8.9.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 303/28
Klage, eingereicht am 2. Juli 2014 — Europäische Kommission/Königreich Belgien
(Rechtssache C-317/14)
2014/C 303/36
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Enegren und D. Martin)
Beklagter: Königreich Belgien
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 45 AEUV und der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (1) verstoßen hat, dass es für Bewerber auf Stellen bei lokalen Verwaltungen im französischen oder im deutschen Sprachgebiet, aus deren Diplomen oder Zertifikaten sich nicht ergibt, dass sie ihre Studien in der betreffenden Sprache abgeschlossen haben, für den Zugang zu diesen Stellen vorschreibt, dass die Sprachkenntnisse ausschließlich durch die Vorlage des von SELOR nach Bestehen der von diesem organisierten Prüfung erteilten Zertifikats nachgewiesen werden können;
—
dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die in den belgischen Rechtsvorschriften für den Zugang zu Stellen bei den lokalen öffentlichen Verwaltungen des französischen oder des deutschen Sprachgebiets vorgesehene Voraussetzung, dass Bewerber, aus deren Diplomen sich nicht ergebe, dass sie ihre Studien in der betreffenden Sprache abgeschlossen hätten, ihre Sprachkenntnisse nur durch einen einzigen Nachweis belegen könnten, stelle eine durch Art. 45 AEUV und die Verordnung (EU) Nr. 492/2011 verbotene Diskriminierung dar.
(1) ABl. L 141, S. 1.
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