15.9.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 315/35
Rechtsmittel, eingelegt am 9. Juni 2014 von der Italienischen Republik gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 28. März 2014 in der Rechtssache T-117/10, Italienische Republik/Kommission
(Rechtssache C-280/14 P)
2014/C 315/57
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri und P. Gentili, Avvocato dello Stato)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 28. März 2014 in der Rechtssache T-117/10 über die von der italienischen Regierung gemäß den Art. 263 und 264 AEUV erhobene Klage auf Nichtigerklärung des am 23. Dezember 2009 zugestellten Beschlusses C(2009)10350 der Europäischen Kommission vom 22. Dezember 2009 über die Streichung eines Teils des für Italien für das Operative Programm POR Puglia, Ziel 1, 2000 bis 2006, bestimmten Zuschusses des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung gemäß Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs aufzuheben;
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infolgedessen den genannten Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs in der Sache für nichtig zu erklären und der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Rechtsmittelschrift hat die Italienische Republik folgende Rechtsmittelgründe geltend gemacht:
Erster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und Begründungsmangel
Das Gericht habe die ersten beiden Rechtsmittelgründe, die die Beanstandungen der Kommission bei den Primär- und Sekundärkontrollen betroffen hätten, zusammen geprüft und zurückgewiesen. Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin waren die beiden Fragen jedoch wirklich verschieden, da jede von ihnen Anlass zu einem eigenen Vorwurf hinsichtlich der Wirksamkeit und der Zuverlässigkeit der Kontrollen gegeben habe. Der angefochtene Beschluss habe die verschiedenen Vorwürfe, die bezüglich der regionalen Kontrollen erhoben worden seien, als „Beschwerdepunkte“ aufgezählt, die alle zu der einzigen und endgültigen Schlussfolgerung geführt hätten, dass die regionalen Kontrollen unzuverlässig seien und die Gefahr eines Schadens für den Unionshaushalt bestehe, was eine pauschale Berichtigung in Höhe von 10 % rechtfertige. Die verschiedenen „Beschwerdepunkte“ seien deshalb getrennt zu prüfen gewesen, da sich der Ausschluss oder die Einschränkung eines oder mehrerer Beschwerdepunkte auf die Gesamtheit ausgewirkt hätte. Infolgedessen habe die vom Gericht vorgenommene gemischte und gemeinsame Prüfung derart unterschiedlicher Argumente eine angemessene Prüfung der von der italienischen Regierung vorgebrachten Tatsachen- und Rechtsfragen verhindert und auch zu einem offenkundigen Begründungsmangel geführt: Indem es so vorgegangen sei, habe das Gericht es versäumt, mit der gebührenden Vollständigkeit zu erklären, warum es die verschiedenen Rügen für unbegründet gehalten habe.
Zweiter Rechtsmittelgrund: Verletzung von Art. 39 Abs. 2 Buchst. c und Abs. 3 der Verordnung Nr. 1260/1999 (1) und von Art. 4 der Verordnung Nr. 438/2001 (2); Verstoß gegen die Grundsätze der Beweislast; materielle Unrichtigkeit der Feststellungen der Tatsachen im Vergleich zu den Tatsachen, die sich aus den dem Gericht vorgelegten Akten ergeben; Verfälschung der dem Gericht vorgelegten Beweise.
Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin hat das Gericht unbestrittene Tatsachen verkannt und aus den Akten hervorgehende Beweise verfälscht, insbesondere die Tatsache, dass die italienischen Behörden die von den Prüfern der Kommission gemachten Beanstandungen über die in neuen Primärkontrollen festgestellten Mängel einzeln geprüft hätten. Das Gericht hätte anerkennen müssen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich dieser neuen Kontrollen falsch sei, und hätte daher den Klagegründen stattgeben müssen, mit denen die italienische Regierung geltend gemacht habe, dass die Kommission Art. 39 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1260/1999 verletzt habe. So habe sie eine pauschale Berichtigung in Höhe von 10 % beschlossen, ohne dass die Stichprobe der Primärkontrollen Unregelmäßigkeiten aufgezeigt habe. Zudem habe die Kommission (selbst wenn man die anderen Unregelmäßigkeiten als wahr unterstellte) in Bezug auf den in diesem Art. 39 festgelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zweifellos gegen das Übermaßverbot gehandelt.
Das Gericht habe die aus den Akten folgenden Ergebnisse über die Rekonstruktion des den Fortschritt der Primärkontrollen betreffenden Sachverhalts außer Acht gelassen, da es die im Laufe des Jahres 2009 eingetretene tatsächliche quantitative (der mit der Kommission vereinbarte Schwellenwert) und qualitative Entwicklung der Primär- und Sekundärkontrollen nicht berücksichtigt habe.
Schließlich habe das Gericht unbestrittene Tatsachen verkannt und aus den Akten hervorgehende Beweise verfälscht sowie die genannten Artikel verletzt, als es den angefochtenen Beschluss deswegen für gerechtfertigt gehalten habe, weil die italienischen Behörden keine Fortschritte der Zahlstelle dargetan hätten.
Dritter Rechtsmittelgrund: Verletzung von Art. 39 Abs. 2 Buchst. c und Abs. 3 der Verordnung Nr. 1260/1999 und von Art.10 der Verordnung Nr. 438/2001; Verstoß gegen die Grundsätze der Beweislast; materielle Unrichtigkeit der Feststellungen der Tatsachen im Vergleich zu den Tatsachen, die sich aus den dem Gericht vorgelegten Akten ergeben; Verfälschung der dem Gericht vorgelegten Beweise
Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin beruhen die Ausführungen des Gerichts auf einer völlig abstrakten Rekonstruktion der realen Situation des Fortschritts und der Verteilung der Sekundärkontrollen. Das Gericht hätte den Teil des Beschlusses für nichtig erklären müssen, der die von der Kommission durchgeführte Prüfung der Sekundärkontrollen und ihrer Unzuverlässigkeit betroffen habe und in dem gültige Beweise über das Bestehen und den Umfang eines tatsächlichen Risikos für den EFRE gänzlich fehlten.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 438/2001 der Kommission vom 2. März 2001 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme bei Strukturfondsinterventionen (ABl. L 63, S. 21).
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