23.3.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 96/4
Rechtsmittel, eingelegt am 22. Dezember 2014 vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 21. Oktober 2014 in der Rechtssache T-453/11, Szajner/HABM
(Rechtssache C-598/14 P)
(2015/C 096/06)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)
Andere Parteien des Verfahrens: Gilbert Szajner, Forge de Laguiole
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
—
das angefochtene Urteil aufzuheben;
—
dem Kläger die dem Amt entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf zwei Gründe, nämlich einen Verstoß gegen Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (1) und einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 4 dieser Verordnung in Verbindung mit Art. L 711-4 des französischen Code de la propriété intellectuelle (Gesetz über das geistige Eigentum).
Dem Rechtsmittelführer zufolge darf das Gericht die Entscheidung nur dann aufheben oder abändern, wenn sie zum Zeitpunkt ihres Erlasses mit einem der in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 genannten Nichtigkeits- oder Abänderungsgründe behaftet war. Das Gericht habe insofern gegen Art. 65 Abs. 2 der genannten Verordnung verstoßen, als es den Umfang seiner Rechtmäßigkeitskontrolle verkannt habe, der auf die vor der Beschwerdekammer geltend gemachten rechtlichen (einschließlich der am Tag des Erlasses der Entscheidung bestehenden Rechtsprechung) und tatsächlichen Umstände beschränkt sei. Das Gericht habe nicht nachgewiesen, dass die Beschwerdekammer am Tag des Erlasses der angefochtenen Entscheidung einen Fehler begangen habe. Das Gericht habe die Beurteilung der Beschwerdekammer durch seine eigene ersetzt und eine Beurteilung des Urteils der französischen Cour de cassation vom 10. Juli 2012 vorgenommen, zu der die Beschwerdekammer nicht habe Stellung nehmen können.
Außerdem habe das Gericht das Urteil der französischen Cour de cassation vom 10. Juli 2012 verfälscht, indem es festgestellt habe, dass es „hinsichtlich des Umfangs des Schutzes einer Firma keineswegs mehrdeutig [ist] und … allgemein angewendet werden [kann]“, und ihm im Zusammenhang mit Art. L. 711-4 des französischen Code de la propriété intellectuelle eine Tragweite zugeschrieben habe, die es gegenüber den anderen Unterlagen der Akte offenkundig nicht habe.
Schließlich habe das Gericht einen Fehler begangen, als es die Tätigkeitsbereiche der Gesellschaft Forge de Laguiole im Licht markenrechtlicher Kriterien bestimmt habe. Das Gericht hätte die Tätigkeitsbereiche der Gesellschaft Forge de Laguiole in Bezug auf den Verwendungszweck und die Nutzung der von ihr verkauften Waren und nicht bloß im Hinblick auf die Art der Ware bestimmen müssen.
(1) ABl. L 78, S. 1.
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