Rechtssache F-34/14: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 8. Juli 2015 — DP/ACER (Öffentlicher Dienst — Bedienstete der ACER — Vertragsbedienstete — Nichtverlängerung eines Vertrags — Aufhebungsklage — Zulässigkeit der Klage — Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 6 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen der ACER im Hinblick auf Art. 85 Abs. 1 der BSB — Schadensersatzklage — Vorankündigung — Immaterieller Schaden — Schadensersatz)
C2702015DE4310120150708DE0057431431
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 8. Juli 2015 — DP/ACER
(Rechtssache F-34/14) ( 1 )
„(Öffentlicher Dienst — Bedienstete der ACER — Vertragsbedienstete — Nichtverlängerung eines Vertrags — Aufhebungsklage — Zulässigkeit der Klage — Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 6 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen der ACER im Hinblick auf Art. 85 Abs. 1 der BSB — Schadensersatzklage — Vorankündigung — Immaterieller Schaden — Schadensersatz)“2015/C 270/57Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: DP (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)
Beklagte: Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) (Prozessbevollmächtigte: P. Martinet und S. Vaona im Beistand von Rechtsanwalt D. Waelbroeck und Rechtsanwältin A. Duron)
Gegenstand der Rechtssache
Antrag auf Aufhebung der Entscheidung, den Vertrag der Klägerin als Vertragsbedienstete nicht zu verlängern, und auf Schadensersatz
Tenor des Urteils
1.
Die Entscheidung des Direktors der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden vom 20. Dezember 2013, den Vertrag von Frau DP als Vertragsbedienstete nicht zu verlängern, wird aufgehoben.
2.
Die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden wird verurteilt, an Frau DP einen Betrag von 7000 Euro zu zahlen.
3.
Die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten von Frau DP zu tragen.
( 1 ) ABl. C 184 vom 16.6.2014, S. 46.
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