25.8.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 282/24
Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland), eingereicht am 13. Juni 2014 — Hellenische Republik/Stefanos Stroumpoulis u. a.
(Rechtssache C-292/14)
2014/C 282/30
Verfahrenssprache: Griechisch
Vorlegendes Gericht
Symvoulio tis Epikrateias
Parteien des Ausgangsverfahrens
Revisionskläger: Hellenische Republik
Revisionsbeklagte: Stefanos Stroumpoulis, Nicolaos Koumpanos, Panagiotis Renieris, Charalampos Renieris, Ioannis Zacharias, Dimitrios Lazarou und Apostolos Chatzisotiriou
Vorlagefragen
1.
Unterfallen Seeleute eines Mitgliedstaats, die auf einem unter der Flagge eines Drittstaats in Bezug auf die Europäische Union fahrenden Schiff Dienst geleistet haben, hinsichtlich ihrer nicht erfüllten Ansprüche seitens der Reederei, die ihren satzungsmäßigen Sitz im Drittland, aber den tatsächlichen Sitz im betreffenden Mitgliedstaat hatte und die wegen letztgenanntem Sitz von einem Gericht dieses Mitgliedstaates nach den nationalen Vorschriften für zahlungsunfähig erklärt worden ist, gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 80/987/EWG (1) des Rates den Schutzvorschriften dieser Richtlinie, wenn man berücksichtigt, welches Ziel diese verfolgt, und unabhängig davon, ob die Arbeitsverträge dem Recht des Drittstaats unterliegen, und dass der Mitgliedstaat von einem Reeder, der nicht der eigenen Rechtsordnung unterliegt, keinen Beitrag zur Finanzierung der Garantieeinrichtung erheben könnte?
2.
Ist die Zahlung nach Art. 29 des Gesetzes 1220/1981 von bis zu drei Monatsgehältern, die anhand der Mindestvergütungen und der in den betreffenden Kollektivverträgen für griechische Seeleute, die an Bord von Schiffen unter griechischer Flagge oder auf unter einen Vertrag mit dem Naftiko Apomachiko Tameio [Seeleute-Vorsorge-Fonds] (NAT) fallenden ausländischen Schiffen arbeiten, vorgesehenen Entschädigungen bemessen wird und die NAT unterstellt ist sowie nur für den Fall geleistet wird, dass die Seeleute im Ausland ausgesetzt werden, nach den Bestimmungen der Richtlinie 80/987 als gleichwertiger Schutz anzusehen?
(1) Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283, S. 23).
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