29.9.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 339/8
Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Bruxelles (Belgien), eingereicht am 14. Juli 2014 — Quenon K. SPRL/Citibank Belgium SA, Metlife Insurance SA
(Rechtssache C-338/14)
2014/C 339/08
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour d’appel de Bruxelles
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungsklägerin: Quenon K. SPRL
Berufungsbeklagte: Citibank Belgium SA, Metlife Insurance SA
Vorlagefragen
1.
Ist Art. 17 der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter (1) dahin auszulegen, dass er den nationalen Gesetzgeber dazu ermächtigt, festzulegen, dass der Handelsvertreter nach Vertragsbeendigung einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung für die Kundschaft hat, deren Höhe den Betrag einer jährlichen Vergütung nicht überschreiten darf, sowie daneben, wenn der Betrag der Ausgleichszahlung nicht den gesamten tatsächlich erlittenen Schaden abdeckt, auf Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Betrag des tatsächlich erlittenen Schadens und dem der Ausgleichszahlung?
2.
Ist Art. 17 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie insbesondere dahin auszulegen, dass er die Zuerkennung von Schadensersatz zusätzlich zu einer Ausgleichszahlung für die Kundschaft vom Vorliegen eines vertraglichen oder quasi-deliktischen Verschuldens des Unternehmers, das in kausalem Zusammenhang mit den geltend gemachten Schäden steht, und vom Vorliegen eines gesonderten Schadens neben demjenigen, der durch die pauschale Ausgleichszahlung für die Kundschaft abgedeckt wird, abhängig macht?
3.
Wenn die letzte Frage zu bejahen ist: Hat sich das Verschulden von der einseitigen Vertragsbeendigung zu unterscheiden, wie beispielsweise die Zustellung einer Kündigung ohne ausreichende Kündigungsfrist, die Gewährung ungenügender Ausgleichszahlungen für die Kündigung und die Kundschaft, das Vorliegen vom Unternehmer zu vertretender schwerwiegender Gründe, eine missbräuchliche Ausübung des Kündigungsrechts oder jegliche andere Vertragsverletzungen insbesondere im Hinblick auf die Gepflogenheiten des Handels?
(1) ABl. L 382, S. 17.
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