2.3.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 73/10
Rechtsmittel, eingelegt am 28. November 2014 von der Arnoldo Mondadori Editore SpA gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 26. September 2014 in der Rechtssache T-490/12, Arnoldo Mondadori Editore SpA/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
(Rechtssache C-548/14 P)
(2015/C 073/16)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Arnoldo Mondadori Editore SpA (Prozessbevollmächtigte: G. Dragotti, R. Valenti, S. Balice und E. Varese, avvocati)
Andere Parteien des Verfahrens: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Grazia Equity GmbH
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
die Rn. 25 bis 33 sowie 68 bis 83 des angefochtenen Urteils aus allen im Rechtsmittel ausgeführten Gründen aufzuheben;
—
ihrer Klage gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer stattzugeben, hilfsweise, die Rechtssache zur erneuten Prüfung an das Gericht zurückzuverweisen;
—
dem HABM die ihr im erstinstanzlichen Verfahren und im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das angefochtene Urteil sei aus folgenden Gründen teilweise aufzuheben:
A.
Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (GMVO) (1) ausgeschlossen habe, ohne die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Komplementarität von Waren und Dienstleistungen und zum Grundsatz der Wechselbeziehung zu berücksichtigen; das Gericht habe zudem zumindest im Zusammenhang mit dem Begriff der Komplementarität die Tatsachen und die Beweise missachtet oder verfälscht, die ihm von der Rechtsmittelführerin in Bezug auf die Ähnlichkeit der fraglichen Waren und Dienstleistungen unterbreitet worden seien.
B.
Das Gericht habe aus folgenden Gründen gegen Art. 8 Abs. 5 GMVO verstoßen:
i.
Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es der Marke der Rechtsmittelführerin einen spezifischen Bekanntheitsgrad zugeschrieben habe, was für die Durchführung des erweiterten Schutzes nach Art. 8 Abs. 5 GMVO nicht erforderlich sei; des Weiteren habe das Gericht nicht die Kriterien eingehalten, die der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung für die Beurteilung des Bekanntheitsgrads einer Marke entwickelt habe.
ii.
Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es das Bestehen eines Zusammenhangs zwischen den Marken aufgrund einer Beurteilung der maßgeblichen Faktoren (z. B. der Art der fraglichen Waren oder Dienstleistungen, der maßgeblichen Verkehrskreise, des Bekanntheitsgrads der älteren Marke, des Grads der Unterscheidungskraft der älteren Marke) ausgeschlossen habe, die nicht den vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zur Anwendung von Art. 8 Abs. 5 GMVO entwickelten Kriterien entspreche; dem Gericht sei zudem ein Fehler unterlaufen, als es eine Verwechslungsgefahr zwischen den fraglichen Marken geprüft habe, die für die Anwendung von Art. 8 Abs. 5 GMVO nicht erforderlich sei.
iii.
Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es die Anwendung von Art. 8 Abs. 5 GMVO abgelehnt habe, ohne zuvor zu prüfen, ob das angemeldete Zeichen die bekannte ältere Marke in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen könnte.
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).
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