8.9.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 303/20
Rechtsmittel, eingelegt am 12. Juni 2014 von der Faci SpA gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 20. März 2014 in der Rechtssache T-46/10, Faci SpA/Europäische Kommission
(Rechtssache C-291/14 P)
2014/C 303/26
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Faci SpA (Prozessbevollmächtigte: S. Piccardo, Avvocato, und S. Crosby, Advocaat)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
das Urteil des Gerichts vom 20. März 2014 in der Rechtssache T-46/10 aufzuheben oder
—
andernfalls die gegen sie verhängte Geldbuße für nichtig zu erklären oder erheblich herabzusetzen oder
—
die Rechtssache zur erneuten Überprüfung an das Gericht zurückzuverweisen und
—
in jedem Fall die Europäische Kommission zu verurteilen, die Kosten der Rechtsmittelführerin für das Verfahren in der ersten Instanz und für dieses Rechtsmittel zu tragen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 20. März 2014 in der Rechtssache T-46/10. Mit diesem Urteil hat das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerin vom 28. Januar 2010 gegen die Entscheidung K(2009) 8682 final der Kommission vom 11. November 2009 in einem Verfahren nach Art. 81 des EG-Vertrags und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38.589 — Wärmestabilisatoren) (1) abgewiesen.
Die Rechtsmittelführerin beruft sich auf zwei Rechtsmittelgründe:
Erstens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es die Schwere des Verstoßes nach November 1996 nicht unter Bezugnahme auf die Änderung der Art des Kartells untersucht habe und so nicht alle für die Berechnung der gegen die Rechtsmittelführerin verhängten Geldbuße relevanten Umstände berücksichtigt habe und daher gegen Ziff. 20 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen von 2006 und/oder Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 (2) und Art. 49 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen habe.
Zweitens habe das Gericht keine effektive und tief gehende rechtliche Überprüfung der Entscheidung vorgenommen, indem es ohne Überprüfung der Tatsachen festgestellt habe, dass die Rechtsmittelführerin sich genau wie alle anderen beteiligten Unternehmen verhalten habe, außer dass sie eine weniger strikte Durchführung vorgenommen habe, und indem es ohne jede Prüfung das Argument zurückgewiesen habe, dass durch die Anwendung von Ziff. 35 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen zugunsten eines Wettbewerbers, Bärlocher, der Wettbewerb zum Nachteil der Rechtsmittelführerin unrechtmäßig verzerrt worden sei.
(1) ABl. C 307 vom 12.11.2010, S. 9.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln, ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.
Full & Egal Universal Law Academy