8.9.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 303/18
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Hannover (Deutschland) eingereicht am 6. Juni 2014 — Catharina Smets, Franciscus Vereijken gegen TUIfly GmbH
(Rechtssache C-279/14)
2014/C 303/23
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Hannover
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Catharina Smets, Franciscus Vereijken
Beklagte: TUIfly GmbH
Vorlagefragen
1.
Ist die Verordnung 261/2004 (1) unter Berücksichtigung des Erwägungsgrundes 15 dahingehend auszulegen, dass ein Eintreten eines außergewöhnlichen Umstands, der die Luftfahrtunternehmen dazu veranlasst nach dessen Eintreten Flüge bewusst umzuleiten und zunächst die unmittelbar von dem außergewöhnlichen Umstand betroffenen Flüge nachzuholen, eine Verspätung im Sinne des Art. 5 der Verordnung rechtfertigen und das Luftfahrtunternehmen von seiner Ausgleichsverpflichtung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 261/2004 gegenüber dem Fluggast befreien kann, dessen Flug erst durchgeführt wurde, nachdem die genannten Umstände beseitigt und alle Flüge nachgeholt werden konnten.
2.
Ist Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 in diesem Zusammenhang dahingehend auszulegen, dass das Luftfahrtunternehmen, dass Flüge im Umlaufverfahren durchführt alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat und damit von seiner Ausgleichspflicht befreit ist, wenn es Passagiere, deren Flug unmittelbar aufgrund eines außergewöhnlichen Umstandes bereits erheblich verspätet ist, vorrangig mit den eigentlich im Umlauf anderweitig eingesetzten Maschinen befördert.
3.
Ist mit Erwägungsgrund 15 davon auszugehen, dass nur bezüglich des direkt vom Streik betroffenen Flugzeuges außergewöhnliche Umstände anzunehmen sind, von dem ein oder mehrere Flüge dieses Flugzeuges betroffen sein können, oder erweitert sich der Kreis auf mehrere Flugzeuge?
4.
Ist es der Fluggesellschaft im Rahmen der zumutbaren Maßnahmen des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 gestattet, nicht betroffene Flugzeuge zur Minimierung der Streikfolgen bei den direkt betroffenen Passagieren einzusetzen und damit die Folgen eines Streiks auf mehrere Flugzeuge und Passagiere zu verteilen?
(1) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ABl. L 46, S. 1
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