2.2.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 34/14
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Bergamo (Italien), eingereicht am 24. November 2014 — Strafverfahren gegen Andrea Gaiti u. a.
(Rechtssache C-534/14)
(2015/C 034/15)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale di Bergamo
Beteiligte des Ausgangsverfahrens
Andrea Gaiti, Sidi Amidou Billa, Joseph Arasomwan, Giuseppe Carissimi, Sahabou Songne
Vorlagefragen
1.
Sind die Art. 49 ff. und 56 ff. AEUV — auch im Licht der vom Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 16. Februar 2012 in den verbundenen Rechtssachen C-72/10 und C-77/10 bestätigten Grundsätze — dahin auszulegen, dass sie der Ausschreibung von Konzessionen entgegenstehen, deren Laufzeit kürzer ist als bei früher erteilten Konzessionen?
2.
Sind die Art. 49 ff. und 56 ff. AEUV — auch im Licht der vom Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 16. Februar 2012 bestätigten Grundsätze — dahin auszulegen, dass sie das Erfordernis einer Anpassung der Zeitpunkte, zu denen die Konzessionen ablaufen, als angemessenen Rechtfertigungsgrund für die Verkürzung der Laufzeit der ausgeschriebenen Konzessionen gegenüber der Laufzeit früher erteilter Konzessionen ausschließen?
3.
Sind die Art. 49 ff. und 56 ff. AEUV — auch im Licht der vom Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 16. Februar 2012 bestätigten Grundsätze — dahin auszulegen, dass sie einer Bestimmung entgegenstehen, die die Pflicht vorsieht, den Gebrauch der materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände, die das Netz der Spielverwaltung und -annahme bilden, im Fall der Einstellung der Tätigkeit aufgrund des Ablaufs der Konzession oder aufgrund von Verfalls- oder Widerrufsentscheidungen unentgeltlich zu übertragen?
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