23.2.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 65/24
Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret (Dänemark), eingereicht am 5. Dezember 2014 — Caner Genc/Udlændingenævnet
(Rechtssache C-561/14)
(2015/C 065/34)
Verfahrenssprache: Dänisch
Vorlegendes Gericht
Ostre Landsret
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Caner Genc
Beklagter: Udlændingenævnet
Vorlagefragen
1.
Sind die Stillhalteklausel in Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation, der dem Abkommen vom 12. September 1963 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (im Folgenden: Ankara-Abkommen) beigefügt ist, und/oder die Stillhalteklausel in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls vom 23. November 1970, das durch die Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 (1) des Rates vom 19. Dezember 1972 bestätigt wurde, dahin auszulegen, dass neue und verschärfte Voraussetzungen für den Nachzug wirtschaftlich nicht tätiger Familienangehöriger, einschließlich minderjähriger Kinder, von wirtschaftlich tätigen türkischen Staatsangehörigen, die sich mit einer Aufenthaltserlaubnis in einem Mitgliedstaat aufhalten, von der Stillhalteverpflichtung erfasst werden unter Berücksichtigung:
—
der vom Gerichtshof vorgenommenen Auslegung der Stillhalteklauseln insbesondere in seinen Urteilen Derin (EU:C:2007:442), Dülger (EU:C:2012:504), Ziebell (Große Kammer, EU:C:2011:809) und Demirkan (Große Kammer, EU:C:2013:583),
—
des Ziels und des Inhalts des Ankara-Abkommens in der Auslegung insbesondere in den Urteilen Ziebell und Demirkan und unter Berücksichtigung,
—
des Umstands, dass das Ankara-Abkommen und die ihm beigefügten Protokolle, Beschlüsse usw. keine Bestimmungen über die Familienzusammenführung enthalten, sowie
—
des Umstands, dass die Familienzusammenführung damals in der Gemeinschaft und jetzt in der Union stets im abgeleiteten Recht geregelt war, derzeit in der Freizügigkeitsrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG (2))?
2.
Der Gerichtshof wird ersucht, im Rahmen der Beantwortung der ersten Frage anzugeben, ob ein abgeleitetes Recht auf Familienzusammenführung für Familienangehörige wirtschaftlich tätiger türkischer Staatsangehöriger, die sich mit einer Aufenthaltserlaubnis in einem Mitgliedstaat aufhalten, auf Familienangehörige türkischer Staatsangehöriger nach Maßgabe von Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 oder nur auf Familienangehörige selbständig erwerbstätiger türkischer Personen nach Maßgabe von Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls Anwendung findet?
3.
Falls die erste Frage in Verbindung mit der zweiten Frage bejaht wird, wird der Gerichtshof um Angabe ersucht, ob die Stillhalteklausel in Art. 13 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 dahin auszulegen ist, dass eine neue Beschränkung, die „durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung des angestrebten legitimen Ziels zu erreichen, und nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinausgeht“, (auch über Art. 14 des Beschlusses Nr. 1/80 hinaus) zulässig ist?
4.
Falls die dritte Frage bejaht wird, wird der Gerichtshof um folgende Angaben ersucht:
a)
Anhand welcher Maßstäbe ist die Beurteilung der Zulässigkeit von Beschränkungen und der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen? Der Gerichtshof wird u. a. um Angabe ersucht, ob dieselben Grundsätze gelten, die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Familienzusammenführung im Rahmen der Freizügigkeit der Unionsbürger aufgestellt worden sind und die auf der Freizügigkeitsrichtlinie (Richtlinie 2004/38) bzw. den Bestimmungen des Vertrags beruhen, oder ob ein anderer Beurteilungsmaßstab anzuwenden ist.
b)
Falls ein anderer Beurteilungsmaßstab anzuwenden ist als derjenige, der sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Familienzusammenführung im Rahmen der Freizügigkeit der Unionsbürger ergibt, wird der Gerichtshof außerdem um Angabe ersucht, ob die Verhältnismäßigkeitsprüfung, die im Rahmen von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention über die Achtung des Familienlebens und in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte durchgeführt wird, als Anknüpfungspunkt dienen sollte oder, falls nicht, welche anderweitigen Grundsätze zu beachten sind.
c)
Unabhängig davon, welche Beurteilungsmethode anzuwenden ist:
Kann eine Vorschrift wie § 9 Abs. 13 Udlændingeloven (dänisches Ausländergesetz) — wonach für die Familienzusammenführung zwischen einem Drittstaatsangehörigen, der sich mit einer Aufenthaltserlaubnis in Dänemark aufhält, und seinem minderjährigen Kind, wenn sich das Kind und der andere Elternteil des Kindes im Herkunftsstaat oder in einem anderen Staat aufhalten, zur Voraussetzung gemacht wird, dass das Kind zu Dänemark solche Beziehungen hat oder die Möglichkeit zu deren Entwicklung hat, dass die Grundlage für eine erfolgreiche Integration in Dänemark gegeben ist — als eine Regelung angesehen werden, die „durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung des angestrebten legitimen Ziels zu erreichen, und nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinausgeht“?
(1) Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 über den Abschluss des Zusatzprotokolls und des Finanzprotokolls, die am 23. November 1970 unterzeichnet wurden und dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei als Anhänge beigefügt sind, und über die zu deren Inkrafttreten zu treffenden Maßnahmen (ABl. L 293, S. 1).
(2) Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158, S. 77).
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