2.3.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 73/11
Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski gradski sad (Bulgarien), eingereicht am 3. Dezember 2014 — Strafverfahren gegen Atanas Ognyanov
(Rechtssache C-554/14)
(2015/C 073/17)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Sofiyski gradski sad
Parteien des Ausgangsverfahrens
Verurteilte Person: Atanas Ognyanov
Weiterer Verfahrensbeteiligter: Staatsanwalt bei der Sofiyska gradska prokuratura
Vorlagefragen
1.
Lassen die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI es zu, dass der Vollstreckungsstaat im Verfahren zur Überstellung die Dauer der vom Ausstellungsstaat verhängten Sanktion „Freiheitsentzug“ aufgrund während der Verbüßung dieser Sanktion im Ausstellungsstaat geleisteter Arbeit wie folgt verkürzt:
A)
Die Verkürzung der Sanktion ist die Folge der Anwendung des Rechts des Vollstreckungsstaats auf die Vollstreckung der Sanktion gemäß Art. 17 Abs. 1 [des Rahmenbeschlusses]. Lässt diese Vorschrift es zu, dass das Recht des Vollstreckungsstaats betreffend die Vollstreckung der Sanktion bereits im Verfahren zur Überstellung im Hinblick auf Umstände angewandt wird, die während der Zeit entstanden sind, in der der Verurteilte der Gerichtsbarkeit des Ausstellungsstaats unterlag (nämlich im Hinblick auf während der Haft in der Justizvollzugsanstalt des Ausstellungsstaats geleistete Arbeit)?
B)
Die Verkürzung der Sanktion erfolgt aufgrund der Anrechnung gemäß Art. 17 Abs. 2 [des Rahmenbeschlusses]. Lässt diese Vorschrift die Anrechnung eines Zeitraums zu, der länger ist als die nach dem Recht des Ausstellungsstaats bestimmte Haftdauer, wenn das Recht des Vollstreckungsstaats angewandt wird und dadurch die im Ausstellungsstaat entstandenen Umstände (nämlich die in der Justizvollzugsanstalt des Ausstellungsstaats geleistete Arbeit) rechtlich neu bewertet werden?
2.
Falls diese oder andere Rechtsvorschriften des Rahmenbeschlusses auf die erörterte Verkürzung der Sanktion anwendbar sind, ist der Ausstellungsstaat darüber zu unterrichten, wenn er darum ausdrücklich ersucht hat und ist das Verfahren zur Überstellung bei Weigerung seinerseits einzustellen? Falls das Erfordernis der Unterrichtung bejaht wird, wie soll die Unterrichtung erfolgen — allgemein und abstrakt über das anwendbare Recht oder über die konkrete Verkürzung, die das Gericht bei der konkret verurteilten Person vornehmen wird?
Zusatzfrage:
Sollte der Gerichtshof der Europäischen Union feststellen, dass die Bestimmungen des Art. 17 Abs. 1 und 2 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI es nicht zulassen, dass der Vollstreckungsstaat auf der Grundlage seines innerstaatlichen Rechts die Strafe (wegen im Ausstellungstaat geleisteter Arbeit) verkürzt, steht dann die Entscheidung des nationalen Gerichts, gleichwohl sein nationales Recht anzuwenden, weil dieses günstiger ist als Art. 17 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI, im Einklang mit dem europäischen Recht?
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