechtsmittelgrund — Rechtsfehler, fehlende oder unzureichende Begründung in Bezug auf die Rügen der Verletzung der Verteidigungsrechte und des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung
Mit dem ersten Rechtsmittelgrund macht Buzzi Unicem geltend, das angefochtene Urteil sei wegen eines Rechtsfehlers und fehlender oder unzureichender Begründung fehlerhaft, soweit es zu dem Ergebnis komme, dass der allgemeine Verweis auf mutmaßliche Zuwiderhandlungen in dem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens eine ausreichende Begründung des Auskunftsverlangens gemäß Art. 18 Abs. 3 darstelle, die dem „Mindestmaß an Klarheit“ entspreche, das von dieser Bestimmung in Bezug auf das Ziel und den Zweck des Verlangens verlangt werde.
B.
Zweiter Rechtsmittelgrund — Offensichtlicher Beurteilungsfehler und Rechtsfehler in Bezug auf die Rüge der Überschreitung und des Missbrauchs von Befugnissen der Kommission und der daraus folgenden Umkehr der Beweislast
Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund macht Buzzi Unicem geltend, das Gericht habe einen offensichtlichen Beurteilungs- und Rechtsfehler begangen bei der Zurückweisung der Rüge des Befugnismissbrauchs der Kommission, der in dem Rückgriff auf das Auskunftsverlangen gemäß Art. 18 der Verordnung Nr. 1/2003 (1) trotz Nichtvorliegens von Indizien für eine Zuwiderhandlung bestanden habe. Das Gericht habe nämlich irrig ausgeführt, dass Buzzi Unicem keinen ausdrücklichen und begründeten Antrag gestellt habe, der die Prüfung des Vorliegens hinreichender Indizien erlaubt hätte. Des Weiteren habe das Gericht zu Unrecht die Rüge einer Umkehr der Beweislast zurückgewiesen, ohne dies irgend zu begründen.
C.
Dritter Rechtsmittelgrund — Tatsachen- und Rechtsfehler, unlogische Begründung hinsichtlich der gerügten Befugnisüberschreitung in Bezug auf Art. 18 der Verordnung Nr. 1/2003
Mit dem dritten Rechtsmittelgrund rügt Buzzi Unicem die falsche Anwendung der Grundsätze über die Pflichten der Unternehmen zur Zusammenarbeit, soweit davon ausgegangen worden sei, dass die Kommission den Unternehmen habe aufgeben dürfen, ihr in Bezug auf nicht rein tatsächliche Fragen, in Bezug auf Informationen, die den Unternehmen nach Kenntnis der Kommission nicht zur Verfügung gestanden hätten, und in Bezug auf zusätzliche Informationen, die die Kommission selbst hätte ermitteln können, Rede und Antwort zu stehen.
D.
Vierter Rechtsmittelgrund — Rechtsfehler und Begründungsfehler hinsichtlich der Rügen einer Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und einer Befugnisüberschreitung in Bezug auf Art. 18
Mit dem vierten Rechtsmittelgrund beanstandet die Rechtsmittelführerin, dass das angefochtene Urteil mangelhaft begründet und rechtsfehlerhaft sei, soweit es sich mit der gerügten Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der damit einhergehenden unzumutbaren Belastung der Parteien befasse, die sich aus den Auskunftsverlangen, aus ihrer Wiederholung und Umformulierung, aus den vielen neuen Variablen und Fragen, aus der Ablehnung einer Beschränkung der zu erteilenden Auskünfte und aus der Vorgehensweise der Kommission ergeben habe, im Wege einer Entscheidung auch bereits erteilte Auskünfte zu verlangen.
E.
Fünfter Rechtsmittelgrund — Rechtsfehler und Begründungsmangel hinsichtlich des Verstoßes gegen die Best Practices der Kommission und hinsichtlich der Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung
Mit dem fünften Rechtsmittelgrund macht Buzzi Unicem einen Rechtsfehler geltend, den das Gericht dadurch begangen habe, dass es angenommen habe, dass die Best Practices der Kommission für sie nicht bindend seien, wenn sie nach der Entscheidung, von den Unternehmen eine Stellungnahme zu einem Entwurf einer Entscheidung nach Art. 18 Abs. 3 zu verlangen, später die erhaltenen Stellungnahmen nicht berücksichtige und den Wortlaut der endgültigen Entscheidung erheblich ändere. Es wird auch ein Begründungsmangel hinsichtlich des Verstoßes der Kommission gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung in Bezug auf die Art und Weise beanstandet, mit der sie ihre Befugnis, Auskünfte zu verlangen, ausgeübt habe.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 1, S. 1).
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