3.11.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 363/47
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 22. September 2015 — Barnett/EWSA
(Rechtssache F-20/14) (1)
((Öffentlicher Dienst - Gehalt - Ruhegehalt - Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand ohne Kürzung der Ruhegehaltsansprüche - Allgemeine Durchführungsbestimmungen zu Art. 9 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts - Einrede der Rechtswidrigkeit der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen - Dienstliches Interesse - Definition - Fehlen - Dauer der beruflichen Tätigkeit des Antragstellers - Berücksichtigung der gesamten beruflichen Laufbahn sowohl innerhalb als auch außerhalb der Organe der Union - Gestaltungsspielraum des Organs - Rechtmäßigkeit))
(2015/C 363/55)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Inge Barnett (Roskilde, Dänemark) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt N. Nikolajsen, dann Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)
Beklagter: Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (Prozessbevollmächtigte: M. Pascua Mateo, L. Camarena Januzec und K. Gambino sowie Rechtsanwälte M. Troncoso Ferrer und F.-M. Hislaire)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der ablehnenden Entscheidung des EWSA über den Antrag der Klägerin auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand ohne Kürzung ihrer Ruhegehaltsansprüche nach Art. 9 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts
Tenor des Urteils
1.
Die Entscheidung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. Juli 2013 zur Festlegung des Verzeichnisses der von der Maßnahme nach Art. 9 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Union begünstigten Personen für 2013 wird aufgehoben, soweit sie Frau Barnett von dieser Maßnahme ausschließt.
2.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Frau Barnett entstandenen Kosten zu tragen.
(1) ABl. C 175 vom 10.6.2014, S. 55.
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