2.3.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 73/17
Klage, eingereicht am 22. Dezember 2014 — Bundesrepublik Deutschland gegen Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-600/14)
(2015/C 073/24)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze und J. Möller, Bevollmächtigte)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den Beschluss 2014/699/EU des Rates vom 24. Juni 2014 für nichtig zu erklären, soweit sich dieser auf die Änderung von Art. 12 des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF-Grundübereinkommen) und von dessen Anhängen B (Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern — CIM), D (Einheitliche Rechtsvorschriften für Verträge über die Verwendung von Wagen im internationalen Eisenbahnverkehr — CUV) und E (Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die Nutzung der Infrastruktur im internationalen Eisenbahnverkehr — CUI) bezieht (Art. 1 des Beschlusses in Verbindung mit Nr. 3, Punkte 4 [soweit Art. 12 des COTIF-Grundübereinkommen betroffen], 5, 7 und 12 des Anhangs), und
—
dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
1.
Nach Auffassung der Bundesregierung verleihen der Union Art. 91 und Art. 218 Abs. 9 AEUV nicht die Zuständigkeit zur Festlegung eines gemeinsamen Standpunkts bezüglich aller Regelungen, die Gegenstand der Beratung und der Beschlussfassung anlässlich der 25. Tagung des OTIF-Revisionsausschusses waren. Durch den Erlass des Beschlusses habe der Rat daher gegen den Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 EUV verstoßen.
2.
Darüber hinaus leide der angefochtene Beschluss an Begründungsmängeln, weil sich aus diesem nicht mit hinreichender Klarheit ergebe, weshalb die Union die Zuständigkeit für die Festlegung eines gemeinsamen Standpunktes bezüglich aller Regelungen besitze, die Gegenstand der Beratung und der Beschlussfassung auf der 25. Tagung des OTIF-Revisionsausschusses waren.
3.
Außerdem habe der Rat gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit in Verbindung mit dem Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes verstoßen, indem er den angefochtenen Rechtsakt erst einen Tag vor Beginn der 25. Tagung des OTIF-Revisionsausschusses erlassen habe. Dadurch sei der Bundesrepublik Deutschland, jede Möglichkeit genommen worden, rechtzeitig den Gerichtshof anzurufen, um (einstweiligen) Rechtsschutz gegen den angefochtenen Beschluss zu erlangen.
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