19.1.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 16/17
Klage, eingereicht am 30. Oktober 2014 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-482/14)
(2015/C 016/27)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: W. Mölls, J. Hottiaux und T. Maxian Rusche, Bevollmächtigte)
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland
Anträge der Klägerin
Die Klägerin beantragt, wie folgt zu entscheiden:
1.
Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU (1) (Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/440/EWG) verstoßen, indem sie es zugelassen hat, dass öffentliche Gelder, die dem Betrieb der Eisenbahninfrastruktur zugeflossen sind, auf Verkehrsleistungen übertragen werden können.
2.
Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2012/34/EU (Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/440/EWG) verstoßen, indem sie es versäumt hat sicherzustellen, dass die Einhaltung des Verbots, öffentliche Gelder für den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur auf Verkehrsleistungen zu übertragen, durch die Art der Rechnungsführung kontrolliert werden kann.
3.
Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 31 Absatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2001/14/EG) verstoßen, indem sie es versäumt hat sicherzustellen, dass Infrastrukturentgelte nur für die Finanzierung der Unternehmenstätigkeit des Infrastrukturbetreibers verwendet werden können.
4.
Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2012/34/EU (Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 91/440/EWG) sowie aus Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Nr. 5 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (2) verstoßen, indem sie es versäumt hat sicherzustellen, dass öffentliche Zuwendungen für die Erbringung öffentlicher Personenverkehrsdienste in den entsprechenden Rechnungen getrennt ausgewiesen werden.
5.
Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin folgendes geltend:
Deutschland lasse es zu, dass der Deutsche Bahn Konzern dank Gewinnabführungsvereinbarungen Einnahmen der Eisenbahninfrastrukturbetreiber in Form von Infrastrukturentgelten und öffentlichen Geldern für andere Zwecke als den Betrieb der Infrastruktur verwenden könne. Diese Mittel könnten namentlich für die Zwecke von Verkehrsleistungen verwendet werden. Dies sei unvereinbar mit den Artikeln 6 Absatz 1 und 31 Absatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU.
Außerdem erlaube es die Rechnungsführung der Infrastrukturbetreiber nicht, das Verbot der Übertragung von öffentlichen Geldern auf Verkehrsleistungen zu kontrollieren. Deutschland lasse dies zu, was Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2012/34/EU widerspreche.
Schließlich stelle Deutschland nicht sicher, dass öffentliche Mittel für die Erbringung öffentlicher Personenverkehrsdienste in den entsprechenden Rechnungen getrennt ausgewiesen würden. Dies stehe im Widerspruch zu Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2012/34/EU, sowie zu Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Nr. 5 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007.
(1) Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums, ABl. L 343, S. 32.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates, ABl. L 315, S. 1.
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