2.2.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 34/18
Rechtsmittel, eingelegt am 9. Dezember 2014 von Jean-Charles Marchiani gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 10. Oktober 2014 in der Rechtssache T-479/13, Marchiani/Parlament
(Rechtssache C-566/14 P)
(2015/C 034/20)
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Jean-Charles Marchiani (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C.-S. Marchiani)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäisches Parlament
Anträge
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das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 10. Oktober 2014, Jean-Charles Marchiani/Europäisches Parlament, in der Rechtssache T-479/13 aufzuheben.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf fünf Rechtsmittelgründe.
Erstens ist er der Ansicht, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es sich geweigert habe, die Texte mit Durchführungsbestimmungen zum Europäischen Abgeordnetenstatut auf ihn anzuwenden. Die Entscheidung vom 4. Juli 2013 sei nämlich infolge eines fehlerhaften Verfahrens ergangen, da sie dem Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments zuwiderlaufe. Zudem sei diese Entscheidung allgemeiner unter Verletzung Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens und der Achtung des Rechts auf Verteidigung erlassen worden.
Zweitens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen und sei seine Begründung widersprüchlich, da es sich auf die KV-Regelung bezogen habe, um die streitige Entscheidung vom 4. Juli 2013 für rechtmäßig zu erklären. Zum einen beruhe die Entscheidung vom 4. Juli 2013 auf einer fehlerhaften Anwendung der KV-Regelung, die seit dem Jahr 2009 aufgehoben sei. Zum anderen habe das Gericht, das sich zunächst auf diese KV-Regelung bezogen habe, sodann jede Bezugnahme darauf aufgegeben, um die im Jahr 2012 veröffentlichte Haushaltsordnung der Europäischen Union als ausschließliche Rechtsgrundlage heranzuziehen.
Drittens rügt der Rechtsmittelführer, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es ihm die ausschließliche Beweislast auferlegt habe.
Viertens habe das Gericht eine grobe Verletzung des Grundsatzes der Unparteilichkeit gebilligt, den jede Behörde der Europäischen Union bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben einzuhalten habe. Das Gericht habe nämlich die vom Generalsekretär des Europäischen Parlaments, dem Urheber der streitigen Entscheidung, zuvor ausgeübten politischen Funktionen nicht berücksichtigt.
Abschließend rügt der Rechtsmittelführer, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es die Entscheidung vom 4. Juli 2013 über die Einziehung von Beträgen, die jedenfalls verjährt seien, anerkannt habe. Der Rechtsmittelführer ist weiters der Ansicht, dass die Verkennung der Verjährungsvorschriften durch das Gericht zu einer Verletzung des gemeinschaftsrechtlichen Rückwirkungsverbots, des Grundsatzes des Vertrauensschutzes sowie des Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer geführt habe.
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