2.3.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 73/14
Rechtsmittel, eingelegt am 11. Dezember 2014 von der Mirelta Ingatlanhasznosító Kft. gegen den Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 19. November 2014 in der Rechtssache T-430/14, Mirelta Ingatlanhasznosító Kft./Europäische Kommission und Europäischer Bürgerbeauftragter
(Rechtssache C-576/14 P)
(2015/C 073/20)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Mirelta Ingatlanhasznosító Kft. (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. D. Pap)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission und Europäischer Bürgerbeauftragter
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Hauptrechtsmittelgrund: Falsche Auslegung der Klage der Rechtsmittelführerin durch das Gericht
Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin hat das Gericht die in ihrer Klage enthaltenen Anträge falsch ausgelegt und umformuliert und auch die Begründung falsch ausgelegt, auf der sie beruhe, indem es festgestellt habe, die Klage gegen die Kommission sei wegen „[deren] Weigerung, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten“ eingelegt worden.
Die Rechtsmittelführerin behauptet, dass ihre Klage darauf gerichtet sei, dass das Gericht „die Europäische Kommission verpflichtet, ein Verfahren im Einklang mit dem Unionsrecht zu führen, das die Effektivität dieses Rechts gewährleistet“.
Die Rechtsmittelführerin habe somit eine Klage gegen die Kommission mit der Begründung eingelegt, dass die offensichtliche Verletzung ihres Rechts auf ein faires Verfahren eine Verletzung ihres Grundrechts zur Folge habe, das die Charta der Grundrechte der Union gewährleiste. Die Kommission habe ihr nicht nur ihr Recht auf ein faires Verfahren, sondern auch ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf verwehrt, indem sie kein faires Verfahren geführt habe, keine Prüfung im Einklang mit dem Unionsrecht vorgenommen habe und die Effektivität dieses Rechts (insbesondere der Charta der Grundrechte) nicht gewährleistet habe.
Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin bedeutet die vom Gericht vorgenommene Auslegung ihrer Klage, dass das von der Kommission im Einklang mit dem Unionsrecht zu führende Verfahren unmittelbar zur Folge habe, dass sie im Falle einer objektiven Beurteilung im Licht des Unionsrechts verpflichtet sei, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, was die Rechtsmittelführerin nicht verlangen könne.
Hingegen meint die Rechtsmittelführerin, dass sich aus den Bestimmungen der Charta der Grundrechte, denen die gleiche Bindungswirkung wie den Verträgen zukomme, ergebe, dass die Kommission erst nach einer eingehenden Prüfung gestützt auf die Rechtsprechung beurteilen könne, ob ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten sei. Daher sei ein faires Verfahren eine wesentliche Voraussetzung, und die Kommission könne ihr Ermessen — was nach Ansicht der Rechtsmittelführerin nicht zu einer Missachtung der Grundrechte führen dürfe — nur nach einem fairen Verfahren ausüben, da dies sonst wie im vorliegenden Fall zu einer Situation führen könne, in der es nicht einmal etwas zu beurteilen gäbe.
Hilfsweiser Rechtsmittelgrund: Nach dem Unionsrecht stehe es nicht im Ermessen der Kommission, den Mitgliedstaaten eine Befreiung von der Verpflichtung zur Anwendung des Sekundärrechts und der Verordnung zu gewähren, schon gar nicht mittelbar
Die Ansicht des Gerichts zum Ermessen der Kommission, die in der Begründung — in Rn. 6 — des Urteils zum Ausdruck komme, verstoße in mehrfacher Hinsicht gegen Bestimmungen der Verträge, die eindeutig und zwingend und daher einer Beurteilung durch die Kommission nicht zugänglich seien; die Kommission habe außerdem kein Ermessen, was die Verpflichtung angehe, für die Effektivität der in der Charta der Grundrechte der Union anerkannten Grundrechte zu sorgen.
In ihrer Klage beanstande die Rechtsmittelführerin kein einziges Mal das Ermessen der Kommission, sondern rüge — so der wahre Inhalt der Klage —, dass die Kommission ihr Ermessen nicht gemäß der vom Gericht angeführten ständigen Rechtsprechung habe ausüben können, da erst dann eine Ermessensausübung vorliege, wenn die Beurteilung fair sei und vernünftigerweise etwas beurteilt werden könne.
Der Vertrag, der der Rechtsprechung vorgehe, bestimme, dass die Kommission die Effektivität des Unionsrechts gewährleisten müsse.
Im konkreten Fall habe der Bedienstete der Union (Organ der Union), der die Beurteilung durchgeführt habe, der Rechtsmittelführerin ihr Grundrecht genommen, indem er selbst anstelle der Kommission vorab und fair über Fragen geurteilt und entschieden habe, die selbst nicht Gegenstand einer Beurteilung sein könnten, d. h., anstatt die Möglichkeit zur Ermessensausübung wahrzunehmen, habe der Bedienstete selbst aufgrund falscher Tatsachenfeststellungen über die Rechtssache der Rechtsmittelführerin entschieden.
Die Rechtsmittelführerin ist der Ansicht, dass weder das nationale Gericht noch die Europäische Kommission beurteilen könnten, ob in dem Fall, dass Art. 101 AEUV Anwendung finde, die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates zur Durchführung dieses Artikels anzuwenden sei, und dass die Kommission auch nicht feststellen könne, dass die Weigerung, eine Verordnung der Union anzuwenden (eindeutige Nichtanwendung), einer „Anwendung auf andere Weise“ gleichwertig sei. Diese Feststellung allein zeige bereits die Verletzung des Rechts der Rechtsmittelführerin auf ein faires Verfahren und folglich den Entzug eines wirksamen Rechtsbehelfs und des gesetzlichen Richters.
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