8.9.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 303/23
Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Belgien), eingereicht am 16. Juni 2014 — Alain Laurent Brouillard/Jury du concours de recrutement de référendaires près la Cour de cassation, État belge
(Rechtssache C-298/14)
2014/C 303/30
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d’État
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Alain Laurent Brouillard
Beklagte: Jury du concours de recrutement de référendaires près la Cour de cassation, État belge
Vorlagefragen
1.
Sind die Art. 45 und 49 AEUV sowie die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (1) dahin auszulegen, dass sie in einer Situation anwendbar sind, in der ein belgischer Staatsangehöriger, der in Belgien ansässig ist und der keine berufliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt hat, sich zur Stützung seines Antrags auf Teilnahme an einem Auswahlverfahren zur Einstellung von Rechtsreferenten am belgischen Kassationshof auf ein von einer französischen Universität verliehenes Diplom beruft, nämlich auf einen am 22. November 2010 von der französischen Universität Poitiers verliehenen berufsbezogenen Master in Recht, Wirtschaft, Management mit dem Vermerk Privatrecht für das Spezialgebiet des Sprachjuristen?
2.
Ist die Funktion des Rechtsreferenten am belgischen Kassationshof, für die Art. 259duodecies des Code judiciare vorsieht, dass die Ernennung von der Voraussetzung abhängig ist, Doktor oder Lizentiat der Rechte zu sein, eine reglementierte Funktion im Sinne von Art. 3 der vorbezeichneten Richtlinie 2005/36?
3.
Ist die Funktion des Rechtsreferenten am Kassationshof, dessen Aufgaben in Art. 135bis des Code judiciaire festgelegt werden, ein Arbeitsplatz in der öffentlichen Verwaltung im Sinne von Art. 45 Abs. 4 AEUV und wird die Anwendung der Art. 45 und 49 AEUV sowie der Richtlinie 2005/36 daher durch den vorbezeichneten Art. 45 Abs. 4 ausgeschlossen?
4.
Sind diese Normen, wenn die Art. 45 und 49 AEUV sowie die Richtlinie 2005/36 im vorliegenden Fall anwendbar sind, dahin auszulegen, dass sie einer Auslegung entgegenstehen, wonach der Prüfungsausschuss für die Einstellung von Rechtsreferenten am Kassationshof die Teilnahme an diesem Auswahlverfahren vom Besitz eines von einer belgischen Universität verliehenen Diploms des Doktors oder Lizentiaten der Rechte oder von der Anerkennung der akademischen Gleichwertigkeit des durch die französische Universität Poitiers an den Kläger verliehenen Masters mit einem von einer belgischen Universität erteilten Grad des Doktors, Lizentiaten oder Masters der Rechte durch die im Bereich der Ausbildung zuständige Französische Gemeinschaft abhängig macht?
5.
Sind diese Normen, wenn die Art. 45 und 49 AEUV sowie die Richtlinie 2005/36 im vorliegenden Fall anwendbar sind, dahin auszulegen, dass sie dem Prüfungsausschuss für die Einstellung von Rechtsreferenten am Kassationshof vorschreiben, die Qualifikationen des Klägers, die sich aus seinen Diplomen sowie aus seiner Berufserfahrung ergeben, mit denen zu vergleichen, die zum von einer belgischen Universität verliehenen Grad des Doktors oder Lizentiaten der Rechte verhelfen, und ist ihm gegebenenfalls eine nach Art. 14 der Richtlinie 2005/36 vorgesehene Ausgleichsmaßnahme aufzuerlegen?
(1) Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255, S. 22).
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