9.2.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 46/17
Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 31. Oktober 2014 — KA Finanz AG gegen Sparkassen Versicherung AG Vienna Insurance Group
(Rechtssache C-483/14)
(2015/C 046/24)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beklagte und Revisionswerberin: KA Finanz AG
Klägerin und Revisionsgegnerin: Sparkassen Versicherung AG Vienna Insurance Group
Vorlagefragen
1.
Ist Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e) des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht von 1980 (EVÜ) (1) dahin auszulegen, dass die Bereichsausnahme „Gesellschaftsrecht“
a.
Umgründungsvorgänge wie Verschmelzungen und Spaltungen und
b.
die Gläubigerschutzbestimmung des Artikel 15 der Dritten Richtlinie 78/855/EWG des Rates vom 9. Oktober 1978 gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrags betreffend die Verschmelzung von Aktiengesellschaften (2), im Zuge der Umgründungsvorgänge erfasst?
2.
Kommt man zu demselben Ergebnis, wenn Artikel 15 der Richtlinie 2011/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Verschmelzung von Aktiengesellschaften (3) zur Anwendung gelangt?
3.
Wenn die Fragen 1 und 2 bejaht werden: Führt die Bereichsausnahme des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe d) Rom I-VO (4) — als Nachfolgeregelung des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe e) EVÜ — zu demselben Ergebnis oder muss diese anders ausgelegt werden? Wenn ja, wie?
4.
Sind dem europäischen Primärrecht, wie der Niederlassungsfreiheit gemäß Artikel 49 AEUV, der Dienstleistungsfreiheit gemäß Artikel 56 AEUV oder dem freien Kapital- und Zahlungsverkehr gemäß Artikel 63 AEUV Vorgaben zur kollisionsrechtlichen Behandlung von Verschmelzungen entnehmbar, insbesondere ob das nationale Recht des Staates der hinausverschmelzenden Gesellschaft oder das nationale Recht der Zielgesellschaft anzuwenden ist?
5.
Wenn Frage 4 verneint wird: Sind dem europäischen Sekundärrecht, wie der Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten (5) oder der Richtlinie 2011/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Verschmelzung von Aktiengesellschaften, oder der Sechsten Richtlinie 82/891/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrags betreffend die Spaltung von Aktiengesellschaften (6), Grundsätze über die kollisionsrechtliche Behandlung zu entnehmen, insbesondere, ob das nationale Recht des Staates der hinausverschmelzenden Gesellschaft oder das nationale Recht der Zielgesellschaft anzuwenden ist, oder steht es dem nationalen Kollisionsrecht frei, zu entscheiden, an welches nationale materielle Recht angeknüpft wird?
6.
Ist Artikel 15 der Dritten Richtlinie 78/855/EWG des Rates vom 9. Oktober 1978 gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrags betreffend die Verschmelzung von Aktiengesellschaften in der Weise auszulegen, dass der Emittent gegenüber dem Inhaber anderer Wertpapiere, die mit Sonderrechten verbunden sind, jedoch keine Aktien darstellen, insbesondere bei Nachranganleihen, im Falle einer grenzüberschreitenden Verschmelzung berechtigt ist, das Rechtsverhältnis zu beenden und die Berechtigten abzuschichten?
7.
Kommt man unter Anwendung des Artikels 15 der Richtlinie 2011/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Verschmelzung von Aktiengesellschaften zu demselben Ergebnis?
(1) 80/934/EWG: Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, aufgelegt zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 im Rom, ABl. L. 266, S. 1.
(2) ABl. L 295, S. 36.
(3) ABl. L 110, S. 1.
(4) Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I), ABl. L. 177, S. 6.
(5) ABl. L 310, S. 1.
(6) ABl. L 378, S. 47.
Full & Egal Universal Law Academy