1.12.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 431/12
Vorabentscheidungsersuchen der Commissione Tributaria Regionale di Mestre-Venezia (Italien), eingereicht am 3. September 2014 — Fratelli De Pra SpA, SAIV SpA/Agenzia Entrate — Direzione Provinciale Ufficio Controlli Belluno, Agenzia Entrate — Direzione Provinciale Ufficio Controlli Vicenza
(Rechtssache C-416/14)
(2014/C 431/19)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Commissione Tributaria Regionale di Mestre-Venezia (Italien)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Fratelli De Pra SpA, SAIV SpA
Beklagte: Agenzia Entrate — Direzione Provinciale Ufficio Controlli Belluno, Agenzia Entrate — Direzione Provinciale Ufficio Controlli Vicenza
Vorlagefragen
1.
Ist die nationale Regelung, wie sie sich aus:
—
Art. 2 Abs. 4 des Decreto-legge Nr. 4/2014, später umgewandelt in das Gesetz Nr. 50/2014, in Verbindung mit,
—
Art. 160 des Decreto legislativo Nr. 259/2003, und
—
Art. 21 der Gebührenordnung im Anhang des DPR Nr. 641/1972,
ergibt, die für Endgeräte für den terrestrischen Mobilfunk-Kommunikationsdienst unter Gleichsetzung von Endgeräten mit Funkanlagen vorsieht, dass dem Nutzer eine Allgemeingenehmigung erteilt sowie eine Funkanlagenlizenz ausgestellt wird, die Grundlage für die Gebührenerhebung sind, mit dem Gemeinschaftsrecht (Richtlinie 1999/5 (1) sowie Richtlinien 2002/19 (2), 2002/20 (3), 2002/21 (4) und 2002/22 (5)) vereinbar?
Und ist es insoweit insbesondere in Bezug auf die Nutzung von Endgeräten mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, dass der italienische Staat vom Nutzer die Einholung einer Allgemeingenehmigung und einer Funkanlagenlizenz verlangt, während das Inverkehrbringen, der freie Verkehr und die Inbetriebnahme der Endgeräte bereits vollständig gemeinschaftsrechtlich geregelt sind (Richtlinie 1999/5), ohne dass eine Allgemeingenehmigung und/oder Lizenz vorgesehen wäre?
Die nationale Regelung sieht die Allgemeingenehmigung und die Lizenz vor,
—
obgleich die Allgemeingenehmigung eine Maßnahme darstellt, die nicht den Nutzer des Endgeräts, sondern ausschließlich die Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bereitstellen wollen, betrifft (Art. 1, 2 und 3 der Genehmigungsrichtlinie 2002/20);
—
obgleich die Konzession hinsichtlich der jeweiligen Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen und hinsichtlich der Nutzungsrechte für Nummern vorgesehen ist und sich diese Tatbestände gewiss nicht auf die Nutzung von Endgeräten beziehen lassen;
—
obgleich die Gemeinschaftsregelung keine Verpflichtung zur Einholung einer Allgemeingenehmigung oder Ausstellung einer Lizenz für Endgeräte vorsieht;
—
obgleich Art. 8 der Richtlinie 1999/5 bestimmt, dass die Mitgliedstaaten „das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Geräten in ihrem Hoheitsgebiet nicht verbieten, beschränken oder behindern [dürfen], wenn diese mit dem … CE-Kennzeichen versehen sind“;
—
trotz der sachlichen Unterschiede, der unterschiedlichen Regelung und der Nichtübereinstimmung einer Funkanlage mit einem Endgerät für den terrestrischen Mobilfunk-Kommunikationsdienst.
2.
Ist die nationale Regelung, wie sie sich aus:
—
Art. 2 Abs. 4 des Decreto-legge Nr. 4/2014, später umgewandelt in das Gesetz Nr. 50/2014, in Verbindung mit,
—
Art. 160 des Decreto legislativo Nr. 259/2003,
—
Art. 21 der Gebührenordnung im Anhang des DPR Nr. 641/1972, und
—
Art. 3 des Decreto ministeriale (Ministerialverordnung) Nr. 33/1990,
ergibt, wonach:
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der Vertrag im Sinne von Art. 20 der Richtlinie 2002/22 zwischen dem Betreiber und dem Nutzer —, der die Geschäftsbeziehungen zwischen den Verbrauchern bzw. den Endnutzern mit einem oder mehreren Unternehmen, die die Verbindung und die betreffenden Dienste bereitstellen, regeln soll — „per se“ ohne Mitwirkung, Tätigwerden oder Kontrolle seitens der staatlichen Verwaltung auch als an die Stelle der Allgemeingenehmigung und/oder der Funkanlagenlizenz tretendes Dokument gelten kann,
—
der Vertrag auch Angaben über den Typ des Endgeräts und dessen Zulassung enthalten muss (was nach Art. 8 der Richtlinie 1999/5 nicht vorgesehen ist),
mit dem Gemeinschaftsrecht (Richtlinie 1999/5 und Richtlinie 2002/20, insbesondere Art. 20) vereinbar?
3.
Sind die Bestimmungen, wie sie sich aus Art. 2 Abs. 4 des Decreto-legge Nr. 4/2014, später umgewandelt in das Gesetz Nr. 50/2014, in Verbindung mit Art. 160 des Decreto legislativo Nr. 259/2003 und Art. 21 der Gebührenordnung im Anhang des DPR Nr. 641/1972 ergeben, wonach die Verpflichtung zur Einholung der Allgemeingenehmigung nebst Funkanlagenlizenz nur für eine bestimmte Kategorie von Nutzern vorgesehen ist, die einen formell als Abonnement bezeichneten Vertrag geschlossen haben, während bei Nutzern von elektronischen Kommunikationsdiensten nur wegen einer anderen Bezeichnung des Vertrags (Dienst auf Basis von Guthaben- oder aufladbaren Karten) keine Allgemeingenehmigung oder Funkanlagenlizenz vorgesehen ist, mit den genannten Vorschriften des Gemeinschaftsrechts vereinbar?
4.
Steht Art. 8 der europäischen Richtlinie 1999/5 einer nationalen Rechtsvorschrift wie Art. 2 Abs. 4 des Decreto-legge Nr. 4/2014, später umgewandelt in das Gesetz Nr. 50/2014, in Verbindung mit Art. 160 des Decreto legislativo Nr. 259/2003 und Art. 21 der Gebührenordnung im Anhang des DPR Nr. 641/1972, die
—
eine Tätigkeit der Verwaltung zur Erteilung der Allgemeingenehmigung und der Funkanlagenlizenz, und
—
die Zahlung einer Konzessionsgebühr im Hinblick auf diese Tätigkeit,
vorsieht, insofern entgegen, als dies eine Beschränkung des Inverkehrbringens, des Gebrauchs und des freien Verkehrs der Endgeräte darstellen kann?
(1) Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. L 91, S. 10).
(2) Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. L 108, S. 7).
(3) Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108, S. 21).
(4) Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108, S. 33).
(5) Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108, S. 51).
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