2.2.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 34/17
Rechtsmittel der Raffinerie Heide GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 26. September 2014 in der Rechtssache T-631/13, Raffinerie HeideGmbH gegen Kommission, eingelegt am 9. Dezember 2014
(Rechtssache C-564/14 P)
(2015/C 034/19)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Raffinerie Heide GmbH (Prozessbevollmächtigte: U. Karpenstein und C. Eckart, Rechtsanwälte)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge der Rechtsmittelführerin:
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 26. September 2014 aufzuheben;
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den Beschluss der Kommission vom 5. September 2013 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/448/EU (2) für nichtig zu erklären, soweit in Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Anhang I Buchst. A) die Aufnahme der Rechtsmittelführerin in das Verzeichnis nach Art. 11 der Richtlinie 2003/87/EG und die vorläufige Jahresgesamtmenge der Emissionszertifikate, die der Anlage der Rechtsmittelführerin unter der Kennung DE 000000000000010 zugeteilt werden sollen, abgelehnt wurden;
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der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1.
Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin die Verletzung ihrer Verfahrensrechte. Insbesondere macht sie geltend, dass das Gericht mit keinem Wort auf den — in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht eingeräumten — Kernvorwurf der Klägerin eingegangen sei, wonach die Kommission die ihr von Deutschland unterbreiteten Härtefälle nicht individuell geprüft habe.
2.
Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin, das Gericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, der gemeinschaftliche Emissionshandel schließe die Berücksichtigung individueller Härtefälle von vornherein aus. Damit verletze das angefochtene Urteil Art. 11 Abs. 3, 10a der Richtlinie 2003/87/EG sowie den Beschluss 2011/278 der Kommission.
3.
Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht die Pflicht der Kommission zur grundrechtskonformen Auslegung verkannt und dadurch Art. 51 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) verletzt habe.
4.
Der vierte Rechtsmittelgrund rügt einen Verfahrensfehler in Form einer Beweismittelverfälschung, da das Gericht die von der Rechtsmittelführerin vorgelegten Nachweise eines Härtefalls nicht in seine Überlegungen einbeziehe.
5.
Schließlich das Urteil des Gerichts verletze die in Art. 16, 17 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 GRCh verankerten Grundrechte. Es qualifiziere den Kommissionsbeschluss 2011/278 zu Unrecht als grundrechtskonform und verhältnismäßig.
(1) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates, ABl. L 275, S. 32.
(2) Beschluss der Kommission vom 5. September 2013 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 240, S. 27.
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