15.12.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 448/10
Rechtsmittel, eingelegt am 29. September 2014 von H gegen den Beschluss des Gerichts (Neunte Kammer) vom 10. Juli 2014 in der Rechtssache T-271/10, H/Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission, Polizeimission der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (EUPM)
(Rechtssache C-455/14 P)
(2014/C 448/13)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: H (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Velardo)
Andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
den Beschluss des Gerichts vom 10. Juli 2014 in der Rechtssache T-271/10, H/Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission und EUPM, aufzuheben, soweit damit die Klage der Rechtsmittelführerin erstens auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 7. April 2010, die vom Personalleiter der EUPM unterzeichnet wurde und mit der die Klägerin auf die Stelle eines „Criminal Justice Adviser — Prosecutor“ im Regionalbüro von Banja Luka (Bosnien und Herzegowina) umgesetzt wurde, und, falls erforderlich, auf Aufhebung der Entscheidung vom 30. April 2010, die vom Missionsleiter im Sinne von Art. 6 des Beschlusses 2009/906/GASP des Rates vom 8. Dezember 2009 über die Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina (1) unterzeichnet wurde, und zweitens auf Zahlung von Schadensersatz abgewiesen worden ist;
—
die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;
—
den Beklagten des ersten Rechtszugs die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin macht folgende Rechtsmittelgründe geltend:
—
Verletzung der Verteidigungsrechte
—
Verstoß gegen Art. 114 der Verfahrensordnung
—
Rechtsfehler
—
Verstoß gegen europäisches Recht
(1) ABl. L 322, S. 22.
Full & Egal Universal Law Academy