22.9.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 329/10
Klage, eingereicht am 28. Juli 2014 — Europäisches Parlament/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-363/14)
2014/C 329/12
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: F. Drexler, A. Caiola, M. Pencheva)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
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den Durchführungsbeschluss des Rates 2014/269/EU vom 6. Mai 2014 zur Änderung des Beschlusses 2009/935/JI hinsichtlich der Liste der Drittstaaten und dritten Organisationen, mit denen Europol Abkommen schließt (1), für nichtig zu erklären;
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dem Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung seiner Klage macht das Europäische Parlament drei Klagegründe geltend.
Erstens rügt das Europäische Parlament, dass der Rat für den Erlass des Beschlusses 2014/269/EU auf ein falsches Entscheidungsverfahren zurückgegriffen habe. Das Parlament folgert daraus, dass der Rat nicht nur gegen die Verträge verstoßen, sondern auch wesentliche Formvorschriften verletzt habe.
Zweitens wirft das Europäische Parlament dem Rat vor, entweder eine durch das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon aufgehobene oder eine abgeleitete Rechtsgrundlage verwendet zu haben, was nach der Rechtsprechung des Gerichtshof rechtswidrig sei.
Letztens stellt die Liste der Drittstaaten und dritten Organisationen, mit denen Europol Abkommen schließt, nach Auffassung des Parlaments einen Gegenstand der Gesetzgebung dar. Hierüber müsse der Unionsgesetzgeber befinden, da es sich um einen wesentlichen Bestandteil des geregelten Sachgebiets handele. Demzufolge seien die vom Rat herangezogene Rechtsgrundlage und das von ihm verwendete Verfahren rechtlich falsch.
(1) ABl. L 138, S. 104
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