23.3.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 96/3
Vorabentscheidungsersuchen des Szombathelyi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 18. Dezember 2014 — Benjámin Dávid Nagy/Vas Megyei Rendőr-főkapitányság
(Rechtssache C-583/14)
(2015/C 096/04)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Szombathelyi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Benjámin Dávid Nagy
Beklagter: Vas Megyei Rendőr-főkapitányság
Vorlagefragen
1.
Ist Art. 18 der Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach in diesem Mitgliedstaat am Straßenverkehr grundsätzlich nur Kraftfahrzeuge teilnehmen dürfen, denen von diesem Mitgliedstaat eine Zulassung und ein Kennzeichen erteilt worden sind, und eine Person, die in diesem Mitgliedstaat ihren Wohnsitz hat und kein Arbeitnehmer im Sinne des Unionsrechts ist, wenn sie eine Befreiung von dieser Regel in Anspruch nehmen möchte, weil sie ein Kraftfahrzeug nutzt, das ihr ein Wirtschaftsteilnehmer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt hat, bei einer Polizeikontrolle an Ort und Stelle nachweisen muss, dass sie die Voraussetzungen erfüllt, die die in Rede stehende Regelung des Mitgliedstaats vorsieht, und anderenfalls sofort eine Geldbuße verhängt wird, von der eine Befreiung nicht möglich ist und deren Betrag der Geldbuße entspricht, die bei einem Verstoß gegen die Registrierungspflicht festzusetzen ist?
2.
Ist Art. 20 Abs. 2 Buchst. a der Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach in diesem Mitgliedstaat am Straßenverkehr grundsätzlich nur Kraftfahrzeuge teilnehmen dürfen, denen von diesem Mitgliedstaat eine Zulassung und ein Kennzeichen erteilt worden sind, und eine Person, die in diesem Mitgliedstaat ihren Wohnsitz hat und kein Arbeitnehmer im Sinne des Unionsrechts ist, wenn sie eine Befreiung von dieser Regel in Anspruch nehmen möchte, weil sie ein Kraftfahrzeug nutzt, das ihr ein Wirtschaftsteilnehmer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt hat, bei einer Polizeikontrolle an Ort und Stelle nachweisen muss, dass sie die Voraussetzungen erfüllt, die die in Rede stehende Regelung des Mitgliedstaats vorsieht, und anderenfalls sofort eine Geldbuße verhängt wird, von der eine Befreiung nicht möglich ist und deren Betrag der Geldbuße entspricht, die bei einem Verstoß gegen die Registrierungspflicht festzusetzen ist?
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