1.9.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 292/17
Rechtsmittel, eingelegt am 9. Juni 2014 von der Società per l’aeroporto civile di Bergamo-Orio al Serio SpA (SACBO SpA) gegen den Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 31. März 2014 in der Rechtssache T-270/13, Società per l’aeroporto civile di Bergamo-Orio al Serio SpA (SACBO SpA)/Europäische Kommission, Exekutivagentur für Innovation und Netze (INEA)
(Rechtssache C-281/14 P)
2014/C 292/21
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Società per l’aeroporto civile di Bergamo-Orio al Serio SpA (SACBO SpA) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Muscardini sowie Rechtsanwälte G. Greco und G. Carullo)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission, Exekutivagentur für Innovation und Netze (INEA)
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
nach Feststellung der Klagebefugnis von SACBO und der Anfechtbarkeit der Entscheidung vom 18. März 2013 den Beschluss des Gerichts vom 31. März 2014 in der Rechtssache T-270/13 in vollem Umfang aufzuheben und, falls der Gerichtshof feststellt, dass der Rechtsstreit im Sinne von Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs zur Entscheidung reif ist, den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen vollständig stattzugeben, die auf die Feststellung gerichtet waren, dass keine Umgehungsabsicht vorlag und nicht die unter die Kofinanzierung fallenden Tätigkeiten künstlich aufgeschlüsselt wurden, sowie die Nichtigerklärung der Entscheidung der Ten-T EA vom 18. März 2013 gerichtet waren, soweit darin die externen Kosten für die Tätigkeiten 1, 2.1, 4, 5, 6 und 7 als nicht zuschussfähig angesehen wurden, deshalb die geschuldete Kofinanzierung gekürzt und die Erstattung von 1 58 517,54 Euro verlangt wurde, mit allen sich daraus ergebenden Rechtsfolgen;
—
den anderen Verfahrensbeteiligten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
I.
Zur Stützung des Rechtsmittels gegen den Beschluss, mit dem das Gericht die Klage für unzulässig erklärt hat:
I.1-.
In Bezug auf die Feststellung der fehlenden Klagebefugnis. Rechtsfehler: Verletzung und/oder falsche Anwendung von Art. 263 Abs. 4 AEUV, Art. 6 und 13 EMRK, Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. III.8.2 des Beschlusses C (2010) 4456, Art. 296 Abs. 2 AEUV (durch fehlende und/oder widersprüchliche Begründung und Entscheidung), Art. 107 AEUV und Art. 108 Abs. 3 AEUV.
—
Fehler des angefochtenen Beschlusses, da nicht bedacht worden sei, dass SACBO Kofinanzierer und verantwortlich für die gesamte Investition und deren Durchführung sei, so dass sie alle Folgen der angefochtenen Entscheidung träfen, und zwar aufgrund der ausbleibenden Erwirtschaftung der Investitionsaufwendungen, der zu erstattenden Beträge oder der in der Entscheidung angeführten Beanstandungen, die alle im Verhalten der Rechtsmittelführerin begründet lägen;
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Verletzung von Art. 107 und 108 AEUV, da das Gericht nicht bedacht habe, dass die Rückforderung der Kofinanzierung durch die ENAC nach dem Recht der Europäischen Union ein gebundener Rechtsakt sei und die Nichterstattung eine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstelle;
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Fehler des angefochtenen Beschlusses, da die Rolle, die SACBO im Verfahren zum Erlass der angefochtenen Entscheidung gespielt habe, nicht berücksichtigt worden sei;
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Fehler des angefochtenen Beschlusses, da nicht bedacht worden sei, dass SACBO klagebefugt sei, weil ihr Ansehen aufgrund der angefochtenen Entscheidung Schaden genommen habe.
I.2-.
In Bezug auf die Unanfechtbarkeit der angefochtenen Entscheidung. Rechtsfehler: Verletzung und/oder falsche Anwendung von Art. 263 Abs. 4 AEUV und Verletzung von Art. III.3.6 und III.3.9 des Finanzierungsbeschlusses; Verletzung und/oder falsche Anwendung von Art. 296 Abs. 2 AEUV wegen Widersprüchlichkeit der Begründung.
—
Fehler des angefochtenen Beschlusses, da nicht bedacht worden sei, dass die angefochtene Entscheidung bereits klar und abschließend über den Umfang der Finanzierung und die zu erstattenden Beträge festlege, so dass sie selbst die Verpflichtung zur Rückerstattung darstelle;
—
Fehler des angefochtenen Beschlusses, da nicht bedacht worden sei, dass die angefochtene Entscheidung das Verfahren über die Kürzung der Finanzierung unabhängig von dem anschließenden Stadium der tatsächlichen Rückforderung endgültig abschließe.
II.
Wiedergabe der Anfechtungsgründe des ersten Rechtszugs (1) für die Zwecke von Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs
(1) ABl. C 207, S. 46.
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