12.1.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 7/14
Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland), eingereicht am 20. Oktober 2014 — Dimos Kropias Attikis/Ypourgos Perivallontas, Energeias kai Klimatikis Allagis
(Rechtssache C-473/14)
(2015/C 007/19)
Verfahrenssprache: Griechisch
Vorlegendes Gericht
Symvoulio tis Epikrateias
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Dimos Kropias Attikis
Beklagter: Ypourgos Perivallontas, Energeias kai Klimatikis Allagis
Vorlagefragen
1.
Stellt ein Bauleitplan für einen hauptstädtischen Ballungsraum, der allgemeine raumordnerische und stadtplanerische Ziele, Leitlinien und Programme für diesen städtischen Großraum festlegt und dabei insbesondere als allgemeine Einzelziele den Schutz der umgebenden Berggebiete und die Eindämmung der Zersiedelung bestimmt, einen Plan dar, der es der zuständigen Verwaltungsbehörde erlaubt, einen später auf der Grundlage eines Gesetzes, das den Bauleitplan enthält, durch Dekret erlassenen Plan, der zur Konkretisierung und Umsetzung der Ziele des Schutzes der Berggebiete und der Eindämmung der Zersiedelung für eines dieser Berggebiete Schutzzonen und die darin zulässigen Nutzungen und Tätigkeiten festlegt, nicht der strategischen Umweltprüfung zu unterziehen, wie sie in Art. 3 der Richtlinie 2001/42/EG (1) (ABl. L 197) in der Auslegung durch den Gerichtshof (Urteil vom 22. März 2012, C-567/10, Inter-Environnement Bruxelles u. a., Rn. 42) vorgesehen ist?
2.
Bei Bejahung der ersten Frage: Ist in dem Fall, dass für den im Rahmen einer Hierarchie von Raumordnungsakten konkretisierten Plan wegen des Zeitpunkts seiner Annahme keine strategische Umweltverträglichkeitsprüfung nach der Richtlinie 2001/42/EG durchgeführt wurde, die Durchführung dieser Prüfung erforderlich, wenn nach Inkrafttreten der Richtlinie ein Rechtsakt erlassen wird, durch den der genannte Plan konkretisiert wird?
3.
Bei Verneinung der zweiten Frage: Stellt ein Dekret, das Schutzmaßnahmen sowie zulässige Tätigkeiten und Nutzungen in einem Gebiet festlegt, das als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) und als besonderes Schutzgebiet (BSG) zum nationalen Zweig des Netzes NATURA gehört — und zwar den Status eines absoluten Naturschutzes einführt, bei dem nur Anlagen für den Brandschutz und die Forstwirtschaft sowie Wanderwege erlaubt sind, es sich aber aus seiner Entstehungsgeschichte nicht ergibt, dass die Ziele zur Erhaltung dieser Gebiete, d. h. die besonderen Umweltmerkmale, aufgrund deren sie in das Netz NATURA aufgenommen wurden, berücksichtigt wurden, und außerdem im streitgegenständlichen Gebiet nicht mehr zulässige Nutzungen allein deshalb weiter aufrechterhalten werden dürfen, weil sie mit der früheren Schutzregelung vereinbar waren — einen Verwaltungsplan im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EG (2) (ABl. L 206) dar, vor dessen Annahme keine strategische Umweltprüfung gemäß dieser Vorschrift in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/42/EG durchgeführt werden musste?
4.
Bei Bejahung der dritten Frage: Wenn ein ein größeres einheitliches geografisches Gebiet betreffender Raumplanungsakt erlassen wurde, für den gemäß Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/42/EG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG grundsätzlich eine strategische Umweltprüfung durchzuführen ist, die aber nicht stattfand, und festgestellt wurde, dass nur für bestimmte Teile dieses Gebietes nach den schließlich erlassenen Regelungen über die dort zulässigen Nutzungen und Tätigkeiten, die keine bloßen Verwaltungspläne darstellen, die Durchführung einer vorherigen Umweltprüfung erforderlich ist, während dies für den größeren Teil nicht erforderlich ist, weil die erlassene Regelung insoweit einen Verwaltungsplan darstellt, der nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/42/EG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG einer solchen Prüfung nicht bedarf, ist dann im Hinblick auf die Richtlinie 2001/42/EG die Feststellung der Teilnichtigkeit dieser Gesamtregelung und damit deren Nichtigerklärung nur für die Gebietsteile denkbar, für die nach den schließlich erlassenen Regelungen die Durchführung einer vorherigen Umweltprüfung erforderlich ist, mit der weiteren Folge, dass die strategische Umweltprüfung nach der Teilnichtigerklärung des fraglichen Aktes nur bezüglich des betreffenden Teilgebiets und nicht bezüglich des Gesamtgebiets durchzuführen ist?
(1) Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme.
(2) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen.
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