23.2.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 65/19
Klage, eingereicht am 14. November 2014 — Europäische Kommission/Republik Zypern
(Rechtssache C-515/14)
(2015/C 065/28)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Tserepa-Lacombe und D. Martin)
Beklagte: Republik Zypern
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass die Republik Zypern gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 45 und 48 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Art. 4 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union verstoßen hat, da sie nicht rückwirkend ab dem 1. Mai 2004 das Alterskriterium in Art. 27 des Pensionsgesetzes (L. 97[I]97) entfernt hat, das diesen Artikel mit den oben genannten Bestimmungen unvereinbar macht, weil es Arbeitnehmer davon abhält, das eigene Land zu verlassen, um eine Arbeitnehmertätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat oder bei einem Organ der Europäischen Union oder einer anderen internationalen Organisation aufzunehmen, und eine Ungleichbehandlung enthält zwischen Wanderarbeitnehmern einschließlich derjenigen, die bei den Organen der Europäischen Union oder einer anderen internationalen Organisation beschäftigt sind, einerseits und öffentlichen Beamten, die ihre Tätigkeit ausschließlich in Zypern ausgeübt haben, andererseits;
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der Republik Zypern die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Europäische Kommission beantragt, festzustellen, dass die Republik Zypern gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 45 und 48 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und aus Art. 4 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union verstoßen hat, da sie nicht rückwirkend ab dem 1. Mai 2004 das Alterskriterium in Art. 27 des Gesetzes L. 97(I)97 entfernt habe, das diesen Artikel mit den oben genannten Bestimmungen unvereinbar mache, weil es Arbeitnehmer davon abhalte, das eigene Land zu verlassen, um eine Arbeitnehmertätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat oder bei einem Organ der Europäischen Union oder einer anderen internationalen Organisation aufzunehmen, und eine Ungleichbehandlung enthalte zwischen den Wanderarbeitnehmern einschließlich derjenigen, die bei den Organen der Europäischen Union beschäftigt seien, und öffentlichen Beamten, die ihre Tätigkeit ausschließlich in Zypern ausgeübt hätten. Die zyprischen Rechtsvorschriften, insbesondere Art. 27 des Pensionsgesetzes (L. 97[I]97), führe eine Ungleichbehandlung zwischen Beamten der nationalen Verwaltung und Beamten ein, die bei internationalen Organisationen eines anderen Mitgliedstaats oder bei der Europäischen Union arbeiteten, weil sich nur die Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit ausschließlich in Zypern ausgeübt hätten, bei ihrer Pensionierung auf die Art. 24 und 25 des in Rede stehenden Gesetzes berufen und ihre eigenen Pensionsansprüche behalten könnten, auch wenn sie das Alterskriterium von 45 oder 48 Jahren nicht erfüllten. Hingegen könnten sich die Arbeitnehmer, die vom Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hätten, nicht auf diese Artikel berufen und würden folglich ihre eigenen Pensionsansprüche verlieren.
Zudem behindere der streitige Artikel des Pensionsgesetzes die Arbeitnehmerfreizügigkeit, weil es diesen die Möglichkeit nehme, alle Beitragszeiträume zu kumulieren, und keine Einheitlichkeit der beruflichen Karriere der Wanderarbeitnehmer für die Zwecke der Rente garantiere. Aus der Anwendung dieses Gesetzes folge, dass der Angestellte, der freiwillig sein Amt bei der öffentlichen Verwaltung Zyperns niederlege, um bei internationalen Organisationen in einem anderen Mitgliedstaat zu arbeiten, und der je nach dem Einzelfall das Alterskriterium von 45 oder 48 Jahren nicht erfülle, nur die Liquidation erhalte und seine Pensionsansprüche gemäß Art. 27 Abs. 1 Buchst. b des Pensionsgesetztes verliere, obwohl er den Mindestbeitragszeitraum von fünf Jahren zurückgelegt habe.
Zudem enthalte das Gesetz (L. 31[I]/2012), das nur die Übertragung der Pensionsansprüche von und zu dem Pensionssystem der Europäischen Union regele, keine Vorschrift über die Pensionsansprüche der Beamten, die die öffentliche Verwaltung Zyperns verließen, um ihren Dienst bei der Europäischen Union aufzunehmen, und sich schließlich dazu entschlössen, diese Pensionsansprüche nicht gemäß Art. 11 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Union zu übertragen. Diese Beamten würden ihre Pensionsansprüche verlieren, wenn sie freiwillig aus der öffentlichen Verwaltung ausschieden und das Alterskriterium nicht erfüllten.
Im Übrigen werde das Gesetz von 2011 über die Pensionen der Staatsbeamten und des erweiterten öffentlichen Dienstes einschließlich der lokalen öffentlichen Behörden (Vorschriften allgemeiner Anwendung) (L. 113[I]2011) nur auf die neu eingestellten Beamten angewendet, die ihren Dienst am 1. Oktober 2011, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des oben genannten Gesetzes, oder später aufnähmen, so dass das Alterskriterium weiter auf alle angewendet werde, die dem Pensionsgesetz (L.97[I]1997) unterlägen.
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