30.3.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 107/15
Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel Cluj (Rumänien), eingereicht am 18. Dezember 2014 — Vasile Budișan/Administrația Județeană a Finanțelor Publice Cluj
(Rechtssache C-586/14)
(2015/C 107/21)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Curte de Apel Cluj
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: Vasile Budișan
Rechtsmittelgegnerin: Administrația Județeană a Finanțelor Publice Cluj
Vorlagefragen
1.
Ist Art. 110 AEUV — in Anbetracht der Bestimmungen der Ordonanță de urgență a Guvernului (Dringlichkeitsverordnung der Regierung, im Folgenden: OUG) Nr. 9/2013 und des Gegenstands der Abgabe gemäß diesem Gesetz — zwingend dahin auszulegen, dass er es verbietet, dass ein Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Abgabe auf Schadstoffemissionen einführt, die im Zeitpunkt der Zulassung von aus einem anderen Mitgliedstaat stammenden Kraftfahrzeugen zur Anwendung kommt, nicht aber bei der Zulassung anlässlich der Übertragung des Eigentums an inländischen Kraftfahrzeugen, für die diese oder eine ähnliche Abgabe bereits entrichtet wurde, wenn der Restwert dieser Abgabe, der im Wert der Kraftfahrzeuge des inländischen Marktes enthalten ist, geringer ist als die neue Abgabe?
2.
Ist Art. 110 AEUV — in Anbetracht der Bestimmungen der OUG Nr. 9/2013 und des Gegenstands der Abgabe gemäß diesem Gesetz — zwingend dahin auszulegen, dass er es verbietet, dass ein Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Abgabe auf Schadstoffemissionen einführt, die im Zeitpunkt der Zulassung von aus einem anderen Mitgliedstaat stammenden Kraftfahrzeugen zur Anwendung kommt und die für inländische Kraftfahrzeuge nur bei der Übertragung des Eigentums an einem solchen Kraftfahrzeug zu entrichten ist, mit der Folge, dass ein ausländisches Kraftfahrzeug nicht verwendet werden darf, wenn die Abgabe nicht entrichtet wurde, während ein inländisches Kraftfahrzeug zeitlich unbegrenzt verwendet werden darf, ohne dass die Abgabe entrichtet wurde, und zwar bis zum Zeitpunkt der Übertragung des Eigentums an dem entsprechenden Kraftfahrzeug, der die Zulassung durch den neuen Eigentümer folgt?
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