10.11.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 395/21
Klage, eingereicht am 25. Juli 2014 — Europäische Kommission/Italienische Republik
(Rechtssache C-367/14)
2014/C 395/27
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Conte, D. Grespan und B. Stromsky)
Beklagte: Italienische Republik
Anträge
Die Kommission beantragt,
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festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Entscheidung 2000/394/EG der Kommission vom 25. November 1999 über die Maßnahmen, die Italien zugunsten der Unternehmen im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia durchgeführt hat (1), und aus Art. 260 AEUV verstoßen hat, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um dem Urteil des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2011 in der Rechtssache C-302/09 betreffend die Rückforderung der vom Gerichtshof im Sinne der genannten Entscheidung für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen von den Begünstigten nachzukommen;
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die Italienische Republik zu verurteilen, an die Kommission einen Pauschalbetrag zu zahlen, der sich aus der Multiplikation eines Tagessatzes von 24 578,40 Euro mit der Zahl der Tage ergibt, während deren, gerechnet vom Tag der Verkündung des Urteils in der Rechtssache C-302/09 bis zum Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache, die Zuwiderhandlung fortdauert;
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die Italienische Republik zu verurteilen, an die Kommission ein halbjährlich zu bemessendes Zwangsgeld zu zahlen, das von der Kommission von dem auf den Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache folgenden Halbjahr an festgesetzt wird, wobei ein Zwangsgeld von 1 87 264 Euro pro Tag mit dem Faktor 182,5 und dem prozentualen Anteil multipliziert wird, den die am Ende des betreffenden Halbjahrs noch zurückzufordernden Beihilfen an der Summe der Beihilfen ausmachen, die am Tag der Verkündung des Urteils des Gerichtshofs in der vorliegenden Rechtssache noch zurückzufordern sind;
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der Italienischen Republik die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Italienische Republik habe nicht alle Maßnahmen ergriffen, die erforderlich seien, um die in der Entscheidung für rechtswidrig und unvereinbar erklärten Beihilfen zurückzufordern, wie es im Urteil in der Rechtssache C-302/09 verlangt worden sei, denn drei Jahre nach Verkündung des bestätigenden Urteils seien noch (mindestens) 3 3 0 32 000 Euro von 99 Begünstigten zurückzufordern, was etwa 70 % des Rückforderungsbetrags entspreche.
Trotz nach Erlass des bestätigenden Urteils ergriffener weiterer Regulierungsmaßnahmen sei ein Großteil der Beihilfen immer noch zurückzufordern, und diesbezüglich sei kein nennenswerter Fortschritt zu verzeichnen.
Daher sei festzustellen, dass die Italienische Republik dem die Zuwiderhandlung bestätigenden Urteil nicht nachgekommen sei.
(1) Entscheidung der Kommission vom 25. November 1999 über die Maßnahmen, die Italien aufgrund der Gesetze Nr. 30/1997 und Nr. 206/1995 in Form von Sozialbeitragsermäßigungen und -befreiungen zugunsten der Unternehmen im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia durchgeführt hat (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K[1999] 4268) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. 2000, L 150, S. 50).
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