22.12.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 462/18
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 27. Oktober 2014 — Citroën Commerce GmbH gegen Zentralvereinigung des Kraffahrzeuggewerbes zur Aufrechterhaltung lauteren Wettbewerbs e.V. (ZLW)
(Rechtssache C-476/14)
(2014/C 462/28)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Citroën Commerce GmbH
Beklagter: Zentralvereinigung des Kraffahrzeuggewerbes zur Aufrechterhaltung lauteren Wettbewerbs e.V. (ZLW)
Vorlagefragen
1.
Stellt eine Werbung für ein Erzeugnis unter Angabe des dafür zu zahlenden Preises ein Anbieten im Sinne des Art. 1 der Richtlinie 98/6/EG (1) dar?
Falls die erste Frage zu bejahen ist:
2.
Muss der bei einem Anbieten im Sinne des Art. 1 der Richtlinie 98/6/EG gemäß Art. 1 und 3 Abs. 1 Satz 1 anzugebende Verkaufspreis auch obligatorisch anfallende Kosten der Überführung eines Kraftfahrzeugs vom Hersteller zum Händler einschließen?
Falls die erste oder die zweite Frage zu verneinen ist:
3.
Muss der bei einer Aufforderung zum Kauf im Sinne von Art. 2 Buchst. i der Richtlinie 2005/29/EG (2) gemäß deren Art. 7 Abs. 4 Buchst. c Fall 1 anzugebende „Preis einschließlich aller Steuern und Abgaben“ bei einem Kraftfahrzeug auch obligatorisch anfallende Kosten der Überführung des Fahrzeugs vom Hersteller zum Händler einschließen?
(1) Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse, ABl. L 80, S. 27.
(2) Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken), ABl. L 149, S. 22.
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