1.12.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 431/9
Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy (Polen), eingereicht am 20. August 2014 — Polkomtel Sp. z o.o./Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej
(Rechtssache C-397/14)
(2014/C 431/14)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Najwyższy
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Polkomtel Sp. z o.o.
Beklagter: Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej
Beteiligte: Telekomunikacja Polska S. A. mit Sitz in Warschau (jetzt Orange Polska S. A. mit Sitz in Warschau)
Vorlagefragen
1.
Ist Art. 28 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (1) in der ursprünglichen Fassung in der Weise auszulegen, dass der Zugang zu geografisch nicht gebundenen Nummern nicht nur für die Endnutzer aus anderen Mitgliedstaaten sicherzustellen ist, sondern auch für die Endnutzer aus dem Mitgliedstaat des jeweiligen Betreibers eines öffentlichen Kommunikationsnetzes, mit der Folge, dass die Überprüfung der Erfüllung dieser Verpflichtung durch die nationale Regulierungsbehörde den Anforderungen unterliegt, die sich aus den Grundsätzen der Effektivität des Unionsrechts und der unionsrechtskonformen Auslegung des innerstaatlichen Rechts ergeben?
2.
Wenn Frage 1 bejaht wird: Ist Art. 28 der Richtlinie 2002/22 in Verbindung mit Art. 16 der Charta der Grundrechte in der Weise auszulegen, dass zur Erfüllung der in der ersteren Vorschrift genannten Verpflichtung das Verfahren angewandt werden kann, das in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (2) für die nationalen Regulierungsbehörden vorgesehen ist?
3.
Ist Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2002/19 in Verbindung mit Art. 28 der Richtlinie 2002/22 und Art. 16 der Charta der Grundrechte, oder Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2002/19 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2002/19 und Art. 16 der Charta der Grundrechte in der Weise auszulegen, dass die nationale Regulierungsbehörde, um für die Endnutzer eines inländischen Betreibers eines öffentlichen Kommunikationsnetzes der Zugang zu den Diensten sicherzustellen, die unter geografisch nicht gebundenen Nummern im Netz eines anderen inländischen Betreibers erbracht werden, die Grundsätze der Abrechnung zwischen den Betreibern für den Verbindungsaufbau festlegen kann, indem sie auf die Gebührensätze für die Anrufzustellung zurückgreift, die für einen der Betreiber auf der Grundlage von Art. 13 der Richtlinie 2002/19 kostenorientiert festgelegt wurden, wenn der Betreiber die Anwendung eines solchen Satzes im Lauf der in Erfüllung der Verpflichtung aus Art. 4 der Richtlinie 2002/19 geführten und gescheiterten Verhandlungen vorgeschlagen hat?
(1) ABl. L 108, S. 51.
(2) ABl. L 108, S. 7.
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