4.8.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 253/21
Klage, eingereicht am 11. Juni 2014 — Europäisches Parlament/Europäische Kommission
(Rechtssache C-286/14)
2014/C 253/28
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: L. G. Knudsen, A. Troupiotis und M. Menegatti)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Das Parlament beantragt,
—
die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 275/2014 (1) der Kommission vom 7. Januar 2014 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ für nichtig zu erklären;
—
der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Das Parlament stützt seine Klage auf einen einzigen Nichtigkeitsgrund, mit dem es rügt, dass die Kommission die ihr durch Art. 21 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 (2) verliehenen Befugnisse überschritten habe. Die angefochtene Delegierte Verordnung ändere nämlich Anhang I des Basisrechtsakts, indem sie ihm einen Teil VI anfüge, der Finanzierungsprioritäten im Verkehrsbereich für die mehrjährigen und jährlichen Arbeitsprogramme betreffe. Die Kommission habe daher die ihr durch die Grundverordnung verliehenen Befugnisse überschritten, indem sie einen delegierten Rechtsakt angenommen habe, durch den die betreffende Grundverordnung „geändert“ und nicht lediglich „vervollständigt“ werde, wie es Art. 21 Abs. 3 von ihr verlange.
(1) ABl. L 80, S. 1.
(2) ABl. L 348, S. 129.
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