8.2.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 48/91
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Einzelrichter) vom 18. Dezember 2015 — De Nicola/EIB
(Rechtssache F-9/14) (1)
((Öffentlicher Dienst - Personal der EIB - Beurteilung - Beurteilungsbericht 2012 - Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Beschwerdeausschusses - Erledigung))
(2016/C 048/102)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Carlo De Nicola (Strassen, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Isola)
Beklagte: Europäische Investitionsbank (EIB) (Prozessbevollmächtigte: G. Nuvoli und F. Martin sowie Rechtsanwalt A. Dal Ferro)
Gegenstand der Rechtssache
Antrag zum einen auf Aufhebung der Beurteilung der Leistungen des Klägers für das Jahr 2012 in ihren Teilen „Beurteilung“, „Bewertung“ und „Festlegung der Ziele für das Jahr 2013“ und soweit er nicht für die Beförderung in Funktionsgruppe D vorgeschlagen wurde, dann auf Aufhebung oder Erklärung der Unanwendbarkeit der Mitteilung an das Personal Nr. 722 vom 5. Dezember 2012 sowie des Leitfadens für die Beurteilung 2012 und zum anderen auf Feststellung, dass er Opfer von Mobbing war. Schließlich Antrag auf Verurteilung der EIB zum Ersatz des erlittenen immateriellen und materiellen Schadens
Tenor des Urteils
1.
Die Entscheidung des Beschwerdeausschusses der Europäischen Investitionsbank vom 23. Oktober 2013 wird aufgehoben.
2.
Über die Anträge auf Aufhebung des Beurteilungsberichts für das Jahr 2012 sowie aller damit verbundenen, nachfolgenden und vorausgehenden Maßnahmen ist nicht zu entscheiden.
3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4.
Die Europäische Investitionsbank trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Herrn De Nicola entstandenen Kosten zu tragen.
(1) ABl. C 212 vom 7.7.2014, S. 44.
Full & Egal Universal Law Academy