STELLUNGNAHME DES GENERALANWALTS
MACIEJ SZPUNAR
vom 24. September 20141 ( 1 )
Rechtssache C‑376/14 PPU
C.
gegen
M.
(Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court [Irland])
„Eilvorabentscheidungsverfahren — Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 — Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 — Begriff des ‚gewöhnlichen Aufenthalts‘ eines Kindes nach Scheidung der Eltern — Rechtmäßige Verbringung eines Kindes in einen anderen Mitgliedstaat — Widerrechtliches Zurückhalten“
I – Einleitung
1.
Ein französisch-britisches Ehepaar wurde geschieden. Das Paar hat ein kleines Kind. Die Mutter nimmt das Kind im Einklang mit einem französischen Gerichtsurteil von Frankreich mit nach Irland. Sieben Monate später hebt ein französisches Berufungsgericht dieses Urteil auf und ordnet an, dass das Kind seinen Aufenthalt beim Vater hat. Die Mutter gibt das Kind nicht zurück.
2.
Wo befand sich der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes, und wo befindet er sich jetzt? Liegt eine Kindesentführung in Form eines widerrechtlichen Zurückhaltens vor? Diese Fragen möchte der Supreme Court (Irland) im Rahmen des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens klären.
3.
Bekanntlich bestimmt sich in der Unionsrechtsordnung die Zuständigkeit in Angelegenheiten betreffend die elterliche Verantwortung nach der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates ( 2 ), die auch als „Brüssel-IIa-Verordnung“ bezeichnet wird. Ebenso bekannt ist, dass das Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, das im Rahmen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht beschlossen wurde ( 3 ) (im Folgenden: Haager Übereinkommen von 1980), ein Verfahren zur Rückgabe eines Kindes vorsieht.
4.
Die Antwort des Unionsgesetzgebers darauf, wie das Verhältnis dieser beiden Rechtsinstrumente zueinander auszugestalten ist, findet sich in Art. 11 der Verordnung Nr. 2201/2003. Der vorliegende Fall, der auf der Grenze zwischen dem Haager Übereinkommen und der Verordnung Nr. 2201/2003 angesiedelt ist, betrifft die Auslegung dieser Vorschrift und die Wechselbeziehung zwischen der Verordnung Nr. 2201/2003 und dem Haager Übereinkommen von 1980.
II – Rechtlicher Rahmen
A – Haager Übereinkommen von 1980
5.
Art. 1 des Haager Übereinkommens von 1980 sieht vor:
„Ziel dieses Übereinkommens ist es,
a)
die sofortige Rückgabe widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbrachter oder dort zurückgehaltener Kinder sicherzustellen und
…“
6.
Art. 3 des Übereinkommens bestimmt:
„Das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes gilt als widerrechtlich, wenn
a)
dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das einer Person, Behörde oder sonstigen Stelle allein oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zusteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und
b)
diese Rechte zum Zeitpunkt des Verbringens oder Zurückhaltens allein oder gemeinsam tatsächlich ausgeübt wurden oder ausgeübt worden wären, wenn das Verbringen oder Zurückhalten nicht stattgefunden hätte.
Das unter Buchstabe a) genannte Sorgerecht kann insbesondere kraft Gesetzes, aufgrund einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder aufgrund einer nach dem Recht des betreffenden Staates wirksamen Vereinbarung bestehen.“
7.
Art. 12 des Haager Übereinkommens von 1980 lautet:
„Ist ein Kind im Sinn des Artikels 3 widerrechtlich verbracht oder zurückgehalten worden und ist bei Eingang des Antrags bei dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde des Vertragsstaats, in dem sich das Kind befindet, eine Frist von weniger als einem Jahr seit dem Verbringen oder Zurückhalten verstrichen, so ordnet das zuständige Gericht oder die zuständige Verwaltungsbehörde die sofortige Rückgabe des Kindes an.
Ist der Antrag erst nach Ablauf der in Absatz 1 bezeichneten Jahresfrist eingegangen, so ordnet das Gericht oder die Verwaltungsbehörde die Rückgabe des Kindes ebenfalls an, sofern nicht erwiesen ist, dass das Kind sich in seine neue Umgebung eingelebt hat.
Hat das Gericht oder die Verwaltungsbehörde des ersuchten Staates Grund zu der Annahme, dass das Kind in einen anderen Staat verbracht worden ist, so kann das Verfahren ausgesetzt oder der Antrag auf Rückgabe des Kindes abgelehnt werden.“
8.
Art. 13 des Übereinkommens bestimmt:
„Ungeachtet des Artikels 12 ist das Gericht oder die Verwaltungsbehörde des ersuchten Staates nicht verpflichtet, die Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn die Person, Behörde oder sonstige Stelle, die sich der Rückgabe des Kindes widersetzt, nachweist,
a)
dass die Person, Behörde oder sonstige Stelle, der die Sorge für die Person des Kindes zustand, das Sorgerecht zur Zeit des Verbringens oder Zurückhaltens tatsächlich nicht ausgeübt, dem Verbringen oder Zurückhalten zugestimmt oder dieses nachträglich genehmigt hat oder
b)
dass die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt.
Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde kann es ferner ablehnen, die Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn festgestellt wird, dass sich das Kind der Rückgabe widersetzt und dass es ein Alter und eine Reife erreicht hat, angesichts deren es angebracht erscheint, seine Meinung zu berücksichtigen.
Bei Würdigung der in diesem Artikel genannten Umstände hat das Gericht oder die Verwaltungsbehörde die Auskünfte über die soziale Lage des Kindes zu berücksichtigen, die von der zentralen Behörde oder einer anderen zuständigen Behörde des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes erteilt worden sind.“
9.
Art. 16 des Haager Übereinkommens von 1980 lautet:
„Ist den Gerichten oder Verwaltungsbehörden des Vertragsstaats, in den das Kind verbracht oder in dem es zurückgehalten wurde, das widerrechtliche Verbringen oder Zurückhalten des Kindes im Sinn des Artikels 3 mitgeteilt worden, so dürfen sie eine Sachentscheidung über das Sorgerecht erst treffen, wenn entschieden ist, dass das Kind aufgrund dieses Übereinkommens nicht zurückzugeben ist, oder wenn innerhalb angemessener Frist nach der Mitteilung kein Antrag nach dem Übereinkommen gestellt wird.“
10.
Art. 19 des Haager Übereinkommens von 1980 bestimmt:
„Eine aufgrund [des Haager Übereinkommens von 1980] getroffene Entscheidung über die Rückgabe des Kindes ist nicht als Entscheidung über das Sorgerecht anzusehen.“
B – Unionsrecht
11.
Der 17. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2201/2003 lautet:
„Bei widerrechtlichem Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes sollte dessen Rückgabe unverzüglich erwirkt werden; zu diesem Zweck sollte das Haager Übereinkommen vom 24. Oktober 1980, das durch die Bestimmungen dieser Verordnung und insbesondere des Artikels 11 ergänzt wird, weiterhin Anwendung finden. Die Gerichte des Mitgliedstaats, in den das Kind widerrechtlich verbracht wurde oder in dem es widerrechtlich zurückgehalten wird, sollten dessen Rückgabe in besonderen, ordnungsgemäß begründeten Fällen ablehnen können. Jedoch sollte eine solche Entscheidung durch eine spätere Entscheidung des Gerichts des Mitgliedstaats ersetzt werden können, in dem das Kind vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Sollte in dieser Entscheidung die Rückgabe des Kindes angeordnet werden, so sollte die Rückgabe erfolgen, ohne dass es in dem Mitgliedstaat, in den das Kind widerrechtlich verbracht wurde, eines besonderen Verfahrens zur Anerkennung und Vollstreckung dieser Entscheidung bedarf. Bei widerrechtlichem Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes sollte dessen Rückgabe unverzüglich erwirkt werden; zu diesem Zweck sollte das Haager Übereinkommen vom 24. Oktober 1980, das durch die Bestimmungen dieser Verordnung und insbesondere des Artikels 11 ergänzt wird, weiterhin Anwendung finden.“
12.
Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) der Verordnung bestimmt:
„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
…
7.
‚elterliche Verantwortung‘ die gesamten Rechte und Pflichten, die einer natürlichen oder juristischen Person durch Entscheidung oder kraft Gesetzes oder durch eine rechtlich verbindliche Vereinbarung betreffend die Person oder das Vermögen eines Kindes übertragen wurden; elterliche Verantwortung umfasst insbesondere das Sorge- und das Umgangsrecht;
8.
‚Träger der elterlichen Verantwortung‘ jede Person, die die elterliche Verantwortung für ein Kind ausübt;
9.
‚Sorgerecht‘ die Rechte und Pflichten, die mit der Sorge für die Person eines Kindes verbunden sind, insbesondere das Recht auf die Bestimmung des Aufenthaltsortes des Kindes;
10.
‚Umgangsrecht‘ insbesondere auch das Recht, das Kind für eine begrenzte Zeit an einen anderen Ort als seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort zu bringen;
11.
‚widerrechtliches Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes‘ das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes, wenn
a)
dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das aufgrund einer Entscheidung oder kraft Gesetzes oder aufgrund einer rechtlich verbindlichen Vereinbarung nach dem Recht des Mitgliedstaats besteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte,
und
b)
das Sorgerecht zum Zeitpunkt des Verbringens oder Zurückhaltens allein oder gemeinsam tatsächlich ausgeübt wurde oder ausgeübt worden wäre, wenn das Verbringen oder Zurückhalten nicht stattgefunden hätte. Von einer gemeinsamen Ausübung des Sorgerechts ist auszugehen, wenn einer der Träger der elterlichen Verantwortung aufgrund einer Entscheidung oder kraft Gesetzes nicht ohne die Zustimmung des anderen Trägers der elterlichen Verantwortung über den Aufenthaltsort des Kindes bestimmen kann.“
13.
Kapitel II („Zuständigkeit“) der Verordnung Nr. 2201/2003 enthält den Abschnitt 2 „Elterliche Verantwortung“ (Art. 8 bis 15).
14.
Art. 8 („Allgemeine Zuständigkeit“) der Verordnung Nr. 2201/2003 bestimmt:
„(1) Für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Absatz 1 findet vorbehaltlich der Artikel 9, 10 und 12 Anwendung.“
15.
Art. 9 („Aufrechterhaltung der Zuständigkeit des früheren gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes“) lautet:
„(1) Beim rechtmäßigen Umzug eines Kindes von einem Mitgliedstaat in einen anderen, durch den es dort einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt erlangt, verbleibt abweichend von Artikel 8 die Zuständigkeit für eine Änderung einer vor dem Umzug des Kindes in diesem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung über das Umgangsrecht während einer Dauer von drei Monaten nach dem Umzug bei den Gerichten des früheren gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes, wenn sich der laut der Entscheidung über das Umgangsrecht umgangsberechtigte Elternteil weiterhin gewöhnlich in dem Mitgliedstaat des früheren gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes aufhält.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der umgangsberechtigte Elternteil im Sinne des Absatzes 1 die Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats des neuen gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes dadurch anerkannt hat, dass er sich an Verfahren vor diesen Gerichten beteiligt, ohne ihre Zuständigkeit anzufechten.“
16.
Art. 10 („Zuständigkeit in Fällen von Kindesentführung“) lautet:
„Bei widerrechtlichem Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes bleiben die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem das Kind unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, so lange zuständig, bis das Kind einen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat erlangt hat und
a)
jede sorgeberechtigte Person, Behörde oder sonstige Stelle dem Verbringen oder Zurückhalten zugestimmt hat;
oder
b)
das Kind sich in diesem anderen Mitgliedstaat mindestens ein Jahr aufgehalten hat, nachdem die sorgeberechtigte Person, Behörde oder sonstige Stelle seinen Aufenthaltsort kannte oder hätte kennen müssen und sich das Kind in seiner neuen Umgebung eingelebt hat, sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
i)
Innerhalb eines Jahres, nachdem der Sorgeberechtigte den Aufenthaltsort des Kindes kannte oder hätte kennen müssen, wurde kein Antrag auf Rückgabe des Kindes bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gestellt, in den das Kind verbracht wurde oder in dem es zurückgehalten wird;
ii)
ein von dem Sorgeberechtigten gestellter Antrag auf Rückgabe wurde zurückgezogen, und innerhalb der in Ziffer i) genannten Frist wurde kein neuer Antrag gestellt;
iii)
ein Verfahren vor dem Gericht des Mitgliedstaats, in dem das Kind unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, wurde gemäß Artikel 11 Absatz 7 abgeschlossen;
iv)
von den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem das Kind unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, wurde eine Sorgerechtsentscheidung erlassen, in der die Rückgabe des Kindes nicht angeordnet wird.“
17.
Art. 11 („Rückgabe des Kindes“) lautet:
„(1) Beantragt eine sorgeberechtigte Person, Behörde oder sonstige Stelle bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Entscheidung auf der Grundlage des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (nachstehend ‚Haager Übereinkommen von 1980‘ genannt), um die Rückgabe eines Kindes zu erwirken, das widerrechtlich in einen anderen als den Mitgliedstaat verbracht wurde oder dort zurückgehalten wird, in dem das Kind unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, so gelten die Absätze 2 bis 8.
(2) Bei Anwendung der Artikel 12 und 13 des Haager Übereinkommens von 1980 ist sicherzustellen, dass das Kind die Möglichkeit hat, während des Verfahrens gehört zu werden, sofern dies nicht aufgrund seines Alters oder seines Reifegrads unangebracht erscheint.
(3) Das Gericht, bei dem die Rückgabe eines Kindes nach Absatz 1 beantragt wird, befasst sich mit gebotener Eile mit dem Antrag und bedient sich dabei der zügigsten Verfahren des nationalen Rechts.
Unbeschadet des Unterabsatzes 1 erlässt das Gericht seine Anordnung spätestens sechs Wochen nach seiner Befassung mit dem Antrag, es sei denn, dass dies aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht möglich ist.
(4) Ein Gericht kann die Rückgabe eines Kindes aufgrund des Artikels 13 Buchstabe b) des Haager Übereinkommens von 1980 nicht verweigern, wenn nachgewiesen ist, dass angemessene Vorkehrungen getroffen wurden, um den Schutz des Kindes nach seiner Rückkehr zu gewährleisten.
(5) Ein Gericht kann die Rückgabe eines Kindes nicht verweigern, wenn der Person, die die Rückgabe des Kindes beantragt hat, nicht die Gelegenheit gegeben wurde, gehört zu werden.
(6) Hat ein Gericht entschieden, die Rückgabe des Kindes gemäß Artikel 13 des Haager Übereinkommens von 1980 abzulehnen, so muss es nach dem nationalen Recht dem zuständigen Gericht oder der Zentralen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Kind unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, unverzüglich entweder direkt oder über seine Zentrale Behörde eine Abschrift der gerichtlichen Entscheidung, die Rückgabe abzulehnen, und die entsprechenden Unterlagen, insbesondere eine Niederschrift der Anhörung, übermitteln. Alle genannten Unterlagen müssen dem Gericht binnen einem Monat ab dem Datum der Entscheidung, die Rückgabe abzulehnen, vorgelegt werden.
(7) Sofern die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem das Kind unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, nicht bereits von einer der Parteien befasst wurden, muss das Gericht oder die Zentrale Behörde, das/die die Mitteilung gemäß Absatz 6 erhält, die Parteien hiervon unterrichten und sie einladen, binnen drei Monaten ab Zustellung der Mitteilung Anträge gemäß dem nationalen Recht beim Gericht einzureichen, damit das Gericht die Frage des Sorgerechts prüfen kann.
Unbeschadet der in dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitsregeln schließt das Gericht den Fall ab, wenn innerhalb dieser Frist keine Anträge bei dem Gericht eingegangen sind.
(8) Ungeachtet einer nach Artikel 13 des Haager Übereinkommens von 1980 ergangenen Entscheidung, mit der die Rückgabe des Kindes verweigert wird, ist eine spätere Entscheidung, mit der die Rückgabe des Kindes angeordnet wird und die von einem nach dieser Verordnung zuständigen Gericht erlassen wird, im Einklang mit Kapitel III Abschnitt 4 vollstreckbar, um die Rückgabe des Kindes sicherzustellen.“
18.
Art. 12 („Vereinbarung über die Zuständigkeit“) lautet:
„(1) Die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem nach Artikel 3 über einen Antrag auf Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe zu entscheiden ist, sind für alle Entscheidungen zuständig, die die mit diesem Antrag verbundene elterliche Verantwortung betreffen, wenn
a)
zumindest einer der Ehegatten die elterliche Verantwortung für das Kind hat
und
b)
die Zuständigkeit der betreffenden Gerichte von den Ehegatten oder von den Trägern der elterlichen Verantwortung zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ausdrücklich oder auf andere eindeutige Weise anerkannt wurde und im Einklang mit dem Wohl des Kindes steht.
(2) Die Zuständigkeit gemäß Absatz 1 endet,
a)
sobald die stattgebende oder abweisende Entscheidung über den Antrag auf Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe rechtskräftig geworden ist,
b)
oder in den Fällen, in denen zu dem unter Buchstabe a) genannten Zeitpunkt noch ein Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung anhängig ist, sobald die Entscheidung in diesem Verfahren rechtskräftig geworden ist,
c)
oder sobald die unter den Buchstaben a) und b) genannten Verfahren aus einem anderen Grund beendet worden sind.
(3) Die Gerichte eines Mitgliedstaats sind ebenfalls zuständig in Bezug auf die elterliche Verantwortung in anderen als den in Absatz 1 genannten Verfahren, wenn
a)
eine wesentliche Bindung des Kindes zu diesem Mitgliedstaat besteht, insbesondere weil einer der Träger der elterlichen Verantwortung in diesem Mitgliedstaat seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder das Kind die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt,
und
b)
alle Parteien des Verfahrens zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts die Zuständigkeit ausdrücklich oder auf andere eindeutige Weise anerkannt haben und die Zuständigkeit in Einklang mit dem Wohl des Kindes steht.
(4) Hat das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat, der nicht Vertragspartei des Haager Übereinkommens vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern ist, so ist davon auszugehen, dass die auf diesen Artikel gestützte Zuständigkeit insbesondere dann in Einklang mit dem Wohl des Kindes steht, wenn sich ein Verfahren in dem betreffenden Drittstaat als unmöglich erweist.“
19.
Art. 16 („Anrufung eines Gerichts“) sieht vor:
„(1) Ein Gericht gilt als angerufen
a)
zu dem Zeitpunkt, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht wurde, vorausgesetzt, dass der Antragsteller es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um die Zustellung des Schriftstücks an den Antragsgegner zu bewirken,
oder
b)
falls die Zustellung an den Antragsgegner vor Einreichung des Schriftstücks bei Gericht zu bewirken ist, zu dem Zeitpunkt, zu dem die für die Zustellung verantwortliche Stelle das Schriftstück erhalten hat, vorausgesetzt, dass der Antragsteller es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um das Schriftstück bei Gericht einzureichen.“
20.
Art. 19 („Rechtshängigkeit und abhängige Verfahren“) lautet:
„(1) Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Anträge auf Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe zwischen denselben Parteien gestellt, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts geklärt ist.
(2) Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Verfahren bezüglich der elterlichen Verantwortung für ein Kind wegen desselben Anspruchs anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts geklärt ist.
(3) Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.
In diesem Fall kann der Antragsteller, der den Antrag bei dem später angerufenen Gericht gestellt hat, diesen Antrag dem zuerst angerufenen Gericht vorlegen.“
C – Irisches Recht
21.
Der Child Abduction and Enforcement of Custody Orders Act, 1991 ( 4 ) (Gesetz von 1991 über Kindesentführung und die Vollstreckung von Entscheidungen betreffend das Sorgerecht) setzt das Haager Übereinkommen von 1980 im irischen Recht um. Es ist durch die European Communities (Judgments in Matrimonial Matters and Matters of Parental Responsibility) Regulations, 2005 (S.I. 112 of 2005) ( 5 ) (Verordnung von 2005 zur Durchführung von Gemeinschaftsrecht – Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung) geändert worden, um in Fällen des Haager Übereinkommens von 1980, die sich zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergeben, die Verordnung Nr. 2201/2003 zu berücksichtigen.
III – Sachverhalt und Verfahren
22.
In der beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtssache wird über das widerrechtliche Zurückhalten des Kindes H. gestritten, das die französische Staatsangehörigkeit besitzt und am 14. Juli 2008 in Frankreich geboren wurde, dessen Eltern – der Vater C., ein französischer Staatsangehöriger, und die Mutter M., eine in England geborene britische Staatsangehörige mit irischen Eltern – zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes miteinander verheiratet waren.
23.
Die Ehe der Eltern verschlechterte sich schon bald nach der Geburt des Kindes. Am 17. November 2008 beantragte die Mutter in Frankreich die Scheidung. Seitdem führen die Eltern einen langwierigen Rechtsstreit über die elterlichen Rechte in Bezug auf das Kind ( 6 ).
24.
Am 2. April 2012 sprach der für Familiensachen zuständige Richter des Tribunal de grande instance d'Angoulême die Scheidung der Parteien mit Wirkung vom 7. April 2009 aus. In dem Urteil ordnete das Gericht die gemeinsame Ausübung der elterlichen Verantwortung durch beide Eltern an, wobei sich der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes bei der Mutter befinden sollte. Die Verlegung des Aufenthaltsorts sollte schrittweise erfolgen und ab dem 7. Juli 2012 uneingeschränkt wirksam sein ( 7 ). Das Gericht erlaubte der Mutter, sich mit dem Kind in Irland aufzuhalten. Es legte die Umgangsrechte für den Vater fest und berücksichtigte dabei, dass die Mutter möglicherweise nach Irland ausreisen würde (ein Besuch monatlich).
25.
Am 23. April 2012 legte der Vater ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung zur elterlichen Verantwortung ein. Er beantragte die Aussetzung der sofortigen Vollstreckbarkeit desjenigen Teils der Entscheidung, der der Mutter gestattete, sich nach Irland zu begeben.
26.
Am 5. Juli 2012 wies der Erste Präsident der Cour d’appel de Bordeaux den Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollstreckbarkeit zurück.
27.
Am 12. Juli 2012 zogen die Mutter und das Kind nach Irland und sind seither dort verblieben. Den Angaben des vorlegenden Gerichts zufolge leistete die Mutter der Anordnung vom 2. April 2012, dem Vater Umgang mit dem Kind zu gewähren, keine Folge.
28.
Im Rechtsmittelverfahren gegen die Entscheidung vom 2. April 2012 ordnete die Cour d’appel de Bordeaux am 5. März 2013 die gemeinsame Ausübung der elterlichen Verantwortung an und bestimmte, dass das Kind seinen Aufenthalt beim Vater hat, mit bestimmten Kontakt- und Besuchsrechten für die Mutter.
29.
Am 29. Mai 2013 beantragte der Vater nach Art. 12 des Haager Übereinkommens von 1980 bei den irischen Gerichten die Rückgabe des Kindes an seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Frankreich, zur Durchsetzung der von den französischen Gerichten getroffenen Anordnungen betreffend das Sorgerecht und seines eigenen Sorge- und Umgangsrechts, und beantragte die Feststellung, dass die Mutter das Kind widerrechtlich in Irland zurückgehalten hat.
30.
Am 2. Juli 2013 beantragte der Vater in einer mündlichen Verhandlung vor dem für Familiensachen zuständigen Richter des Tribunal de grande instance de Niort die alleinige elterliche Verantwortung auf ihn und die Anordnung eines Verbots, das Kind aus Frankreich zu verbringen. Die Mutter machte prozessuale Einwendungen geltend, die mit dem am 29. Mai 2013 bei den irischen Gerichten eingeleiteten Verfahren in Zusammenhang standen.
31.
Am 10. Juli 2013 erging das Urteil des Tribunal de grande instance de Niort, mit dem die prozessualen Einwendungen der Mutter mit der Begründung zurückgewiesen wurden, dass das Verfahren vor den irischen Gerichten nicht die Personensorge als solche betreffe und keine Gefahr eines Zuständigkeitskonflikts zwischen Gerichten bestehe, da das irische Gericht „nicht zuständig ist, über die Rückgabe oder Nichtrückgabe eines Kindes zu entscheiden, dessen gewöhnlicher Aufenthalt, um den es in dem Rechtsstreit in der Sache geht, im Rechtsmittelverfahren in einer kürzlich ergangenen Entscheidung in Frankreich bestimmt wurde“. Das Tribunal de grande instance de Niort übertrug dem Vater die alleinige elterliche Verantwortung, ordnete die Rückkehr des Kindes in die Wohnung des Vaters in Frankreich an und verbot die Verbringung des Kindes aus Frankreich ohne dessen Zustimmung. Seither ist das Kind nicht nach Frankreich zurückgegeben worden.
32.
Am 13. August 2013 wies der High Court of Ireland den Antrag auf Anordnung nach Art. 12 des Haager Übereinkommens von 1980 auf Rückführung des Kindes nach Frankreich und einen Antrag auf Feststellung, dass die Mutter das Kind widerrechtlich in Irland zurückgehalten hat (Art. 3 des Haager Übereinkommens von 1980), zurück ( 8 ). Für das Gericht war erwiesen, dass das Kind ungefähr seit Juli 2012, als es zusammen mit seiner Mutter nach Irland ausreiste, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Irland habe. Der Umzug sei aufgrund der Anordnung des Tribunal de grande instance d'Angoulême vom 2. April 2012 rechtmäßig gewesen.
33.
Am 10. Oktober 2013 legte der Vater gegen die Entscheidung des High Court ein Rechtsmittel ein. Vor dem Supreme Court trug der Vater insbesondere vor, dass eine rechtmäßige Verbringung zu einem widerrechtlichen Zurückhalten werden könne, dass die irischen Gerichte durch die Anordnungen der französischen Gerichte, bei denen es sich um die zuerst angerufenen und in Bezug auf das Sorgerecht für das Kind zuständigen Gerichte handele, gebunden seien und dass das französische Tribunal de grande instance de Niort insbesondere in seinem Urteil vom 10. Juli 2013 bekräftigt habe, dass es das einzige nach der Verordnung Nr. 2201/2003 zuständige Gericht sei und dass sich der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in Frankreich befinde.
34.
Die Mutter trägt insbesondere vor, sie sei infolge der Entscheidung des Tribunal de grande instance d'Angoulême vom 2. April 2012 berechtigt gewesen, ohne Zustimmung des Vaters über den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zu entscheiden, und dass sich der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes nach dessen Verbringung nach Irland geändert habe, so dass das Kind vor März 2013 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Irland gehabt habe und das fortdauernde Zurückhalten des Kindes in Irland nicht widerrechtlich gewesen sei.
35.
Im Rahmen der bei ihm anhängigen Rechtssache betreffend die Rückgabe des Kindes hat der Supreme Court dem Gerichtshof drei Fragen zur Auslegung der Verordnung Nr. 2201/2003 vorgelegt (siehe unten, Nr. 39).
36.
Am 18. Dezember 2013 beantragte der Vater nach Art. 28 der Verordnung Nr. 2201/2003 beim Master of the High Court of Ireland, die Entscheidung der Cour d’appel de Bordeaux vom 5. März 2013 für vollstreckbar zu erklären. Dem Antrag wurde stattgegeben, und der Mutter wurde die Entscheidung am 20. Dezember 2013 zugestellt.
37.
Die Mutter beantragte ihrerseits die Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens. Der Antrag ging am 9. Mai 2014 beim irischen High Court ein. Der Ausgang dieses Verfahrens ist derzeit nicht bekannt.
38.
Am 7. Januar 2014 legte die Mutter einen Rechtsbehelf (pourvoi en cassation) bei der Cour de Cassation in Frankreich gegen die Entscheidung der Cour d’appel de Bordeaux vom 5. März 2013 ein. Eine mündliche Verhandlung war für den 25. Juni 2014 terminiert. Der Ausgang dieses Verfahrens ist derzeit ebenfalls nicht bekannt.
IV – Vorlagefragen
39.
Der Supreme Court hat mit Beschluss vom 31. Juli 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 7. August 2014, folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1.
Schließt die Existenz französischer Verfahren über die Sorge für die Person des Kindes unter den Umständen dieser Rechtssache die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in Irland aus?
2.
Haben der Vater oder die französischen Gerichte weiter das Sorgerecht für das Kind, so dass das Kind in Irland widerrechtlich zurückgehalten wird?
3.
Sind die irischen Gerichte befugt, die Frage des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in Anbetracht dessen zu beurteilen, dass es sich seit Juli 2012 in Irland aufhält, wobei seine damalige Verbringung nach Irland nicht gegen französisches Recht verstieß?
V – Eilverfahren
40.
Mit seinem Beschluss vom 31. Juli 2014 hat das vorlegende Gericht ebenfalls beantragt, die Vorlage zur Vorabentscheidung dem in Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorgesehenen Eilverfahren zu unterwerfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass nach dem 17. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2201/2003 bei widerrechtlichem Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes dessen Rückgabe unverzüglich erwirkt werden sollte.
41.
Die Dritte Kammer des Gerichtshofs hat am 14. August 2014 auf Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts entschieden, dem Antrag des vorlegenden Gerichts, die Vorlage zur Vorabentscheidung dem Eilverfahren zu unterwerfen, stattzugeben. Der Kläger und die Beklagte des Ausgangsverfahrens sowie die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Diese Parteien sowie die Französische Republik haben an der mündlichen Verhandlung vom 22. September 2014 teilgenommen.
VI – Würdigung
A – Vorbemerkungen
42.
Das vorlegende Gericht verweist in seinem Vorlagebeschluss auf mehrere Vorschriften der Verordnung Nr. 2201/2003. Insbesondere ersucht es um eine Auslegung der Art. 2, 12, 19 und 24 der Verordnung Nr. 2201/2003 und zieht in seiner Begründung offenbar die Art. 8, 9, 10, 13, 16, 17 und 23 der Verordnung heran. Zudem ergibt sich aus dem Vorlagebeschluss, dass das vorlegende Gericht davon ausgeht, dass Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2201/2003 zur Rechtshängigkeit anwendbar ist.
43.
Vor diesem Hintergrund sind ein paar Punkte zu klären, bevor ich Antworten zu den drei Vorlagefragen vorschlagen werde.
1. Zulässigkeit der Fragen
44.
Zunächst ist zu bemerken, dass das vorlegende Gericht in Zusammenhang mit einem Antrag auf Rückgabe nach dem Haager Übereinkommen von 1980, wie es in Art. 11 der Verordnung Nr. 2201/2003 erwähnt wird, angerufen wird.
45.
Daher ist hier kurz das historisch geprägte Verhältnis zwischen dem Haager Übereinkommen von 1980 und Art. 11 der Verordnung Nr. 2201/2003 zu klären.
46.
Ursprünglich sollte das Haager Übereinkommen von 1980 sowohl nach dem Brüssel-II-Übereinkommen ( 9 ) als auch nach der Verordnung Brüssel II ( 10 ) – der Vorläuferin der Verordnung Nr. 2201/2003 – von den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung getrennt gehalten werden. So enthielt Art. 4 der Verordnung Brüssel II lediglich einen Verweis auf das Haager Übereinkommen von 1980 ( 11 ). Abgesehen von diesem Verweis gab es keine Wechselbeziehung zum Haager Übereinkommen von 1980. Im Gesetzgebungsverfahren, an dessen Ende der Erlass der Verordnung Nr. 2201/2003 stand, schlug die Kommission zunächst in einem Entwurf zu Kapitel III ein innergemeinschaftliches System für ein Rückgabeverfahren vor ( 12 ). Auch wenn dieses System das Haager Übereinkommen von 1980 nicht vollständig ersetzen sollte ( 13 ), hätte es das Rückgabeverfahren im Wesentlichen „vergemeinschaftet“. Der Vorschlag wurde nicht angenommen, und stattdessen wurde ein Kompromiss gewählt, wonach das Rückgabeverfahren auch weiterhin auf der Grundlage des Haager Übereinkommens von 1980 abläuft, jedoch durch Art. 11 der Verordnung Nr. 2201/2003 ergänzt wird ( 14 ).
47.
Beantragt eine sorgeberechtigte Person bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Entscheidung auf der Grundlage des Haager Übereinkommens von 1980, um die Rückgabe eines Kindes zu erwirken, das widerrechtlich in einen anderen als den Mitgliedstaat verbracht wurde oder dort zurückgehalten wird, in dem das Kind unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, so gilt Art. 11 Abs. 2 bis 8 der Verordnung Nr. 2201/2003.
48.
Dem Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 ist direkt zu entnehmen, dass diese Vorschrift nicht unmittelbar bestimmt, welches Gericht für die Prüfung der Frage der Rückgabe des Kindes zuständig ist ( 15 ). Vielmehr verweist die Vorschrift auf die „zuständigen Behörden [ ( 16 ) ] eines Mitgliedstaats“, bei denen eine „Entscheidung auf der Grundlage des Haager Übereinkommens von 1980“ zu beantragen ist. Art. 11 Abs. 1 stellt daher für sich allein keine Rechtsgrundlage für die Anordnung der Rückgabe dar ( 17 ). Eine solche Rechtsgrundlage ergibt sich aus anderen Bestimmungen des nationalen oder internationalen Rechts.
49.
Folglich ist Art. 11 der Verordnung Nr. 2201/2003 nur anwendbar, wenn ein Verfahren nach dem Haager Übereinkommen von 1980 eingeleitet ist. Dieses Verfahren ist im Wesentlichen in den Art. 12 und 13 in Verbindung mit Art. 3 des Haager Übereinkommens von 1980 geregelt. Das nationale Gericht hat im Wesentlichen festzustellen, ob das Kind von seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort widerrechtlich verbracht oder zurückgehalten wurde.
50.
Art. 11 der Verordnung Nr. 2201/2003 ( 18 ) ergänzt sodann das Verfahren zur Rückgabe nach dem Haager Übereinkommen von 1980 wie folgt: Nach den Abs. 2 und 5 ist das Kind im Verfahren zu hören, Abs. 3 verpflichtet das angerufene Gericht, mit gebotener Eile zu handeln, und Abs. 4 betont, dass, wenn angemessene Vorkehrungen getroffen wurden, um den Schutz des Kindes nach seiner Rückkehr zu gewährleisten, die Rückgabe nicht aufgrund von Art. 13 Buchst. b des Haager Übereinkommens von 1980 verweigert werden kann. Die Hauptfunktion von Art. 11 der Verordnung Nr. 2201/2003 ist jedoch in den Abs. 6 und 7 zu finden. Entscheidet ein Gericht, die Rückgabe des Kindes gemäß Art. 13 des Haager Übereinkommens von 1980 abzulehnen, haben die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem das Kind unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, das letzte Wort in Bezug auf die Rückgabe ( 19 ). Diese Ergänzung des nach dem Haager Übereinkommen von 1980 vorgesehenen Verfahrens ist letztlich durch die verstärkte Zusammenarbeit und das gewachsene Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu erklären ( 20 ).
51.
Soweit sich Art. 11 der Verordnung Nr. 2201/2003 mit dem Haager Übereinkommen von 1980 überschneidet, hat Art. 11 Vorrang ( 21 ), während das Übereinkommen für die Rechtsbereiche, die durch die Verordnung nicht geregelt werden, seine Wirksamkeit behält ( 22 ).
52.
Da sich das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache hauptsächlich nach dem Haager Übereinkommen von 1980 richtet, stellt sich die Frage, ob die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen überhaupt zulässig sind oder, anders ausgedrückt, ob der Gerichtshof für die Auslegung des Haager Übereinkommens von 1980, wie es in Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 erwähnt wird, zuständig ist ( 23 ).
53.
In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass, während die Union Mitglied der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht ( 24 ), aber keine Vertragspartei des Haager Übereinkommens von 1980 ist, sämtliche Mitgliedstaaten der Union Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind ( 25 ).
54.
Die Verordnung Nr. 2201/2003 enthält an mehreren Stellen Formulierungen, die denen des Haager Übereinkommens von 1980 ähneln. In der vorliegenden Rechtssache gilt dies insbesondere für die Legaldefinitionen in Art. 2 der Verordnung Nr. 2201/2003 auf der einen und die in den Art. 3 und 12 des Haager Übereinkommens von 1980 verwendeten Begriffe auf der anderen Seite. Darüber hinaus wurde in Art. 11 der Verordnung Nr. 2201/2003 durch die Verweisung auf das Haager Übereinkommen von 1980 dessen Terminologie zum Teil übernommen.
55.
Vor diesem Hintergrund ist eine Auslegung durch den Gerichtshof auch im Kontext des Haager Übereinkommens von 1980 gewiss hilfreich, um eine parallele und kohärente Anwendung mit der Verordnung sicherzustellen, eine einheitliche Anwendung der Verordnung Nr. 2201/2003 zu gewährleisten und um zu einer kohärenten Auslegung des Haager Übereinkommens von 1980 durch die 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union beizutragen ( 26 ).
56.
Der Gerichtshof neigt bezüglich der Auslegung des Verfahrens zur Rückgabe des Kindes nach dem Haager Übereinkommen von 1980 und Art. 11 der Verordnung Nr. 2201/2003 zu einer liberalen Haltung. So hat er in der Rechtssache McB. ( 27 ) , in der ein nationales Gericht nach irischem Recht das Haager Übereinkommen von 1980 in gleicher Weise wie die Verordnung Nr. 2201/2003 auslegen musste, eine Frage zum Haager Übereinkommen von 1980 zugelassen ( 28 ). In diesem Urteil hat der Gerichtshof zudem ausgeführt, dass, da Entführungen von Kindern aus einem Mitgliedstaat in einen anderen nunmehr einem Komplex von Regeln unterlägen, der aus den Vorschriften des Haager Übereinkommens von 1980, ergänzt durch die der Verordnung Nr. 2201/2003, bestehe, wobei Letzteren in ihrem Anwendungsbereich der Vorrang zukomme, die von dem vorlegenden Gericht erbetene Auslegung für die von ihm zu erlassende Entscheidung nicht unerheblich erscheine ( 29 ).
57.
Im Ergebnis gibt es meines Erachtens gute Gründe, die Vorlagefragen zu beantworten, um dem vorlegenden Gericht Hinweise für seine Entscheidung über den Antrag auf Rückgabe des Kindes zu geben.
2. Keine Rechtshängigkeit
58.
Im Kontext von Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2201/2003 liegt Rechtshängigkeit vor, wenn bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Verfahren bezüglich der elterlichen Verantwortung für ein Kind wegen desselben Anspruchs anhängig gemacht werden. Das Regelungsziel dieser Vorschrift besteht darin, miteinander unvereinbare Entscheidungen zu verhindern ( 30 ).
59.
Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Alle Verfahren bei den französischen Gerichten haben die elterliche Verantwortung zum Gegenstand, genauer die Bestimmung des Sorge- und des Umgangsrechts bezüglich des Kindes. Bei den irischen Gerichten ist dagegen kein Verfahren anhängig, das sich in der Sache mit der elterlichen Verantwortung befasst. Zweierlei Verfahren sind bei den irischen Gerichten anhängig. Erstens das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache, in dem der Vater bei den irischen Gerichten nach Art. 12 des Haager Übereinkommens von 1980 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 die Rückgabe des Kindes nach Frankreich beantragt hat ( 31 ). Zweitens ein Verfahren, in dem nach Art. 28 der Verordnung Nr. 2201/2003 die Vollstreckung der Entscheidung der Cour d’appel de Bordeaux vom 5. März 2013 beantragt wird.
60.
Da das Verfahren in Irland in der vorliegenden Rechtssache einen anderen Gegenstand als das Verfahren in Frankreich hat, liegt keine Rechtshängigkeit vor. Folglich ist es unerheblich, ob die französischen Gerichte „angerufen blieben“ ( 32 ).
3. Keine abzugebende Zuständigkeit
61.
Des Weiteren ist dem Vorlagebeschluss zu entnehmen, dass das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen möchte, ob „die irischen Gerichte die Zuständigkeit nach der Verordnung Nr. 2201/2003 an die französischen Gerichte abgeben müssen“ ( 33 ). In diesem Zusammenhang führt das vorlegende Gericht auch aus, dass „die irischen Gerichte, in Anwendung der Verordnung, abgesehen von ganz außergewöhnlichen Umständen, die Zuständigkeit an das zuerst angerufene Gericht abgeben [werden], das seine Zuständigkeit behält (Art. 19 Abs. 3 der Verordnung)“.
62.
Da, wie oben dargelegt, die irischen Gerichte im Rahmen der vorliegenden Rechtssache nicht angerufen wurden, um eine Sachentscheidung über die elterliche Verantwortung zu treffen, sondern ausschließlich angerufen wurden, um über einen Antrag auf Rückgabe des Kindes zu entscheiden, stellt sich die Frage, ob die Zuständigkeit abzugeben ist, gar nicht erst. Eine Entscheidung in der Sache kann nur ergehen, nachdem entschieden wurde, dass das Kind nach dem Haager Übereinkommen von 1980 und Art. 11 der Verordnung Nr. 2201/2003 nicht zurückzugeben ist ( 34 ).
4. Bestimmungen ohne Relevanz für die vorliegende Rechtssache
63.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das vorlegende Gericht in Wirklichkeit in Erfahrung zu bringen braucht, wie das Haager Übereinkommen von 1980 und Art. 11 der Verordnung Nr. 2201/2003 unter Heranziehung der Legaldefinitionen in Art. 2 der Verordnung Nr. 2201/2003 anzuwenden sind. Eine Anwendung der Art. 8, 9, 10, 12, 23 und 24 der Verordnung Nr. 2201/2003 bedarf es in der bei ihm anhängigen Rechtssache nicht, und daher ist auch eine Auslegung dieser Vorschriften nicht erforderlich, was ich im Folgenden kurz ausführen möchte.
64.
Art. 8 enthält die allgemeine Regel für die Zuständigkeit in Angelegenheiten betreffend die elterliche Verantwortung. Danach sind für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Da es in der vorliegenden Rechtssache nicht um die elterlichen Verantwortung geht, kann Art. 8 von vornherein ausgeschlossen werden.
65.
Art. 9 sieht abweichend von Art. 8 vor, dass beim rechtmäßigen Umzug eines Kindes von einem Mitgliedstaat in einen anderen, durch den es dort einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt erlangt, die Zuständigkeit für eine Änderung einer vor dem Umzug des Kindes in diesem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung über das Umgangsrecht während einer Dauer von drei Monaten nach dem Umzug bei den Gerichten des früheren Aufenthalts des Kindes verbleibt. Nach der in Art. 2 Abs. 10 der Verordnung Nr. 2201/2003 enthaltenen Definition umfasst das Umgangsrecht insbesondere das Recht, das Kind für eine begrenzte Zeit an einen anderen Ort als seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort zu bringen.
66.
Im vorliegenden Fall geht es eindeutig nicht um das Umgangsrecht, sondern um etwas ganz anderes ( 35 ): Der Vater möchte das Kind weder an einen anderen Ort als den seines gewöhnlichen Aufenthalts bringen ( 36 ) noch für eine begrenzte Zeit. Er möchte mittels eines Antrags auf Anordnung der Rückgabe des Kindes nach dem Haager Übereinkommen von 1980 die Personensorge für das Kind erlangen.
67.
Entsprechend ist Art. 10 der Verordnung Nr. 2201/2003 in der vorliegenden Rechtssache nicht anwendbar. Nach dieser Vorschrift bleiben bei widerrechtlichem Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem das Kind unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, so lange zuständig, bis das Kind einen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat erlangt hat, sofern noch eine Reihe weiterer Voraussetzungen erfüllt sind. Auch diese Vorschrift hat die elterliche Verantwortung zum Gegenstand und nicht – wie im vorliegenden Fall – eine Anordnung der Rückgabe des Kindes.
68.
Aus denselben Erwägungen ist Art. 12 („Vereinbarung über die Zuständigkeit“) im vorliegenden Fall nicht anwendbar ( 37 ).
69.
Die Art. 23 ( 38 ) und 24 ( 39 ) der Verordnung Nr. 2201/2003 sind in der vorliegenden Rechtssache nicht einschlägig, da sie die Anerkennung von Entscheidungen regeln, die hier nicht in Frage steht.
B – Zur ersten Frage
70.
Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, wie der in Art. 3 des Haager Übereinkommens von 1980 und in Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr 2201/2003 enthaltene Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ auszulegen ist. Das Gericht hat offenbar Zweifel, ob es angesichts der Sorgerechtsverfahren in Frankreich überhaupt möglich ist, dass das Kind einen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Frankreichs erlangt hat.
71.
Für die Entscheidung über den Antrag auf Rückgabe des Kindes nach dem Haager Übereinkommen von 1980, wie es in Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 erwähnt wird, ist ausschließlich auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes unmittelbar vor dem geltend gemachten widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten abzustellen ( 40 ).
72.
In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass der gewöhnliche Aufenthalt – anders als bei den Art. 8, 9, 10 und 12 – für die Zwecke des Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 kein Anknüpfungskriterium für die Feststellung der Zuständigkeit darstellt, da es, wie oben dargelegt, in dieser Vorschrift nicht um Zuständigkeitsbestimmung, sondern um die Einleitung des Verfahrens zur Rückgabe des Kindes geht.
73.
Dennoch kann die Rechtsprechung des Gerichtshofs über den gewöhnlichen Aufenthalt in Zusammenhang mit den Art. 8 und 10 der Verordnung Nr. 2201/2003 als Richtschnur für die Beantwortung der gegenständlichen Frage dienen. Ich kann mich hier kurz fassen, da das vorlegende Gericht offenbar mit der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs vertraut ist und den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts unter Bezugnahme auf die beiden Rechtssachen A ( 41 ) und Mercredi ( 42 ) entwickelt.
74.
Die Verordnung Nr. 2201/2003 enthält keine Definition des gewöhnlichen Aufenthalts. Aus der Verwendung des Adjektivs „gewöhnlich“ folgt lediglich, dass der Aufenthalt eine gewisse Beständigkeit oder Regelmäßigkeit haben muss ( 43 ). Wie der Gerichtshof betont hat ( 44 ), steht der gewöhnliche Aufenthalt mit dem Kindeswohl und insbesondere dem Kriterium der räumlichen Nähe in Zusammenhang ( 45 ).
75.
Bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts stellt der Gerichtshof auf tatsächliche Umstände ab.
76.
Nach ständiger Rechtsprechung ist unter dem Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ der Ort zu verstehen, der Ausdruck einer gewissen sozialen und familiären Integration des Kindes ist. Hierfür sind insbesondere die Dauer, die Regelmäßigkeit und die Umstände des Aufenthalts in einem Mitgliedstaat sowie die Gründe für diesen Aufenthalt und den Umzug der Familie in diesen Staat, die Staatsangehörigkeit des Kindes, Ort und Umstände der Einschulung, die Sprachkenntnisse sowie die familiären und sozialen Bindungen des Kindes in dem betreffenden Staat zu berücksichtigen ( 46 ). Darüber hinaus muss der gewöhnliche Aufenthalt von gewisser Dauer sein, damit ihm ausreichende Beständigkeit innewohnt ( 47 ). Das Alter des Kindes ist zu berücksichtigen sowie der Umstand, dass im Allgemeinen das Umfeld eines Kindes von geringem Alter weitgehend ein familiäres Umfeld ist, das durch die Bezugsperson oder ‑personen bestimmt wird, mit denen das Kind zusammenlebt, die das Kind tatsächlich betreuen und die für es sorgen ( 48 ).
77.
Es ist Sache des nationalen Gerichts, den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalls festzustellen ( 49 ).
78.
Aus der angeführten Rechtsprechung ergibt sich daher, dass der gewöhnliche Aufenthalt ein Begriff ist, der im tatsächlichen Sinne zu verstehen ist. Diese Auslegung wird durch den Erklärenden Bericht zum Haager Übereinkommen von 1980 gestützt, in dem dies ganz entschieden vertreten wird. Darin heißt es, dass „der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts … ein eingeführter Begriff in der Haager Konferenz [ist], in der er als rein tatsächlicher Begriff verstanden wird, worin er sich vom Wohnsitzbegriff unterscheidet“ ( 50 ).
79.
Darüber hinaus fasst auch das juristische Schrifttum zum Haager Übereinkommen von 1980 den gewöhnlichen Aufenthalt als einen im tatsächlichen Sinne zu verstehenden Begriff auf ( 51 ). Dies gilt auch für das juristische Schrifttum zur Verordnung Nr. 2201/2003 und ihren Vorläufern ( 52 ) sowie allgemein zum internationalen Privatrecht ( 53 ). Maßgeblich ist, wo sich der tatsächliche Lebensmittelpunkt des Kindes befindet ( 54 ).
80.
Da der gewöhnliche Aufenthalt ein im tatsächlichen Sinne zu verstehender Begriff ist, kommt es auf die Rechtmäßigkeit der Aufenthaltsbegründung nicht an. Andernfalls würde Art. 10 der Verordnung Nr. 2201/2003 ins Leere gehen, da der gewöhnliche Aufenthalt nach dieser Vorschrift erlangt werden kann, auch wenn die Verbringung widerrechtlich ist. Mit anderen Worten hat die Erlangung des gewöhnlichen Aufenthalts nichts mit der Rechtmäßigkeit eines Umzugs zu tun. Der gewöhnliche Aufenthalt kann grundsätzlich auch infolge eines widerrechtlichen Umzugs erlangt werden.
81.
Außerdem ist klarzustellen, dass, auch wenn das Tribunal de grande instance d’Angoulême den Ausdruck „gewöhnlicher Aufenthalt“ des Kindes verwendet hat, um anzuordnen, dass das Kind am Wohnsitz der Mutter verbleiben solle, dies keine Bedeutung für die Frage hat, ob das Kind im Sinne der Bestimmungen des Haager Übereinkommens von 1980 sowie der Verordnung Nr. 2201/2003 einen gewöhnlichen Aufenthalt in Irland tatsächlich erlangt hat.
82.
Das vorlegende Gericht äußert sich im Vorlagebeschluss offenbar zustimmend zu einer Auslegung in dem Sinne, dass die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts voraussetze, dass keine Gerichtsverfahren anhängig seien, so dass das in Frankreich anhängige Sorgerechtsverfahren es ausschließe, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes von Frankreich nach Irland verlagert habe ( 55 ).
83.
Nach meiner Auffassung gibt es keinen Grund, von der ganz herrschenden Meinung abzuweichen, die den gewöhnlichen Aufenthalt als deskriptiven Begriff auffasst. Es ist nicht notwendig, ihn mit normativen Wertungen aufzuladen. Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet, dass der Begriff einfach anzuwenden ist. Könnte sich der gewöhnliche Aufenthalt eines Kindes wegen anhängiger Verfahren nicht ändern, würde dies im Ergebnis dazu führen, dass der Erwerb des gewöhnlichen Aufenthalts auf unbestimmte Zeit verhindert würde. Außerdem würde dies bedeuten, dass in Fällen wie dem vorliegenden die bloße Tatsache, dass ein Rechtsmittel anhängig ist, mehr Gewicht hat, als alle anderen vorstehend erwähnten tatsächlichen Umstände. Dies kann nicht die Absicht der Verfasser das Haager Übereinkommens von 1980 oder des Gesetzgebers der Verordnung Nr. 2201/2003 gewesen sein.
84.
Daher sollte der gewöhnliche Aufenthalt auch weiterhin als ein im tatsächlichen Sinne zu verstehender Begriff aufgefasst werden. Die (nationalen) Gerichte sollten in der Lage sein, anhand bewiesener Tatsachen, die vor ihnen geltend gemacht werden, mit der gebotenen Eile festzustellen, wo sich der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes befindet. Mit den vorstehend erwähnten Kriterien sollte dies unschwer möglich sein. Von einem nationalen Gericht kann nicht erwartet werden, dass es sich eingehend mit Gang der von zwei Parteien im Ausland geführten Gerichtsverfahren befasst, nur um den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zu ermitteln.
85.
Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, die erste Frage dahin zu beantworten, dass es in einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren, in dem ein Kind mit einem Elternteil von einem Mitgliedstaat in einen anderen gezogen ist und der Elternteil zu diesem Zeitpunkt das Sorgerecht für das Kind und von einem Gericht des Ursprungsstaats die Erlaubnis hatte, in den anderen Mitgliedstaat zu ziehen, grundsätzlich möglich ist, dass das Kind einen gewöhnlichen Aufenthalt in dem anderen Mitgliedstaat erlangt. Dass im Ursprungsstaat noch ein Sorgerechtsverfahren anhängig ist, ändert daran nichts, da der gewöhnliche Aufenthalt ein im tatsächlichen Sinne zu verstehender Begriff ist, für den es nicht darauf ankommt, ob ein Gerichtsverfahren anhängig ist oder nicht.
C – Zweite Frage
86.
Mit der zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Vater oder die französischen Gerichte ( 56 ) weiter das Sorgerecht für das Kind haben, so dass das Kind in Irland widerrechtlich zurückgehalten wird. Das bedeutet im Wesentlichen, dass eine Auslegung des Haager Übereinkommens von 1980, wie es in Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 erwähnt wird, erforderlich ist, damit das vorlegende Gericht feststellen kann, ob die Mutter das Kind in Irland widerrechtlich zurückhält.
87.
Es ist daran zu erinnern, dass sich die Mutter am 12. Juli 2012 mit dem Kind nach Irland begeben hat und seither dort lebt. Dieser Umzug erfolgte aufgrund des Urteils des Tribunal de grande instance d‘Angoulême vom 2. April 2012. Am 5. März 2013 ordnete die Cour d’appel de Bordeaux an, dass das Kind nach Frankreich zurückgebracht wird.
88.
Der Umzug am 12. Juli 2012 war rechtmäßig. Zu diesem Zeitpunkt hat die Mutter kein Sorgerecht verletzt ( 57 ).
89.
Das vorlegende Gericht deutet an, dass es ein widerrechtliches Zurückhalten „ab dem ersten Verstoß gegen die am 2. Juni 2012[ ( 58 ) ] vom Tribunal de grande instance d'Angoulême festgelegten Umgangsregeln“ für möglich hält. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass „die französischen Gerichte selbst [erklärten], dass sie weiterhin ‚elterliche Verantwortung‘ für das Kind hätten, obwohl es sich in Irland befinde“ ( 59 ).
90.
Dies ist nicht haltbar.
91.
Sowohl das Haager Übereinkommen von 1980 als auch die Verordnung Nr. 2201/2003 sprechen von einer Verletzung des Sorgerechts und nicht des Umgangsrechts. Was das Haager Übereinkommen von 1980 betrifft, so spiegelt diese Wortwahl eindeutig den Willen der Verfasser des Übereinkommens wider ( 60 ).
92.
Folglich ist die Auffassung, dass die Mutter das Kind am 12. Juli 2012 widerrechtlich verbracht oder in den unmittelbar folgenden Monaten widerrechtlich zurückgehalten hat, nicht vertretbar ( 61 ).
93.
Doch wie sieht es mit dem Zeitraum nach dem 5. März 2013 aus?
94.
Diesbezüglich trägt der Vater vor, das Kind werde seit der Anordnung der Cour d’appel de Bordeaux widerrechtlich in Irland zurückgehalten ( 62 ). Anders ausgedrückt stellt sich die Frage, ob im vorliegenden Fall aus einer rechtmäßigen Verbringung ein widerrechtliches Zurückhalten geworden ist.
95.
Ich habe Zweifel, ob es die Absicht der Vertragsparteien des Haager Übereinkommens von 1980 war, einen solchen Sachverhalt unter den Tatbestand des widerrechtlichen Zurückhaltens zu fassen. Nach dem Erklärenden Bericht zum Haager Übereinkommen von 1980 soll das Übereinkommen Situationen erfassen, bei denen auf internationaler Ebene eine künstliche Zuständigkeit unter Einsatz von Gewalt hergestellt wird, um das Sorgerecht für ein Kind zu erhalten ( 63 ). Nach diesem Bericht ist entscheidend, dass das Kind aus seinem familiären und sozialen Umfeld, in dem seine persönliche Entwicklung stattfindet, herausgerissen wird ( 64 ). Eine solche Situation ist hier nicht ersichtlich. Als das Urteil der Cour d’appel de Bordeaux erging, hatte sich das Kind bereits über sieben Monate in Irland aufgehalten. Es ist also zu diesem Zeitpunkt nicht plötzlich aus seinem familiären und sozialen Umfeld herausgerissen worden.
96.
Für mich ist daher nicht ersichtlich, inwiefern unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache aus einer rechtmäßigen Verbringung ein widerrechtliches Zurückhalten geworden sein könnte ( 65 ).
97.
Diese Überlegung steht ganz im Einklang mit der obigen zur Frage des gewöhnlichen Aufenthalts.
98.
Meines Erachtens steht dieses Ergebnis im Einklang mit dem Grundgedanken des Haager Übereinkommens von 1980 und der Verordnung Nr. 2201/2003. Wir prüfen lediglich, ob die Voraussetzungen für eine Rückgabeanordnung nach dem Haager Übereinkommen von 1980, wie es in Art. 11 der Verordnung Nr. 2201/2003 erwähnt wird, erfüllt sind.
99.
Diese Frage ist getrennt von der Frage der Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen französischer Gerichte zu betrachten. Die Verordnung sieht insoweit in Kapitel III ein Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren vor.
100.
Folglich sollte auf die zweite Frage geantwortet werden, dass in einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren, in dem ein Kind mit einem Elternteil von einem Mitgliedstaat in einen anderen gezogen ist und der Elternteil zu diesem Zeitpunkt das Sorgerecht für das Kind und von einem Gericht des Ursprungsstaats die Erlaubnis hatte, in den anderen Mitgliedstaat zu ziehen, eine Änderung des Sorgerechts durch ein Rechtsmittelurteil im Ursprungsmitgliedstaat nicht zur Folge hat, dass ein Zurückhalten widerrechtlich wird.
D – Dritte Frage
101.
Mit der dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es zur Beurteilung der Frage des gewöhnlichen Aufenthalts befugt ist.
102.
Die Antwort auf diese Frage lautet „Ja“.
103.
Ich betone jedoch nochmals, dass die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes lediglich für die Zwecke des Haager Übereinkommens von 1980, wie es in Art. 11 der Verordnung Nr. 2201/2003 erwähnt wird, d. h. lediglich für die Feststellung, ob ein widerrechtliches Zurückhalten vorliegt, Sache der irischen Gerichte ist.
104.
Die Frage der Zuständigkeit für Sorgerechtsangelegenheiten ist davon getrennt und ist nach den Art. 8, 10 und 12 der Verordnung Nr. 2201/2003 zu entscheiden, die im vorliegenden Verfahren jedoch nicht in Rede stehen.
105.
Daher schlage ich als Antwort auf die dritte Frage vor, dass ein mitgliedstaatliches Gericht, bei dem eine Rückgabeanordnung nach dem Haager Übereinkommen von 1980, wie es in Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 erwähnt wird, beantragt wird, zur Beurteilung der Frage, wo sich der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes unmittelbar vor der behaupteten widerrechtlichen Verbringung oder dem behaupteten widerrechtlichen Zurückhalten befunden hat, befugt ist.
VII – Ergebnis
106.
In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die vom Supreme Court (Irland) gestellten Vorlagefragen wie folgt zu antworten:
1.
Für die Zwecke der Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Rückgabeanordnung nach dem Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, wie es in Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 erwähnt wird, ist es in einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren, in dem ein Kind mit einem Elternteil von einem Mitgliedstaat in einen anderen gezogen ist und der Elternteil zu diesem Zeitpunkt das Sorgerecht für das Kind und von einem Gericht des Ursprungsstaats die Erlaubnis hatte, in den anderen Mitgliedstaat zu ziehen, grundsätzlich möglich, dass das Kind einen gewöhnlichen Aufenthalt in dem anderen Mitgliedstaat erlangt. Dass im Ursprungsstaat noch ein Sorgerechtsverfahren anhängig ist, ändert daran nichts, da der gewöhnliche Aufenthalt ein im tatsächlichen Sinne zu verstehender Begriff ist, für den es nicht darauf ankommt, ob ein Gerichtsverfahren anhängig ist oder nicht.
2.
Für die Zwecke der Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Rückgabeanordnung nach dem Haager Übereinkommen von 1980, wie es in Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 erwähnt wird, hat in einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren, in dem ein Kind mit einem Elternteil von einem Mitgliedstaat in einen anderen gezogen ist und der Elternteil zu diesem Zeitpunkt das Sorgerecht für das Kind und von einem Gericht des Ursprungsstaats die Erlaubnis hatte, in den anderen Mitgliedstaat zu ziehen, eine Änderung des Sorgerechts durch ein Rechtsmittelurteil im Ursprungsmitgliedstaat nicht zur Folge, dass ein Zurückhalten widerrechtlich wird.
3.
Ein mitgliedstaatliches Gericht, bei dem eine Rückgabeanordnung nach dem Haager Übereinkommen von 1980, wie es in Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 erwähnt wird, beantragt wird, ist zur Beurteilung der Frage befugt, wo sich der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes unmittelbar vor der behaupteten widerrechtlichen Verbringung oder dem behaupteten widerrechtlichen Zurückhalten befunden hat.
( 1 ) Originalsprache: Englisch.
( 2 ) Verordnung vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338, S. 1).
( 3 ) Weitere Informationen unter: .
( 4 ) Abrufbar unter: .
( 5 ) Abrufbar unter: .
( 6 ) Der vor der Scheidung geführte Rechtsstreit wird hier nicht dargestellt, da er für das vorliegende Verfahren irrelevant ist.
( 7 ) Die Formulierung im Urteil lautete: „Fixe la résidence habituelle de l’enfant au domicile de la mère à compter du 7 juillet 2012“.
( 8 ) Der Vorlageentscheidung zufolge hat der High Court of Ireland sowohl über einen Antrag auf Anordnung der Rückgabe als auch über einen Antrag auf eine (so bezeichnete) „Feststellung“ des widerrechtlichen Zurückhaltens entschieden. Sollte es sich bei dem Feststellungsantrag um einen Antrag im Sinne von Art. 15 des Haager Übereinkommens von 1980 auf eine „Entscheidung oder sonstig[e] Bescheinigung [handeln], aus der hervorgeht, dass das Verbringen oder Zurückhalten widerrechtlich im Sinn des Artikels 3 war“, wovon offenbar das vorlegende Gericht ausgeht, würde mich dies wundern. Die Anordnung einer Rückgabe nach Art. 12 des Haager Übereinkommens von 1980 und eine „Entscheidung oder sonstig[e] Bescheinigung …, aus der hervorgeht, dass das Verbringen oder Zurückhalten widerrechtlich im Sinn des Artikels 3 war“, im Sinne von Art. 15 des Haager Übereinkommens von 1980 sind zwei völlig verschiedene Dinge. Nach meinem Verständnis des Haager Übereinkommens von 1980 ist es nicht möglich, innerhalb desselben Landes beide Anträge zu stellen. Vielmehr muss eine „Entscheidung oder sonstig[e] Bescheinigung …, aus der hervorgeht, dass das Verbringen oder Zurückhalten widerrechtlich im Sinn des Artikels 3 war“, von einer Behörde einer Gerichtsbarkeit eingeholt werden, die nicht um eine Anordnung auf Rückgabe nach Art. 12 des Haager Übereinkommens von 1980 angerufen wurde.
( 9 ) Vgl. Rechtsakte des Rates vom 28. Mai 1998 über die Ausarbeitung des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen (ABl. C 221, S. 1). Das Übereinkommen trat nie in Kraft, da es durch die Verordnung „Brüssel II“ ersetzt wurde, nachdem die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen mit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam am 1. Mai 1999„vergemeinschaftet“ wurde, indem das entsprechende Kapitel von der ehemaligen dritten Säule in die erste Säule überführt wurde (Dritter Teil, Titel IV EG-Vertrag).
( 10 ) Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten (ABl. L 160, S. 19).
( 11 ) Der Artikel („Kindesentführung“) lautete: „Die nach Maßgabe von Artikel 3 zuständigen Gerichte haben ihre Zuständigkeit im Einklang mit den Bestimmungen des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, insbesondere dessen Artikel 3 und 16, auszuüben.“
( 12 ) Vgl. KOM(2002) 222 endgültig: Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 in Bezug auf Unterhaltssachen (ABl. C 203 E/155).
( 13 ) Vgl. Art. 61 Buchst. e des Vorschlags.
( 14 ) Vgl. im Einzelnen P. McEleavy, „The new child abduction regime in the European Union: symbiotic relationship or forced partnership?“, in: 1 Journal of Private International Law, S. 5 bis 34, insbesondere S. 8 bis 14.
( 15 ) Vgl. u. a. J. Rieck, „Kindesentführung und die Konkurrenz zwischen dem HKÜ und der EheEuGVVO 2003 (Brüssel IIa)“, in: Neue Juristische Wochenschrift, 2008, S. 182 bis 185, insbesondere S. 184.
( 16 ) Hervorhebung nur hier.
( 17 ) Zutreffend M. Frank, in: M. Gebauer, T. Wiedmann, Zivilrecht unter europäischem Einfluss, 2. Aufl., Stuttgart 2010, Kapitel 29, Rn. 42.
( 18 ) Vgl. 17. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2201/2003.
( 19 ) Dies wird von P. R. Beaumont, P. E. McEleavy: Private International Law, A. E. Anton, 3. Aufl. 2011, Edinburgh, Rn. 17.100, S. 838, als „wesentliche Richtungsänderung bei der Systematik der Regelungen betreffend Kindesentführung“ bezeichnet.
( 20 ) Vgl. T. Rauscher: „Parental Responsibility Cases under the new Council Regulation ‚Brussels IIA‘“, in: 5 The European Legal Forum, 2005, S. I‑37 bis 46, insbesondere S. 43.
( 21 ) Vgl. Art. 60 Buchst. e der Verordnung Nr. 2201/2003.
( 22 ) Vgl. Art. 62 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003.
( 23 ) Für eine detaillierte Analyse der allgemeinen Frage nach der Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Auslegung völkerrechtlicher Verträge vgl. Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in der Rechtssache TNT Express Nederland (C‑533/08, EU:C:2010:50, Nrn. 45 ff.).
( 24 ) Vgl. Beschluss 2006/719/EG des Rates vom 5. Oktober 2006 über den Beitritt der Gemeinschaft zur Haager Konferenz für Internationales Privatrecht (ABl. L 297, S. 1).
( 25 ) Vgl. Statustabelle des Haager Übereinkommens von 1980, abrufbar unter: .
( 26 ) Dies ist insbesondere der Fall, wenn schwer festzustellen ist, welche Teile von Art. 11 der Verordnung Nr. 2201/2003 lediglich auf das Haager Übereinkommen von 1980 verweisen und welche Teile es tatsächlich ergänzen, wenngleich eine solche Unterscheidung möglich ist, wie ich mich vorstehend bemüht habe, darzulegen.
( 27 ) Urteil McB. (C‑400/10 PPU, EU:C:2010:582).
( 28 ) Vgl. Urteil McB. (EU:C:2010:582, Rn. 35), in dem der Gerichtshof ausgeführt hat: „Im vorliegenden Fall hält das vorlegende Gericht eine Auslegung der Verordnung Nr. 2201/2003 und insbesondere ihres Art. 2 Nr. 11 für erforderlich, um über den bei ihm anhängigen Antrag auf Erlass einer Entscheidung oder Ausstellung einer Bescheinigung mit der Feststellung, dass das Verbringen oder Zurückhalten der im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden Kinder widerrechtlich war, zu entscheiden. Im Übrigen ergibt sich aus dem anwendbaren nationalen Recht, nämlich Section 15 des Gesetzes von 1991 über Kindesentführung und die Vollstreckung von Entscheidungen betreffend das Sorgerecht in der Fassung der Verordnung von 2005 zur Durchführung von Gemeinschaftsrecht – Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung, dass das nationale Gericht im Fall des Verbringens eines Kindes in einen anderen Mitgliedstaat über die Rechtmäßigkeit des Verbringens nach Maßgabe von Art. 2 der Verordnung Nr. 2201/2003 entscheiden muss, wenn ein Kläger bei ihm gemäß Art. 15 des Haager Übereinkommens von 1980 den Erlass einer solchen Entscheidung oder die Ausstellung einer solchen Bescheinigung beantragt.“
( 29 ) Vgl. McB. (EU:C:2010:582, Rn. 36 und 37).
( 30 ) Vgl. Purrucker (C‑296/10, EU:C:2010:665, Rn. 67).
( 31 ) Vgl. vorstehend meine Anmerkungen in Fn. 8 bezüglich der „Feststellung“, dass das Zurückhalten widerrechtlich war.
( 32 ) Diese Formulierung wird vom vorlegenden Gericht verwendet.
( 33 ) Hervorhebung nur hier.
( 34 ) Dies ergibt sich auch aus Art. 16 des Haager Übereinkommens von 1980.
( 35 ) Dieser Punkt wurde meines Erachtens vom High Court in seinem Urteil vom 13. August 2013 übersehen (vgl. insbesondere Rn. 35 und 52 dieses Urteils, abrufbar unter ).
( 36 ) Der Vater trägt vor, der gewöhnliche Aufenthalt sei in Frankreich.
( 37 ) Sobald ein zuständiges Gericht angerufen wurde, verbleibt die Zuständigkeit grundsätzlich bei diesem Gericht, auch wenn das Kind während des Gerichtsverfahrens einen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat erlangt (Grundsatz der perpetuatio fori). Vgl. K. Weitz, „Jurysdykcja krajowa w sprawach małżeńskich oraz w sprawach dotyczących odpowiedzialności rodzicielskiej w prawie wspólnotowym“, in: 16 Kwartalnik prawa prywatnego, 2007, S. 81 bis 154, insbesondere S. 126. Weitz verwendet für diesen Grundsatz die genauere Bezeichnung perpetuatio iurisdictionis. Danach ändert sich die Zuständigkeit nicht schon deshalb, weil sich der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes ändert, während ein Verfahren noch anhängig ist. Vgl. dazu Europäische Kommission, Leitfaden zur Anwendung der neuen Verordnung Brüssel II, Brüssel 2005, S. 15, abrufbar unter: .
( 38 ) „Gründe für die Nichtanerkennung einer Entscheidung über die elterliche Verantwortung“.
( 39 ) „Verbot der Nachprüfung der Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats“.
( 40 ) Und nicht, wie in Art. 8 der Verordnung Nr. 2201/2003, auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Gericht.
( 41 ) A (C‑523/07, EU:C:2009:225).
( 42 ) Mercredi (C‑497/10 PPU, EU:C:2010:829).
( 43 ) Vgl. Mercredi (EU:C:2010:829, Rn 44).
( 44 ) Vgl. Mercredi (EU:C:2010:829, Rn. 46).
( 45 ) Vgl. zwölften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2201/2003.
( 46 ) Vgl. A (EU:C:2009:225, Rn. 44).
( 47 ) Vgl. Mercredi (EU:C:2010:829, Rn. 51).
( 48 ) Vgl. Mercredi (EU:C:2010:829, Rn. 54).
( 49 ) Vgl. Mercredi (EU:C:2010:829, Rn. 56). In diesem Urteil hat der Gerichtshof außerdem hervorgehoben, dass die Absicht der Person, die elterliche Verantwortung trägt, sich mit dem Kind in einem anderen Mitgliedstaat dauerhaft niederzulassen, die sich in bestimmten äußeren Umständen wie dem Erwerb oder der Anmietung einer Wohnung im Aufnahmemitgliedstaat manifestiert, ein Indiz für die Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts sein könne. Zwar ist im vorliegenden Fall die Absicht der Mutter als ein tatsächlicher Umstand natürlich angemessen zu berücksichtigen, jedoch ist hierbei im Auge zu behalten, dass das vom Gerichtshof hervorgehobene Kriterium der Absicht im Kontext des Sachverhalts in der Rechtssache Mercredi gesehen werden muss, da in jenem Fall der Aufenthalt der Mutter in dem anderen Mitgliedstaat nur sehr kurz gewesen war. Wie von R. Lamont, „Habitual residence and Brussels IIbis: developing concepts for European private international family law“, 3 Journal of Private International Law, 2007, S. 261 bis 281, insbesondere auf S. 263, dargelegt: „Der Wunsch, den gewöhnlichen Aufenthalt nach nur kurzer Zeit zu begründen, ist Ausdruck dafür, dass die Absicht der Person, sich niederzulassen, für die Frage, wo sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, relevant geworden ist.“
( 50 ) Vgl. Erläuternder Bericht von Elisa Pérez-Vera, Madrid, April 1981, Rn. 66, abrufbar unter: .
( 51 ) P. R. Beaumont, P. E. McEleavy, a. a. O., Rn. 7.67, S. 178: „Wesentliches Anknüpfungskriterium sind die tatsächlichen Bindungen – anders als beim Begriff des Wohnsitzes“; T. Rauscher: Internationales Privatrecht, 3. Aufl., Heidelberg 2009, Rn. 273, S. 65.
( 52 ) Vgl. u. a. R. Lamont, a. a. O., S. 263, der den Begriff zutreffend als „einfach anzuwenden, flexibel und den im Laufe der Zeit stattfindenden Veränderungen der Lebensumstände einer Person oder Familie entsprechend veränderbar“ beschreibt.
( 53 ) Vgl. u. a. G. Kegel, K. Schurig: Internationales Privatrecht, München 2004, S. 471. Vgl. auch Świerczyński, in: M. Pazdan (Hrsg.), System prawa prywatnego. Prawo prywatne międzynarodowe, tom 20A, Warschau 2014, Rn. 113, S. 233.
( 54 ) Die in der deutschen Rechtslehre verwendeten Begriffe „Daseinsmittelpunkt“ (T. Rauscher, a. a. O., Rn. 274, S. 65) oder „Lebensmittelpunkt“ (B. Heß: Europäisches Zivilprozessrecht, Heidelberg 2010, § 7, Rn. 55, S. 408) treffen den Kern der Sache sehr gut. Für eine ausführliche Analyse des Begriffs „Lebensmittelpunkt“ als Ort sozialer Bindungen einer Person vgl. G. Kegel: „Was ist gewöhnlicher Aufenthalt?“, in: Recht im Wandel seines sozialen und technischen Umfeldes – Festschrift für Manfred Rehbinder, München/Bern 2002, S. 699 bis 706, insbesondere S. 701.
( 55 ) Hinzu kommt, dass die Mutter wusste, dass ein Rechtsmittel bei der Cour d’appel de Bordeaux eingereicht worden war, als sie mit dem Kind nach Irland zog. Wie oben geschildert, hat der Vater das Rechtsmittel am 23. April 2012 eingelegt, während die Mutter am 12. Juli 2012 nach Irland zog.
( 56 ) In der mündlichen Verhandlung hat die Französische Republik klargestellt, dass in Frankreich bei den Gerichten kein Sorgerecht bestehen kann.
( 57 ) Dies ist unstreitig, wie bereits dargelegt.
( 58 ) Richtig wäre: „2. April 2012“.
( 59 ) Die Bezugnahme des vorlegenden Gerichts im Vorlagebeschluss auf das Urteil Health Service Executive (C‑92/12 PPU, EU:C:2012:255, Rn. 59) zum Beleg dafür, dass die französischen Gerichte eine „elterliche Verantwortung“ in Bezug auf das Kind hätten, ist nicht relevant. Der Gerichtshof gibt in diesem Urteil lediglich die in Art. 2 Nrn. 7, 8 und 9 der Verordnung Nr. 2201/2003 enthaltenen Legaldefinitionen wieder.
( 60 ) Vgl. Erklärender Bericht von Elisa Pérez-Vera, Madrid, April 1981, Rn. 65, abrufbar unter : : „Zwar wurden die Probleme, die sich aus einer Verletzung der Umgangsrechte ergeben können – insbesondere wenn das Kind von einem Sorgeberechtigten ins Ausland verbracht wurde –, auf der Vierzehnten Tagung angesprochen, jedoch wurde mehrheitlich die Auffassung vertreten, dass dies nicht mit dem widerrechtlichen Zurückhalten, das verhindert werden soll, gleich zu behandeln sei.“
( 61 ) Auch dies scheint vom vorlegenden Gericht anerkannt und vom Vater nicht bestritten zu werden.
( 62 ) Ich erinnere daran, dass die Cour d’appel de Bordeaux am 5. März 2013 die gemeinsame Ausübung der elterlichen Verantwortung und den Aufenthalt des Kindes beim Vater angeordnet hat, mit bestimmten Kontakt- und Umgangsrechten für die Mutter. Im Vorlagebeschluss wird ausgeführt, der Vater mache geltend, dass das Zurückhalten von diesem Zeitpunkt an widerrechtlich gewesen sei, während die „Mutter beim High Court in Irland mit Erfolg geltend machte, dass H. unmittelbar vor dem 5. März 2013 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Irland gehabt habe und somit die französischen Gerichte in der Sache nicht mehr angerufen waren“. Ich möchte nochmals betonen, dass die Frage der Widerrechtlichkeit des Zurückhaltens unabhängig von der Frage ist, ob die französischen Gerichte in der Sache „angerufen waren“. Wie vorstehend dargelegt, kommt es hierauf nicht an, da der Gegenstand der Verfahren in Frankreich und Irland unterschiedlich ist.
( 63 ) Vgl. Erklärender Bericht, Rn. 11.
( 64 ) Ebd.
( 65 ) Dies bedeutet nicht, dass ich eine allgemeine Regel begründen würde, wonach es unter keinen Umständen möglich ist, dass aus einer rechtmäßigen Verbringung ein widerrechtliches Zurückhalten wird. Vgl. auch Erklärender Bericht, a. a. O, Rn. 12.
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