20.10.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 372/2
Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Nürnberg (Deutschland) eingereicht am 14. Juli 2014 — Strafverfahren gegen Andreas Wittmann
(Rechtssache C-339/14)
2014/C 372/03
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht Nürnberg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Andreas Wittmann
Anderer Beteiligter: Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg
Vorlagefrage
Ist Artikel 11 Nummer 4 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) so auszulegen, dass es der Entziehung eines Führerscheins gleichsteht, wenn dem Führer eines Fahrzeugs nur deshalb eine Fahrerlaubnis nicht entzogen wird, weil ihm die Fahrerlaubnis bereits früher entzogen worden ist und er daher keine Fahrerlaubnis hat, und wenn zugleich angeordnet wird, dass dieser Person jedenfalls für eine bestimmte Dauer keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf?
(1) Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein; ABl. L 403, S. 18.
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