1.12.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 431/9
Rechtsmittel, eingelegt am 20. August 2014 von der Basic AG Lebensmittelhandel gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 26. Juni 2014 in der Rechtssache T-372/11, Basic AG Lebensmittelhandel/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
(Rechtssache C-400/14 P)
(2014/C 431/15)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Basic AG Lebensmittelhandel (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Altenburg und T. Haug)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Repsol YPF, SA
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (Gericht) vom 26. Juni 2014 (Rechtssache T-372/11) aufzuheben und die Rechtssache zur erneuten Prüfung an das Gericht zurückzuverweisen,
—
dem Beklagten die gesamten Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin wendet sich gegen die Auslegung der Definition von „Vertriebsdienstleistungen“ durch das Gericht, die — aus Rechtsgründen — eine Vorfrage zu der Beurteilung der Ähnlichkeit der Dienstleistungen sei. Die Rechtsmittelführerin macht demzufolge geltend, das Gericht habe eine fehlerhafte Auffassung als rechtliche Grundlage für seine folgende Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen den in Rede stehenden Marken gewählt.
Die Rechtsmittelführerin verweist darauf, dass es die Hauptaufgabe des EuGH sei, eine einheitliche Auslegung des Begriffes und des Umfangs der jeweiligen Dienstleistungen (Urteile Praktiker, C-418/02, Rn. 33, sowie Zino Davidoff und Levi Strauss, C-414/99 bis C-416/99, Rn. 42 und 43) sowie des Urteils IP-Translator (Urteil vom 19. Juni 2012, C-307/10) zu liefern, wonach „Waren und Dienstleistungen in objektiver Weise definierbar sein müssen, um die Funktion der Marke als Herkunftsangabe ausfüllen zu können“, und ersucht den EuGH um eine „hinreichend präzise und klare“ Definition von „Vertriebsdienstleistungen“.
Nach Auffassung der Rechtsmittelführerin hat die Dienstleistung „Vertrieb“ einen sehr engen Umfang und umfasst lediglich die Tätigkeiten „Transport, Verpackung und Lagerung von Waren“, nicht aber „Groß- und Einzelhandels“-Dienstleistungen. Die Rechtsmittelführerin weist des Weiteren darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil Praktiker klargestellt habe, dass das Ziel des „Einzelhandels“ (Klasse 35) — im Gegensatz zu den Dienstleistungen in Klasse 39 — der Verkauf von Waren an Verbraucher sei, wobei diese Dienstleistungen „insbesondere in der Auswahl eines Sortiments von Waren, die zum Verkauf angeboten werden und im Angebot verschiedener Dienstleistungen, die einen Verbraucher dazu veranlassen sollen, den Kaufvertrag mit diesem Händler statt mit einem seiner Wettbewerber abzuschließen“, bestünden.
Die grundsätzliche Einordnung des „Vertriebs“ in die Nizza-Klasse 39 könne nicht ignoriert werden, da sich der EuGH in seiner Argumentation im Praktiker-Urteil ausdrücklich auf die Erläuternde Anmerkung zur Nizza-Klasse 35 bezogen habe (C-418/02, Rn. 36).
Daher müsse das Urteil des Gerichts aufgehoben und die Rechtssache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen werden.
Full & Egal Universal Law Academy