1.9.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 292/19
Klage, eingereicht am 24. Juni 2014 — Europäische Kommission/Königreich Belgien
(Rechtssache C-302/14)
2014/C 292/23
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Hetsch, O. Beynet und K. Herrmann)
Beklagter: Königreich Belgien
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (1) verstoßen hat, dass es für bestimmte Teile seines Hoheitsgebiets die Vorschriften zur Umsetzung der Begriffsbestimmungen in Art. 2 Nrn. 2, 7 und 9 sowie der Anforderungen in Art. 8 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1, Art. 11 Abs. 2 bis 5, Art. 18 und in Anhang II dieser Richtlinie nicht erlassen hat oder jedenfalls der Kommission diese Vorschriften nicht mitgeteilt hat;
—
das Königreich Belgien gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur Mitteilung von Maßnahmen zur Umsetzung einer gemäß einem Gesetzgebungsverfahren erlassenen Richtlinie ein auf das Eigenmittelkonto der Europäischen Union zu zahlendes Zwangsgeld in Höhe von 42 178,50 Euro pro Tag ab Verkündung des Urteils des Gerichtshofs zu verurteilen;
—
dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU sei am 9. Juli 2012 abgelaufen.
(1) ABl. L 153, S. 13.
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