13.4.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 118/12
Rechtsmittel, eingelegt am 25. November 2014 von der Debonair Trading Internacional Lda gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 23. September 2014 in der Rechtssache T-341/13, Groupe Léa Nature SA/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
(Rechtssache C-537/14 P)
(2015/C 118/16)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Debonair Trading Internacional Lda (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. Selden und T. Alkin, Barrister)
Andere Parteien des Verfahrens: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), Groupe Léa Nature SA
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
das angefochtene Urteil aufzuheben, mit dem die Entscheidung der Beschwerdekammer aufgehoben wurde;
—
die Sache zur weiteren Erörterung an das Gericht mit der Maßgabe zurückzuverweisen, dass die streitbefangenen Marken ähnlich sind;
—
dem HABM die Kosten sowohl des Verfahrens vor dem Gericht als auch vor dem Gerichtshof aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1.
Die Rechtsmittelführerin stützt sich auf zwei Rechtsmittelgründe, nämlich einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Gemeinschaftsmarkenverordnung (1) und einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung. Sie macht im Wesentlichen geltend, das Gericht habe bei seiner Prüfung der streitbefangenen Marken die ständige Rechtsprechung außer Acht gelassen, so dass es zu dem falschen Schluss gelangt sei, dass die Marken insgesamt unähnlich seien.
2.
Erstens hätte das Gericht nach seiner Feststellung, dass die Marken aufgrund des gemeinsamen Bestandteils „so“ klanglich ähnlich seien, zu dem Schluss gelangen müssen, dass sie zumindest insoweit insgesamt ähnlich seien. Seine Schlussfolgerung, dass sie trotz des gemeinsamen klanglichen Bestandteils unähnlich seien, beruhe darauf, dass es die ständige Rechtsprechung zu Art und Grad der für die Anwendung der Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 erforderlichen Ähnlichkeit nicht berücksichtigt habe.
3.
Zweitens hätte das Gericht nach seiner Feststellung, dass die Marken klanglich ähnlich seien, zu dem Schluss gelangen müssen, dass sie aus im Wesentlichen ähnlichen Gründen auch bildlich ähnlich seien (und daher erst recht ähnlich im Sinne der Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009). Seine Schlussfolgerung, dass sie trotz des gemeinsamen bildlichen Bestandteils „so“ bildlich unähnlich seien, beruhe darauf, dass es bei der Prüfung der bildlichen Wirkung des Bestandteils „so“ in den Marken die ständige Rechtsprechung nicht berücksichtigt habe.
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).
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