8.9.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 303/21
Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 16. Juni 2014 — DOW Benelux u. a./Staatssecretaris van Infrastructuur en Milieu
(Rechtssache C-295/14)
2014/C 303/28
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Raad van State
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: DOW Benelux BV, Esso Nederland BV und ExxonMobil Chemical Holland BV, Kuwait Petroleum Europoort BV, Rütgers Resins BV und Koppers Netherlands BV, Yara Sluiskil BV, BP Raffinaderij Rotterdam BV, Zeeland Refinery NV, ESD-SIC BV, DSM Delft Permit BV, SABIC Innovative Plastics BV, Shell Nederland Raffinaderij BV und Shell Nederland Chemie BV und Akzo Nobel Chemicals BV, Akzo Nobel Industrial Chemicals BV, Emerald Kalama Chemical BV, Nedmag Industries Mining & Manufacturing Holding BV, Rosier Nederland BV, Nederlandse Aardolie Maatschappij BV, Tata Steel IJmuiden BV, Chemelot Site Permit BV, Eska Graphic Board BV, Koch HC Partnership BV
Beklagter: Staatssecretaris van Infrastructuur en Milieu
Vorlagefragen
1.
Ist Art. 263 Abs. 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dahin auszulegen, dass Betreiber von Anlagen, für die seit 2013 die Regeln der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32) über den Emissionshandel galten, mit Ausnahme der Betreiber von Anlagen im Sinne von Art. 10a Abs. 3 dieser Richtlinie und von neuen Marktteilnehmern, zweifelsfrei vor dem Gericht Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 5. September 2013 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 240 S. 27) erheben konnten, soweit darin der einheitliche sektorübergreifende Korrekturfaktor festgelegt ist?
2.
Ist der Beschluss 2013/448/EU, soweit darin der einheitliche sektorübergreifende Korrekturfaktor festgelegt ist, ungültig, weil er nicht nach dem in Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle zustandegekommen ist?
3.
Verstößt Art. 15 des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 130, S. 1) gegen Art. 10a Abs. 5 der Richtlinie 2003/87/EG, weil es der erstgenannte Artikel verwehrt, dass bei der Festlegung des einheitlichen sektorübergreifenden Korrekturfaktors Emissionen von Stromerzeugern einbezogen werden? Wenn ja, welche Folgen hat dieser Verstoß für Beschluss 2013/448/EU?
4.
Ist der Beschluss 2013/448/EU, soweit darin der einheitliche sektorübergreifende Korrekturfaktor festgelegt ist, ungültig, weil er auch auf Angaben gestützt ist, die zur Durchführung von Art. 9 a Abs. 2 der Richtlinie 2003/87/EG übermittelt wurden, ohne dass die in diesem Abs. 2 genannten, gemäß Art. 14 Abs. 1 dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften festgelegt waren?
5.
Verstößt der Beschluss 2013/448/EU (1), soweit darin der einheitliche sektorübergreifende Korrekturfaktor festgelegt ist, insbesondere gegen Art. 296 Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, weil die für die Berechnung des Korrekturfaktors ausschlaggebenden Mengen der Emissionen und Emissionszertifikate nur zum Teil in dem Beschluss angegeben werden?
6.
Verstößt der Beschluss 2013/448/EU, soweit darin der einheitliche sektorübergreifende Korrekturfaktor festgelegt ist, insbesondere gegen Art. 296 Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, weil dieser Korrekturfaktor anhand von Angaben festgelegt worden ist, von denen die Betreiber der in den Emissionshandel einbezogenen Anlagen nicht haben Kenntnis nehmen können?
(1) ABl. 2000, C 364, S. 1.
Full & Egal Universal Law Academy