17.11.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 409/27
Klage, eingereicht am 24. Juni 2014 — Europäische Kommission/Republik Polen
(Rechtssache C-303/14)
2014/C 409/39
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Mifsud-Bonnici und K. Herrmann)
Beklagte: Republik Polen
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass die Republik Polen, indem sie der Kommission die Zertifizierungsstellen für Personal und Unternehmen und die Titel der Zertifikate für Personal und Unternehmen, das bzw. die Tätigkeiten in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase wahrnimmt/wahrnehmen, die Gegenstand der Durchführungsverordnungen der Kommission sind, nicht mitgeteilt hat und die Vorschriften über die Sanktionen für Verstöße gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (1) nicht erlassen und sie der Kommission nicht mitgeteilt hat, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 303/2008 der Kommission (2), Art. 12 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 304/2008 der Kommission (3), Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 305/2008 der Kommission (4), Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 306/2008 der Kommission (5), Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 der Kommission (6), Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 308/2008 der Kommission (7) und Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates verstoßen hat;
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der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 842/2006 verpflichte die Mitgliedstaaten, der Kommission ihre Ausbildungs- und Zertifizierungsprogramme für Unternehmen und Personal mitzuteilen, die bzw. das mit der Installation, der Wartung oder Instandhaltung der unter Art. 3 Abs. 1 der Verordnung fallenden Einrichtungen und Systeme und der Rückgewinnung von fluorierten Treibhausgasen befasst seien/sei. Diese Verpflichtung sei durch die auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 842/2006 erlassenen Durchführungsverordnungen der Kommission präzisiert worden.
Der erste Klagegrund ist daher darauf gestützt, dass die Republik Polen der Kommission bis jetzt nicht die Namen der Zertifizierungsstellen für Personal und Unternehmen mitgeteilt habe, das bzw. die Dichtheitskontrollen, die Installation, Wartung oder Instandhaltung bei ortsfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen, Brandschutzsystemen und Feuerlöschern durchführe/durchführten sowie Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rückgewinnung dieser fluorierten Treibhausgase ausübe/ausübten, ebenso wenig wie die Titel der Zertifikate für Personal und Unternehmen, das bzw. die die in den Durchführungsverordnungen der Kommission aufgestellten Voraussetzungen für die Zertifizierung erfülle/erfüllten. Zudem fehle es an der Übermittlung der Namen der Zertifizierungsstellen für Personal, das Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase aus Hochspannungsschaltanlagen ausübe und fluorierte Treibhausgase enthaltende Lösungsmittel aus Ausrüstungen rückgewinne, sowie der Titel der Zertifikate für Personal, das die in den Durchführungsverordnungen der Kommission aufgestellten Voraussetzungen für die Zertifizierung erfülle. Die polnischen Behörden hätten der Kommission auch nicht in der Form, die in der Verordnung Nr. 308/2008 der Kommission vorgeschrieben sei, die Namen der Bescheinigungsstellen für Personal und die Titel der Ausbildungsbescheinigungen für Personal, das die Anforderungen von Art. 3 Abs. 2 und des Anhangs der Verordnung Nr. 307/2008 erfülle, mitgeteilt.
Der zweite Klagegrund ist darauf gestützt, dass der Kommission nicht die nationalen Vorschriften über die Sanktionen für einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Verordnung Nr. 842/2006 mitgeteilt worden seien. Die Pflicht zur Festlegung von Sanktionen und zu ihrer Mitteilung an die Kommission sei besonders wichtig, um den Pflichten, die den Betreibern ortsfester Anwendungen durch die Verordnung Nr. 842/2006 in ihren Art. 3, 4 und 5 auferlegt würden, zur vollen Wirksamkeit zu verhelfen. Zudem seien die Festlegung solcher Sanktionen und ihre Mitteilung an die Kommission von wesentlicher Bedeutung, um die Erfüllung der Pflichten sicherzustellen, die den Herstellern von Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthielten, nach Art. 7 dieser Verordnung oblägen. Auch der Verstoß gegen die in den Art. 8 und 9 der Verordnung Nr. 842/2006 aufgestellten Verbote sei durch nationale Vorschriften im Sinne von Art. 13 Abs. 1 dieser Verordnung zu sanktionieren, die der Kommission hätten mitgeteilt werden müssen.
(1) ABl. L 161, S. 1.
(2) ABl. L 92 S. 3; Verordnung Nr. 303/2008 der Kommission zur Festlegung der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate.
(3) ABl. L 92, S. 12; Verordnung Nr. 304/2008 der Kommission zur Festlegung der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Brandschutzsysteme und Feuerlöscher sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate.
(4) ABl. L 92, S. 17; Verordnung Nr. 305/2008 der Kommission zur Festlegung der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Personal, das Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rückgewinnung bestimmter fluorierter Treibhausgase aus Hochspannungsschaltanlagen ausübt, sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate.
(5) ABl. L 92, S. 21; Verordnung Nr. 306/2008 der Kommission zur Festlegung der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Personal, das bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende Lösungsmittel aus Ausrüstungen rückgewinnt, sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate.
(6) ABl. L 92, S. 25; Verordnung Nr. 307/2008 der Kommission zur Festlegung der Mindestanforderungen für Ausbildungsprogramme sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Ausbildungsbescheinigungen für Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende Klimaanlagen in bestimmten Kraftfahrzeugen.
(7) ABl. L 92, S. 28; Verordnung Nr. 308/2008 der Kommission zur Festlegung der Form der Mitteilung der Ausbildungs- und Zertifizierungsprogramme der Mitgliedstaaten.
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