12.1.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 7/12
Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 3. Oktober 2014 — Fadil Cocaj/Bevándorlási és Állampolgársági Hivatal
(Rechtssache C-459/14)
(2015/C 007/17)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Fadil Cocaj
Beklagter: Bevándorlási és Állampolgársági Hivatal
Vorlagefragen
1.
Was genau sind in formeller und materieller Hinsicht der Inhalt und die Anforderungen der Eintragung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. April 2004 (1)?
2.
Auf welche Art und Weise, in welcher Form und vor welcher Behörde muss die Eintragung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. April 2004 erfolgen? Falls eine Eintragung durch eine Behörde erforderlich ist, welche formalen und inhaltlichen Merkmale muss diese Behörde in dem betreffenden Mitgliedstaat aufweisen?
3.
Kann die oben genannte Bestimmung der Richtlinie — unter Berücksichtigung ihres Art. 37 — dahin ausgelegt werden, dass sich ihre Lebenspartner betreffenden Bestimmungen nur auf Lebenspartner verschiedenen Geschlechts oder auch auf Lebenspartner gleichen Geschlechts beziehen?
4.
Wenn die Regelung eines Mitgliedstaats eingetragenen Lebenspartnern unter dem Gesichtspunkt der Anwendung der Richtlinie den Status eines Familienangehörigen einräumt, kann dann die Richtlinie so ausgelegt werden, dass sie sich nur auf Lebenspartner verschiedenen Geschlechts bezieht?
5.
Kann die Richtlinie dahin ausgelegt werden, dass es unter dem Gesichtspunkt der Anwendung der Richtlinie als eingetragene Lebenspartnerschaft angesehen werden muss, wenn die Partei im Verzeichnis der Lebenspartnerschaftserklärungen des Mitgliedstaats genannt ist?
6.
Kann die oben genannte Bestimmung der Richtlinie dahin ausgelegt werden, dass, wenn eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats einer Ehe nicht in jeder Hinsicht gleichgestellt ist, eine solche Lebenspartnerschaft — auch unter Berücksichtigung von Art. 37 — unter keinen Umständen die Rechtsstellung als Familienangehöriger begründet?
7.
Kann die oben genannte Bestimmung der Richtlinie dahin ausgelegt werden, dass sich die Gleichstellung mit der Ehe auf alle Tatbestände und Rechtsfolgen erstreckt? Falls keine vollständige Gleichstellung erforderlich ist, worin müssen dann die beiden Familienstände in jedem Fall übereinstimmen?
8.
Ist es unter dem Gesichtspunkt der Anwendung der oben genannten Bestimmung der Richtlinie von Bedeutung oder kann es insoweit von Bedeutung sein, ob die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats den Begriff der Eintragung und den der Registrierung unterscheiden oder abwechselnd verwenden?
9.
Kann Art. 37 der Richtlinie dahin ausgelegt werden, dass die Regelung eines Mitgliedstaats, die nicht vorschreibt, dass Lebenspartnerschaften der Ehe gleichgestellt werden müssen, als günstigere nationale Vorschrift im Sinne von Art. 37 anzusehen ist?
(1) Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158, S. 77).
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