16.3.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 89/11
Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien (Österreich) eingereicht am 29. Dezember 2014 — Stephan Naumann gegen Austrian Airlines AG
(Rechtssache C-612/14)
(2015/C 089/12)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Handelsgericht Wien
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Stephan Naumann
Beklagte: Austrian Airlines AG
Vorlagefragen
1.
Ist der in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlamentes und Rates vom 11. Februar 2004 (1) vorgesehene Ausgleichsanspruch dahingehend auszulegen, dass es sich um einen pauschalierten Schadenersatzanspruch oder eine Vertragsstrafe oder einen Strafschadenersatzanspruch („punitive damage“) oder einen Anspruch mit Erfüllungs- und Gewährleistungscharakter handelt oder einen Anspruch sui generis?
2.
Ist die im Artikel 12 Abs. 1 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlamentes und Rates vom 11. Februar 2004 vorgesehene Anrechnung der Ausgleichsleistung so auszulegen, dass sie nur auf einen weitergehenden Schadenersatzanspruch des Fluggastes gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen zu erfolgen hat oder auch auf einen weiter gehenden Schadenersatzanspruch des Fluggastes gegenüber dem Reiseveranstalter?
3.
Ist der im Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlamentes und Rates vom 11. Februar 2004 vorgesehene weiter gehende Schadenersatzanspruch des Fluggastes dahingehend auszulegen, dass davon auch ein Preisminderungsanspruch (Gewährleistung) für eine Flugverspätung nach nationalem Recht erfasst ist?
4.
Kann ein nach nationalem Recht dem Fluggast vom Reiseveranstalter gewährter Preisminderungsanspruch (Gewährleistung) und/oder Schadenersatzanspruch zur Abgeltung der Verspätung eines Fluges auf eine vom ausführenden Luftfahrtunternehmen gemäß Artikel 7 (Ausgleichsanspruch) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlamentes und Rates vom 11. Februar 2004 zu leistenden Ausgleichsanspruch zur Abgeltung derselben Verspätung angerechnet (Art. 12) werden?
5.
Soweit eine Anrechnung möglich ist: Kann das Luftfahrtunternehmen sie stets vornehmen oder ist sie davon abhängig, inwiefern das nationale Recht sie zulässt oder das Gericht sie für angemessen erachtet?
6.
Soweit nationales Recht maßgeblich ist oder das Gericht eine Ermessensentscheidung zu treffen hat: Sollen durch die Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung nur die Unannehmlichkeiten und der dem Fluggast infolge der Verspätung erlittene Zeitverlust oder auch materielle Schäden ausgeglichen werden?
(1) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/9; ABl. L 46, S. 1.
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