23.3.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 96/3
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Madrid (Spanien), eingereicht am 22. Dezember 2014 — Ana de Diego Porras/Verteidigungsministerium
(Rechtssache C-596/14)
(2015/C 096/05)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Superior de Justicia de Madrid
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: Ana de Diego Porras
Rechtsmittelgegner: Verteidigungsministerium
Vorlagefragen
1.
Gehört die Abfindung wegen Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrags zu den Beschäftigungsbedingungen, auf die sich Paragraf 4 Abs. 1 der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung (1) bezieht?
2.
Wenn diese Abfindung zu diesen Beschäftigungsbedingungen gehört: Steht Personen mit einem direkt zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer geschlossenen Arbeitsvertrag oder -verhältnis, dessen Ende durch objektive Bedingungen wie das Erreichen eines bestimmten Datums, die Erfüllung einer bestimmten Aufgabe oder das Eintreten eines bestimmten Ereignisses bestimmt wird, die gleiche Abfindung wegen Vertragsbeendigung zu wie einem vergleichbaren Dauerbeschäftigen, dessen Vertrag aus sachlichen Gründen beendet wird?
3.
Wenn ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer bei Vertragsbeendigung aus sachlichen Gründen die gleiche Abfindung zusteht wie einem Dauerbeschäftigten: Ist die Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge durch Art. 49 Abs. 1 Buchst. c des Estatuto de los Trabajadores (Arbeitnehmerstatut) ordnungsgemäß umgesetzt worden, oder ist diese Vorschrift diskriminierend und läuft sie der Richtlinie zuwider, weil sie ihre Ziele und ihre praktische Wirksamkeit beeinträchtigt?
4.
Da keine sachlichen Gründe dafür bestehen, Arbeitnehmern mit Interimsverträgen einen Anspruch auf Abfindung wegen Beendigung des befristeten Arbeitsvertrags zu versagen, ist die im Estatuto de los Trabajadores vorgesehene unterschiedliche Regelung der Beschäftigungsbedingungen dieser Arbeitnehmer nicht nur im Verhältnis zu Dauerbeschäftigten, sondern auch im Verhältnis zu den übrigen befristet beschäftigten Arbeitnehmern diskriminierend?
(1) Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. L 275, S. 43).
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