29.3.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 111/3
Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich (Österreich) eingereicht am 17. Dezember 2014 — Manfred Naderhirn
(Rechtssache C-581/14)
(2016/C 111/03)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beschwerdeführer: Manfred Naderhirn
Mitbeteiligte Parteien: Mag. Jungwirth u. Mag. Fabian OHG, Krenn KG, Michael Weber, Übermaßer KG, Gundhild Mayr
Mit Beschluss vom 15. Oktober 2015 entscheidet der Gerichtshof, wie folgt:
Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es einer nationalen Rechtslage entgegensteht, die zum einen dadurch gekennzeichnet ist, dass innerstaatliche Vorschriften zur Regelung der Frage fehlen, wie ein nationales Gericht in den bei ihm anhängigen Rechtssachen dem Umstand Rechnung zu tragen hat, dass nach einem Urteil des Gerichtshofs eine nationale Vorschrift als unionsrechtswidrig anzusehen ist, und zum anderen durch das Vorliegen innerstaatlicher Vorschriften, nach denen das fragliche Gericht vorbehaltlos an die Auslegung des Unionsrechts durch ein anderes nationales Gericht gebunden ist, sofern das fragliche nationale Gericht aufgrund einer solchen innerstaatlichen Rechtsvorschrift daran gehindert wäre, sicherzustellen, dass der Vorrang des Unionsrechts ordnungsgemäß gewährleistet wird, indem es im Rahmen seiner Zuständigkeiten alle hierfür erforderlichen Maßnahmen ergreift.
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