9.2.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 46/21
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzgerichts — Außenstelle Linz (Österreich) eingereicht am 6. November 2014 — Dilly’s Wellnesshotel GmbH
(Rechtssache C-493/14)
(2015/C 046/26)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzgericht — Außenstelle Linz
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beschwerdeführerin: Dilly’s Wellnesshotel GmbH
Belangte Behörde: Finanzamt Linz
Vorlagefragen
1.
Verstößt es gegen Unionsrecht, wenn eine Beihilferegelung das besondere Verfahren der AGVO (1) nach Art. 25 in Anspruch nimmt, um damit von der Anmeldeverpflichtung nach Art. 108 Abs. 3 AEUV freigestellt zu werden, aber verschiedene Verpflichtungen des Kapitel I AGVO nicht einhält und überdies auch keinen Hinweis auf die AGVO aufweist?
2.
Verstößt es gegen Unionsrecht, wenn eine Beihilferegelung auf das für Umweltschutzbeihilfen geltende besondere Verfahren der AGVO nach Art. 25 gestützt wird, aber in Kapitel II geregelte Voraussetzungen — nämlich die Förderung von Umweltschutzmaßnahmen bzw. Energiesparmaßnahmen nach Art. 17 Z 1 AGVO — nicht vorliegen?
3.
Steht das Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegen, die keine zeitliche Einschränkung und auch keinen Hinweis auf den in der Freistellungsanzeige angeführten Zeitraum enthält, sodass die in Art. 25 Abs. 3 AGVO geforderte Begrenzung der Energiesteuervergütung auf 10 Jahre nur der Freistellungsanzeige zu entnehmen ist?
(1) Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung), ABl. L 214, S. 3.
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